RS UVS Steiermark 2013/01/21 20.3-27/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2013
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Rechtssatz

Gemäß § 153 Abs 3 erster Satz StPO kann die Staatsanwaltschaft die Vorführung des Beschuldigten zur sofortigen Vernehmung anordnen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich andernfalls dem Verfahren entziehen oder Beweismittel beeinträchtigen werde. § 106 Abs 1 Z 2 StPO normiert das Recht, Einspruch an das Gericht zu erheben, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes (wie des Privatlebens, der Ehre, des Ansehens und des persönlichen Rufes) im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft behauptet wird, weil eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet wurde. Die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Maßnahmen nach § 153 Abs 3 StPO sieht § 5 dieses Gesetzes vor, weshalb seine Einhaltung im Strafverfahren nach § 106 StPO zu prüfen ist. Daher kann eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers durch ein seiner Ansicht nach "unverhältnismäßiges, zu kostenaufwändiges und damit gesetzwidriges Vorgehen" der Staatsanwaltschaft, weil er von ihr nur wegen des Verdachtes der gerichtlich strafbaren Handlung nach den §§ 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall; 15, 156 Abs 1 und 2 StGB (Untreue und betrügerische Krida) durch vier Dienstfahrzeuge mit insgesamt acht Kriminalbeamten zu seiner Vernehmung nach W. gebracht worden sei, nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde beim unabhängigen Verwaltungssenat sein. Die Maßnahmenbeschwerde ist nämlich ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf, der nur beim Fehlen eines Rechtschutzes durch sonstige Rechtsmittel zum Tragen kommt.

Schlagworte
Staatsanwaltschaft; Vorführung; Verhältnismäßigkeit; Gericht; Zuständigkeit; Zurückweisung
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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