RS Vfgh 2013/3/1 WI-5/12 - WI-6/12, WI-9/12, WI-11/12, WI-15/12, WI-17/12, WI-23/12, WI-24/12, WI-28

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Veröffentlicht am 01.03.2013
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Index

50 GEWERBERECHT
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §68 Abs1, §70 Abs1
WirtschaftskammerG 1998 §88 Abs5
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 68 heute
  2. VfGG § 68 gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 68 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 68 gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008

Leitsatz

Stattgabe der Wahlanfechtung und Aufhebung der Urwahl in einen Fachgruppenausschuss der Wirtschaftskammer Wien infolge rechtswidriger Streichung einer Bewerberin vom Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin wegen Doppelkandidatur ohne Durchführung des für den Fall von Mehrfachkandidaturen vorgesehenen Verfahrens

Rechtssatz

Aufhebung der Urwahl in den Ausschuss der Fachgruppe 308A - Landesgremium Wien des Einzelhandels mit Mode und Freizeitartikeln der Wirtschaftskammer Wien vom 27.02. bis 02.03.2010 ab dem Zeitpunkt des Verstreichens der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen.

Zulässigkeit der Wahlanfechtung (siehe WI-4/12 vom selben Tag).

Gemäß §88 Abs5 WirtschaftskammerG 1998 (in der Folge: WKG) kann jeder Wahlwerber innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Erklärung muss bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Wenn er sich nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.

Im vorliegenden Fall ist eine Aufforderung gemäß §88 Abs5 WKG an die auf zwei Wahlvorschlägen aufscheinende Bewerberin Gabriele B nicht ergangen; die Hauptwahlkommission hat vielmehr die Anfechtungswerberin mit Schreiben vom 16.01.10 über die Doppelkandidatur und die Mangelhaftigkeit ihres Wahlvorschlages in Kenntnis gesetzt. Die Bewerberin Gabriele B wurde in der Folge ohne weiteres Verfahren vom Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin gestrichen.

In Anbetracht der Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des VfGH, derzufolge die Bestimmungen der Wahlordnung strikt nach dem Wortlaut auszulegen sind, stellt die Nichtdurchführung des Verfahrens gemäß §88 Abs5 WKG im vorliegenden Fall eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dar.

Bei §88 Abs5 WKG handelt es sich um eine wahlrechtliche Verfahrensvorschrift, die insbesondere auch Missbräuchen und Manipulationen im Wahlverfahren - hier bei der Prüfung der Gültigkeit von Wahlvorschlägen - entgegenwirken will, indem sie die Vorgangsweise bei Aufscheinen eines Bewerbers auf mehreren Wahlvorschlägen festlegt.

Möglicher Einfluss der Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis.

Dem VfGH obliegt es nicht, - notwendigerweise: spekulative - Erwägungen darüber anzustellen, ob es bei Belassung der von der Hauptwahlkommission vom Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin gestrichenen Wahlwerberin tatsächlich zu einem geänderten Wahlverhalten gekommen wäre. Der Umstand, dass die Urwahlen in die Ausschüsse der Fachgruppen der Wirtschaftskammer Wien als Listenwahl gestaltet sind, ändert daran nichts. Auch in diesem Fall kann die personelle Zusammensetzung der jeweiligen Liste für die Wahlentscheidung durchaus von Relevanz sein (vgl VfSlg 17075/2003).Dem VfGH obliegt es nicht, - notwendigerweise: spekulative - Erwägungen darüber anzustellen, ob es bei Belassung der von der Hauptwahlkommission vom Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin gestrichenen Wahlwerberin tatsächlich zu einem geänderten Wahlverhalten gekommen wäre. Der Umstand, dass die Urwahlen in die Ausschüsse der Fachgruppen der Wirtschaftskammer Wien als Listenwahl gestaltet sind, ändert daran nichts. Auch in diesem Fall kann die personelle Zusammensetzung der jeweiligen Liste für die Wahlentscheidung durchaus von Relevanz sein vergleiche VfSlg 17075/2003).

Ebenso unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung WI-5/12:

WI-6/12 (Fachgruppe 601B - Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser), WI-9/12 (Fachgruppe 314B - Landesgremium Wien des Handels mit Maschinen, technischem und industriellem Bedarf), WI-11/12 (Fachgruppe 106 - Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe), WI-15/12 (Fachgruppe 311 - Landesgremium Wien der Handelsagenten), WI-17/12 (Fachgruppe 606 - Fachgruppe Wien der Freizeit- und Sportbetriebe), WI-23/12 (Fachgruppe 302 - Landesgremium Wien der Tabaktrafikanten), WI-24/12 (Fachgruppe 313 - Landesgremium Wien des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels), WI-28/12 (Fachgruppe 308B - Landesgremium Wien des Großhandels mit Mode und Freizeitartikeln), WI-29/12 (Fachgruppe 101 - Landesinnung Bau Wien), WI-30/12 (Fachgruppe 601A - Fachgruppe Gastronomie Wien), WI-35/12 (Fachgruppe 305 - Landesgremium Wien des Energiehandels), alle E v 13.03.13.

Entscheidungstexte

  • W I-5/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.03.2013 W I-5/12
  • W I-6/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-6/12
  • W I-9/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-9/12
  • W I-11/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-11/12
  • W I-15/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-15/12
  • W I-17/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-17/12
  • W I-23/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-23/12
  • W I-24/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-24/12
  • W I-28/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-28/12
  • W I-29/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-29/12
  • W I-30/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-30/12
  • W I-35/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-35/12

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, berufliche Vertretungen, Wirtschaftskammern, Wahlvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:WI5.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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