RS Vfgh 2012/12/12 G75/12

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Veröffentlicht am 12.12.2012
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Index

41 INNERE ANGELEGENHEITEN
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht,
Asylrecht

Norm

B-VG Art20 Abs1, Abs2 Z1
B-VG Art77
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §16 Abs2, Abs5
Integrationsvereinbarungs-V, BGBl II 449/2005 §1
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Betrauung des Österreichischen Integrationsfonds mit der Zertifizierung und Evaluierung von Deutsch-Integrationskursen infolge Übertragung hoheitlicher Aufgaben ohne Einrichtung des erforderlichen Weisungszusammenhanges zu den obersten Organen der Vollziehung

Rechtssatz

§16 Abs2 und Abs5 Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG), BGBl I 100/2005, war verfassungswidrig.§16 Abs2 und Abs5 Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, war verfassungswidrig.

Die Zertifizierung und Evaluierung von Deutsch-Integrationskursen weist das NAG ausschließlich dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) zu. Die Zertifizierung kann auf Antrag verlängert werden, nähere Vorgaben zu Lehrzielen, Lernmethoden und Qualifikation des Lehrpersonals werden durch Verordnung festgelegt (vgl auch §1 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung [IV-VO], BGBl II 449/2005).Die Zertifizierung und Evaluierung von Deutsch-Integrationskursen weist das NAG ausschließlich dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) zu. Die Zertifizierung kann auf Antrag verlängert werden, nähere Vorgaben zu Lehrzielen, Lernmethoden und Qualifikation des Lehrpersonals werden durch Verordnung festgelegt vergleiche auch §1 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung [IV-VO], Bundesgesetzblatt Teil 2, 449 aus 2005,).

Aus dem Zusammenhalt der maßgeblichen Bestimmungen wird deutlich, dass es sich bei den dem ÖIF zugewiesenen Aufgaben, insbesondere bei der Entziehung der Kurszertifizierung, um hoheitliche Aufgaben handelt. Dafür spricht einerseits schon der Wortlaut des §16 NAG, wonach die Zertifizierung "auf Antrag" erteilt wird und der ÖIF die Zertifizierung "entziehen" kann. Anderseits legt aber auch das durch die oben dargestellten Bestimmungen geschaffene System eine Qualifizierung als hoheitliche Aufgabe nahe: Entzieht der ÖIF einem Kurs die Zertifizierung, so gilt trotz Absolvierung dieses Kurses die Integrationsvereinbarung nicht mehr automatisch als erfüllt.

Mit dem Anknüpfen an das Vorliegen bestimmter gesetzlich bzw durch Verordnung festgelegter Kriterien für die Zertifizierung hat der Gesetzgeber beim jeweiligen Kursträger eine Rechtssphäre geschaffen. Der VfGH hat mehrfach ausgesprochen, dass das Rechtsstaatsprinzip das Gebot mit sich bringt, die behördliche Festlegung von Rechtsfolgen an eine Form zu knüpfen, die einen verfassungsgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz sowie eine inhaltliche Überprüfung des entsprechenden Aktes ermöglicht (vgl VfSlg 18941/2009 mwN). Da die angefochtene Erledigung in die Rechtssphäre der Kursanbieter eingreift, handelt es sich vor dem Hintergrund des in Art144 B-VG zugrunde gelegten Rechtsschutzsystems - bei verfassungskonformer Interpretation des §16 Abs5 NAG - um einen Bescheid.Mit dem Anknüpfen an das Vorliegen bestimmter gesetzlich bzw durch Verordnung festgelegter Kriterien für die Zertifizierung hat der Gesetzgeber beim jeweiligen Kursträger eine Rechtssphäre geschaffen. Der VfGH hat mehrfach ausgesprochen, dass das Rechtsstaatsprinzip das Gebot mit sich bringt, die behördliche Festlegung von Rechtsfolgen an eine Form zu knüpfen, die einen verfassungsgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz sowie eine inhaltliche Überprüfung des entsprechenden Aktes ermöglicht vergleiche VfSlg 18941/2009 mwN). Da die angefochtene Erledigung in die Rechtssphäre der Kursanbieter eingreift, handelt es sich vor dem Hintergrund des in Art144 B-VG zugrunde gelegten Rechtsschutzsystems - bei verfassungskonformer Interpretation des §16 Abs5 NAG - um einen Bescheid.

Mit den in Prüfung gezogenen Bestimmungen wurden dem ÖIF hoheitliche Aufgaben übertragen, ohne einen entsprechenden Weisungszusammenhang zu obersten Organen der Vollziehung vorzusehen. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen widersprechen daher dem Organisationskonzept der Bundesverfassung, wie es insbesondere in Art20 Abs1 und Art77 B-VG zum Ausdruck kommt.

Aus Art20 Abs2 Z1 B-VG idF BGBl I 2/2008 ist für den vorliegenden Zusammenhang nichts zu gewinnen, weil es sich bei der durch §16 NAG und die IV-VO geregelten Zertifizierung bzw deren Entziehung um eine behördliche Tätigkeit handelt, die über eine rein sachverständige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes hinaus geht.Aus Art20 Abs2 Z1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, ist für den vorliegenden Zusammenhang nichts zu gewinnen, weil es sich bei der durch §16 NAG und die IV-VO geregelten Zertifizierung bzw deren Entziehung um eine behördliche Tätigkeit handelt, die über eine rein sachverständige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes hinaus geht.

Anlassfall B1687/10, E v 12.12.12, Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Entzugs des gesetzlichen Richters.

Entscheidungstexte

  • G 75/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.12.2012 G 75/12

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Hoheitsverwaltung, Oberste Organe der Vollziehung, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutz, Verwaltungsorganisation, Weisung, Bescheidbegriff, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:G75.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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