RS Vfgh 2012/12/14 B1329/12

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Veröffentlicht am 14.12.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung der Kriegsopferabgabe nach dem Vlbg KriegsopferabgabeG für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2011 iHv ca € 5,5 Mio zuzüglich Säumniszuschlag.

Im Hinblick auf die ausführliche Stellungnahme der Vorarlberger Landesregierung (keine hinreichenden Informationen über die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der antragstellenden Gesellschaft; niedrige Eigenmittelquote, daher insolvenzgefährdetes Unternehmen), an deren Plausibilität keine Zweifel entstanden sind, ist davon auszugehen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einerseits zwingende öffentliche Interessen (Gefährdung der Einbringlichkeit) entgegenstehen und dass andererseits der von der antragstellenden Gesellschaft behauptete unverhältnismäßige Nachteil nicht hinreichend konkret dargelegt wurde (vgl VfSlg 16065/2001), zumal sie im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte und selbst eine Finanzierung durch Darlehensaufnahme für möglich hält.

(Ebenso B1334/12 vom selben Tag).

Entscheidungstexte

  • B 1329/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.12.2012 B 1329/12

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1329.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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