RS Vwgh 2013/3/21 2013/09/0002

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131;
B-VG Art144;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Bf beantragt (in der ausschließlich an den VwGH gerichteten "Bescheidbeschwerde") auch, "in eventu die Beschwerde an den VfGH zur weiteren Überprüfung weiterzuleiten". Er behauptet in der "Verfassungsgerichtshofbeschwerde" nach Art. 144 die Verletzung in mehreren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragt die "kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides" durch den VfGH. Eine Deutung als Anregung an den VwGH, ein Normprüfungsverfahren an den VfGH zu beantragen, verbietet sich, weil der Bf in seinen Ausführungen keine Norm nennt, die seiner Ansicht nach verfassungswidrig wäre. Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil für eine derartige "Weiterleitung zur weiteren Überprüfung" keine gesetzliche Grundlage existiert.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090002.X01

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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