RS UVS Oberösterreich 2013/01/07 VwSen-301267/2/Gf/Rt

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Veröffentlicht am 07.01.2013
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Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz

Ungeachtet unterschiedlicher Formulierungen entspricht die Haltereigenschaft iSd §4 Z1 TierSchG inhaltlich jener des §1 Abs2 Z2 Oö HundehalteG

Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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