RS UVS Burgenland 2012/12/18 026/06/12001

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Veröffentlicht am 18.12.2012
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Rechtssatz

Eine Obst- und Gemüsegenossenschaft hat den Vertrieb der Produkte ihrer Mitglieder an eine Gesellschaft mbH - damit an eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit - übertragen. Sie ist ein selbständiger, getrennt verwalteter Wirtschaftskörper. Diese GmbH ist kein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Das Arbeitszeitgesetz findet daher für Arbeitnehmer der GmbH Anwendung

Schlagworte
Genossenschaft, Gesellschaft mbH, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, Anwendung, Arbeitszeitgesetz
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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