RS Vfgh 2012/12/12 WI-1/12

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Veröffentlicht am 12.12.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs1, §18
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Wahlanfechtung wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse

Rechtssatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Urwahl in einen Fachverbandsausschuss der Wirtschaftskammer Wien durch die Wählergruppe FPÖ - pro Mittelstand.

Die einschreitende Partei ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen, weil ein Teil der fehlenden Ausfertigungen der Anfechtung erst nach Ablauf der gesetzten (und gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht verlängerbaren) Frist nachgereicht wurde.

(Ebenso: WI-2/12, WI-3/12, WI-7/12, uva, alle B v 12.12.12).

Entscheidungstexte

  • W I-1/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.12.2012 W I-1/12

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:WI1.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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