Norm
StPO §485 Abs1 Z1Rechtssatz
Dem Einzelrichter des Landesgerichts steht es nicht zu, den von der Staatsanwaltschaft im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens unter Anklage gestellten historischen Sachverhalt – ohne eigene Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung – umzuwürdigen und bereits im Rahmen der Vorprüfung des Strafantrags aufgrund der Aktenlage eine Qualifikation anzunehmen, die von der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde (§ 4 StPO, Art 90 Abs 2 B-VG) nicht als verwirklicht angesehen wird und deswegen seine sachliche Unzuständigkeit gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 450 StPO auszusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2013:RG0000091Im RIS seit
02.04.2013Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013