RS Vfgh 2013/3/1 WI-14/12 - WI-16/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2013
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Index

50 GEWERBERECHT
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §70 Abs1
WirtschaftskammerG 1998 §88 Abs5
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 70 heute
  2. VfGG § 70 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 70 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. VfGG § 70 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  5. VfGG § 70 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Stattgabe der Wahlanfechtung und Aufhebung der Urwahl in einen Fachgruppenausschuss der Wirtschaftskammer Wien infolge rechtswidriger Streichung eines Bewerbers vom Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin wegen Doppelkandidatur; Durchführung des für den Fall von Mehrfachkandidaturen vorgesehenen Verfahrens nicht nachvollziehbar bzw nicht überprüfbar

Rechtssatz

Aufhebung der Urwahl in den Ausschuss der Fachgruppe 105 - Landesinnung Wien der Maler und Tapezierer der Wirtschaftskammer Wien vom 27.02. bis 02.03.2010 ab dem Zeitpunkt des Verstreichens der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen.

Im vorliegenden Fall wurde das im Falle einer Doppelkandidatur zwingend vorgesehene (s E v 01.03.13, WI-5/12) Verfahren gemäß §88 Abs5 WirtschaftskammerG 1998 (in der Folge: WKG) aus folgenden Gründen nicht rechtmäßig durchgeführt:

Dem vorgelegten Wahlakt ist - mangels umfassender Dokumentation von Zustellung und Eingang von Schriftstücken - nicht zu entnehmen, ob eine Aufforderung gemäß §88 Abs5 WKG dem auf zwei Wahlvorschlägen aufscheinenden Bewerber Karl V tatsächlich zugekommen ist. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der Behauptung der Anfechtungswerberin, dass eine solche Aufforderung an den Bewerber nicht ergangen sei, in seiner Gegenschrift nicht entgegengetreten. Im Hinblick auf die Bedeutung dieser Aufforderung für die Kandidatur von Bewerbern und die mit einer Doppelkandidatur zwingend verbundene Streichung von einem oder mehreren Wahlvorschlägen ist es aber unerlässlich, dass eine Aufforderung gemäß §88 Abs5 WKG dem betreffenden Bewerber tatsächlich zukommt und dies auch anhand des Wahlaktes nachvollzogen und überprüft werden kann.Dem vorgelegten Wahlakt ist - mangels umfassender Dokumentation von Zustellung und Eingang von Schriftstücken - nicht zu entnehmen, ob eine Aufforderung gemäß §88 Abs5 WKG dem auf zwei Wahlvorschlägen aufscheinenden Bewerber Karl römisch fünf tatsächlich zugekommen ist. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der Behauptung der Anfechtungswerberin, dass eine solche Aufforderung an den Bewerber nicht ergangen sei, in seiner Gegenschrift nicht entgegengetreten. Im Hinblick auf die Bedeutung dieser Aufforderung für die Kandidatur von Bewerbern und die mit einer Doppelkandidatur zwingend verbundene Streichung von einem oder mehreren Wahlvorschlägen ist es aber unerlässlich, dass eine Aufforderung gemäß §88 Abs5 WKG dem betreffenden Bewerber tatsächlich zukommt und dies auch anhand des Wahlaktes nachvollzogen und überprüft werden kann.

Auch die im Wahlakt befindliche Kopie der bereits gemeinsam mit dem Wahlvorschlag (einer anderen Wählergruppe) vorgelegten - mit 17.11.08 datierten - Zustimmungs- und Unterstützungserklärung des Karl V ist zum Nachweis der Zustellung der Aufforderung gemäß §88 Abs5 leg cit an den Bewerber nicht geeignet, weil dieses Schriftstück keine Bezugnahme auf diese Aufforderung beinhaltet. Schon die fehlende Nachvollziehbarkeit dieser Zustellung stellt eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dar.Auch die im Wahlakt befindliche Kopie der bereits gemeinsam mit dem Wahlvorschlag (einer anderen Wählergruppe) vorgelegten - mit 17.11.08 datierten - Zustimmungs- und Unterstützungserklärung des Karl römisch fünf ist zum Nachweis der Zustellung der Aufforderung gemäß §88 Abs5 leg cit an den Bewerber nicht geeignet, weil dieses Schriftstück keine Bezugnahme auf diese Aufforderung beinhaltet. Schon die fehlende Nachvollziehbarkeit dieser Zustellung stellt eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dar.

Möglicher Einfluss der Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis (siehe WI-5/12 vom selben Tag).

Siehe auch WI-16/12, E v 01.03.13: Aufhebung der Urwahl in den Ausschuss der Fachgruppe 108 - Landesinnung Wien der Tischler und der Holzgestaltenden Gewerbe; Voraussetzung, dass auf Grund der vorgelegten Wahlakten überprüft werden kann, ob eine Aufforderung an den auf zwei Wahlvorschlägen aufscheinenden Bewerber gemäß §88 Abs5 WKG diesem tatsächlich zugekommen ist, nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • W I-14/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.03.2013 W I-14/12
  • W I-16/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.03.2013 W I-16/12

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, berufliche Vertretungen, Wirtschaftskammern, Wahlvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:WI14.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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