RS Vfgh 2013/1/16 B1492/12

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Veröffentlicht am 16.01.2013
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Energierecht

Rechtssatz

Keine Folge

Erteilung der starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung für den Neubau der "110 kV-Freileitung Vorchdorf - Steinfelden - Kirchdorf" sowie für den Neubau des Umspannwerkes Steinfelden und die Erweiterung des Umspannwerkes Kirchdorf an die beteiligte Partei sowie Feststellung, dass die genannte Freileitung dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit Energie entspreche.

Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit der Ausübung der Berechtigung durch die beteiligte Partei für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Wenn die Beschwerdeführer ohne nähere Begründung behaupten, bei Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid verliehenen Berechtigung würden ihr unverhältnismäßige Nachteile entstehen, weil "irreversible Eingriffe in das Natur- und Landschaftsbild, großflächige Vernichtung von bis zu 100-jährigem Hochwaldbestand im Bereich der 40 Meter breiten Trasse, verbunden mit jahrzehntelangen Nebenwirkungen in sensiblen benachbarten Waldbeständen" einträten, die "nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bzw erst nach Generationen [...] allmählich korrigiert werden könnten", übersehen sie, dass solche Beeinträchtigungen bereits Gegenstand des behördlichen Verfahrens einschließlich der dort vorgesehenen Interessenabwägung und der angefochtenen Entscheidung waren. Um unverhältnismäßige Nachteile iSd §85 Abs2 VfGG darzutun, müssten die Beschwerdeführer über die dort getroffenen Abwägungen hinausgehende, entsprechend konkretisierte Argumente darlegen. Solche Argumente bringen die Beschwerdeführer aber nicht vor (mit Judikaturhinweisen).

Hinweis darauf, dass die durch den angefochtenen Bescheid berechtigte Projektwerberin allein das mit der sofortigen Ausübung der Baumaßnahmen verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens der Beschwerdeführer trägt.

Entscheidungstexte

  • B 1492/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.01.2013 B 1492/12

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1492.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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