Der Anordnung des anzeigenden Beamten, dass der Beschuldigte ohne gültige Vignette nicht weiterfahren darf, kommt kein selbständiger normativer Gehalt zu. Die Anordnung stellt sich in diesem Zusammenhang als ein bloßes Aufmerksammachen und Erinnern an die bestehende Verpflichtung, das mautpflichtige Straßennetz nicht ohne gültige Vignette zu benützen, dar. Der Lenker eines Fahrzeuges, der eine solche Anordnung nicht befolgt, begeht nicht zusätzlich eine Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 4 StVO. Es ist auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs durch eine fehlende gültige Vignette nicht beeinträchtigt.