Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz
Ungeachtet unterschiedlicher Formulierungen entspricht die Haltereigenschaft iSd §4 Z1 TierSchG inhaltlich jener des §1 Abs2 Z2 Oö HundehalteG