RS OGH 2013/2/28 10Bs54/13m

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Veröffentlicht am 28.02.2013
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Norm

StPO §485 Abs1 Z1

Rechtssatz

Dem Einzelrichter des Landesgerichts steht es nicht zu, den von der Staatsanwaltschaft im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens unter Anklage gestellten historischen Sachverhalt – ohne eigene Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung – umzuwürdigen und bereits im Rahmen der Vorprüfung des Strafantrags aufgrund der Aktenlage eine Qualifikation anzunehmen, die von der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde (§ 4 StPO, Art 90 Abs 2 B-VG) nicht als verwirklicht angesehen wird und deswegen seine sachliche Unzuständigkeit gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 450 StPO auszusprechen.

Entscheidungstexte

  • 10 Bs 54/13m
    Entscheidungstext OLG Graz 28.02.2013 10 Bs 54/13m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2013:RG0000091

Im RIS seit

02.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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