RS Vfgh 2013/3/1 WI-25/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2013
beobachten
merken

Index

50 GEWERBERECHT
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
WirtschaftskammerG 1998 §88 Abs5

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Urwahl in einen Fachgruppenausschuss der Wirtschaftskammer Wien; Streichung eines Bewerbers vom Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin nach Durchführung des für den Fall von Mehrfachkandidaturen vorgesehenen Verfahrens zu Recht erfolgt

Rechtssatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Urwahl in den Ausschuss der Fachgruppe 603 - Fachgruppe Wien der Gesundheitsbetriebe der Wirtschaftskammer Wien.

Wenngleich sich kein Zustellnachweis hinsichtlich des mit 18.01.10 datierten Aufforderungsschreibens gem §88 Abs5 WirtschaftskammerG 1998 (in der Folge: WKG) im vorgelegten Wahlakt befindet, geht der VfGH im vorliegenden Fall davon aus, dass dieses Schreiben dem Bewerber Günther A tatsächlich zugekommen ist, weil dieser offenbar mit seinem Schreiben vom 20.01.10 auf die Aufforderung reagiert und seine Entscheidung für die Kandidatur bei einer (anderen) Wählergruppe mitgeteilt hat. Aus dem Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend geht auch hervor, dass das Schreiben des Bewerbers innerhalb der dreitägigen Frist bei der Hauptwahlkommission eingelangt ist; die Anfechtungswerberin ist dieser Feststellung nicht entgegengetreten. Der VfGH geht daher davon aus, dass im Hinblick auf den Bewerber Günther A ein Verfahren gemäß §88 Abs5 WKG durchgeführt wurde; weitere Rechtswidrigkeiten wurden von der Anfechtungswerberin in diesem Zusammenhang nicht behauptet. Die Streichung des Bewerbers Günther A vom Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin erfolgte daher zu Recht.

Keine hinreichende Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Wahlverfahrens "betreffend Wahlkarten".

Die Anfechtungswerberin legt nicht einmal dar, welche Rechtswidrigkeiten, die ihrer Ansicht nach einer Konkretisierung durch Akteneinsicht zugänglich gewesen wären, sie überhaupt vermutet. Auch der Hinweis auf Medienberichte und die Vorlage von (offensichtlich nicht die Urwahl in die vorliegende Fachgruppe betreffenden) E-Mails erfüllen nicht die Voraussetzung der hinreichenden Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeiten.

Entscheidungstexte

  • W I-25/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.03.2013 W I-25/12

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, berufliche Vertretungen, Wirtschaftskammern, Wahlvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:WI25.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten