RS Vfgh 2013/2/12 B1359/12

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Veröffentlicht am 12.02.2013
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Geldstrafe iHv € 3.500,- zuzüglich der Kosten des Disziplinarverfahrens über einen Rechtsanwalt wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.

Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt näher darzulegen, worin der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene unverhältnismäßige Nachteil besteht. Insbesondere enthält die Beschwerde keine Ausführungen dazu, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die Zahlung der Geldbuße unzumutbar wäre. Insofern ist dem VfGH die notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • B 1359/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.02.2013 B 1359/12

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1359.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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