RS UVS Oberösterreich 2013/01/31 VwSen-560228/2/Kl/TK/BU

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Veröffentlicht am 31.01.2013
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Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz

Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung. Um die Verjährung zu verhindern, sind Ersatzansprüche gemäß §9 Abs6 SHG OÖ 1998 sicherzustellen und muss die Sicherstellung auch noch zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ersatzansprüche und des Abspruches der Behörde über Antrag des Sozialhilfeträgers aufrecht sein.

Mit Zustimmung zur Löschung (Löschungserklärung) und Einverleibung der Löschung im Grundbuch erlischt das Pfandrecht.

Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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