RS UVS Kärnten 2013/02/19 KUVS-1888-1891/4/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2013
beobachten
merken
Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 37 Abs. 4 Gefahrengutbeförderungsgesetz geht hervor, dass im Falle einer Sicherheitsleistung der Lenker der Beförderungseinheit als Vertreter des Beförderers gilt, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. Diese Vertretung bezieht sich jedoch ausschließlich darauf, dass die vom Lenker vor Ort geleistete Sicherheitsleistung als Sicherheitsleistung des Beförderers anzusehen ist und nicht als jene des Lenkers, bedeutet jedoch keinesfalls, dass ? wie vorliegend erfolgt - der Lenker der gegenständlichen Beförderungseinheit als Vertreter für den Beförderer zu bestrafen ist.

Schlagworte
Gefahrengutbeförderung, Beförderer, Lenker, Fahrer, Sicherheitsleistung, Bestellter Vertreter
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten