RS UVS Oberösterreich 2013/01/09 VwSen-560196/2/BMa/MG/Th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2013
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Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz

Eine Anrechnung des Pflegegeldes als Einkommen einer nahen Angehörigen, die mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt lebt, setzt im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur voraus, dass einerseits der pflegebedürftige Angehörige (hier: der Sohn) tatsächlich von der Hilfe suchenden Person gepflegt wird und gleichzeitig das Pflegegeld nicht bereits von anderen pflegebezogenen Leistungen aufgezehrt wird (ein Vorrang der Anrechnung der Leistungen der pflegenden Mutter vor solchen anderen, fremdvergebenen pflegebezogenen Leistungen kann aus der Systematik des Gesetzes jedenfalls nicht abgeleitet werden).

Erst wenn beide Voraussetzungen zutreffen, sind von dem Auszahlungsbetrag des (hier: reduzierten) Pflegegeldes sowohl die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendeten Beträge als auch die von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmeten Beträge abzuziehen.

Eine Anrechnung des Pflegegeldes des Sohnes als Einkommen der Mutter kommt nur insoweit in Betracht, als dieses Pflegegeld der Mutter zum Ersatz der von ihr erbrachten Pflegeleistungen (und daher im Ergebnis einkommensäquivalent) tatsächlich zukommt.

Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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