RS UVS Oberösterreich 2013/01/10 VwSen-710019/2/Gf/Rt

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Veröffentlicht am 10.01.2013
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Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz

Weder aus der Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos noch aus den in Umsetzung dieser Richtlinie ergangenen Bestimmungen des TierschutzG lässt sich ableiten, dass das in §23 TierschutzG normierte Genehmigungsverfahren über den Schutz von Tieren einerseits und öffentlichen Interessen andererseits hinaus auch subjektive Rechte oder rechtliche Interessen anderer Personen, insbesondere von Nachbarn, im Auge hätte;

Davon ausgehend, dass der Betrieb einer Zooanlage nach §2 Abs1 Z17 GewO 1994 nicht in den Anwendungsbereich der GewO fällt, legt § 9 Abs2 Z1 litb Oö VeranstaltungssicherheitsG fest, dass eine Veranstaltungsstättenbewilligung ua nur dann erteilt werden darf, wenn unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft nicht zu erwarten sind; daraus sowie aus §9 Abs4 Oö VeranstaltungssicherheitsG geht hervor, dass den Nachbarn zum Schutz ihrer Interessen eine entsprechende Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommt (vgl auch den AB, Blg 1218/2007 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö Landtages, 26. GP).

In diesem Veranstaltungsstättenbewilligungsverfahren wäre der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht einzuräumen gewesen; jenes fällt jedoch gemäß §14 Abs1 Oö VeranstaltungssicherheitsG entweder in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder in den Zuständigkeitsbereich der Oö Landesregierung, wobei hinsichtlich beider keine Berufungsmöglichkeit an den Oö Verwaltungssenat vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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