RS UVS Burgenland 2013/02/13 107/02/12007

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Veröffentlicht am 13.02.2013
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Rechtssatz

Die Vorführung zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe bedarf der vorherigen ausdrücklichen Anordnung. Dies gilt auch nach einer Unterbrechung der Haft. Zur Bestimmung des Kostenersatzträgers bei einer nach § 29a VStG zuständigen Behörde des Strafvollzugs ist eine fiktive funktionelle Zuordnung vorzunehmen.

Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Verwaltungsstrafrecht, Ersatzfreiheitsstrafe, Festnahme, Vorführung zum Strafantritt, Verfahrenskosten
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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