RS Vfgh 2013/3/1 WI-25/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2013
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Index

50 GEWERBERECHT
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
WirtschaftskammerG 1998 §88 Abs5
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Urwahl in einen Fachgruppenausschuss der Wirtschaftskammer Wien; Streichung eines Bewerbers vom Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin nach Durchführung des für den Fall von Mehrfachkandidaturen vorgesehenen Verfahrens zu Recht erfolgt

Rechtssatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Urwahl in den Ausschuss der Fachgruppe 603 - Fachgruppe Wien der Gesundheitsbetriebe der Wirtschaftskammer Wien.

Wenngleich sich kein Zustellnachweis hinsichtlich des mit 18.01.10 datierten Aufforderungsschreibens gem §88 Abs5 WirtschaftskammerG 1998 (in der Folge: WKG) im vorgelegten Wahlakt befindet, geht der VfGH im vorliegenden Fall davon aus, dass dieses Schreiben dem Bewerber Günther A tatsächlich zugekommen ist, weil dieser offenbar mit seinem Schreiben vom 20.01.10 auf die Aufforderung reagiert und seine Entscheidung für die Kandidatur bei einer (anderen) Wählergruppe mitgeteilt hat. Aus dem Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend geht auch hervor, dass das Schreiben des Bewerbers innerhalb der dreitägigen Frist bei der Hauptwahlkommission eingelangt ist; die Anfechtungswerberin ist dieser Feststellung nicht entgegengetreten. Der VfGH geht daher davon aus, dass im Hinblick auf den Bewerber Günther A ein Verfahren gemäß §88 Abs5 WKG durchgeführt wurde; weitere Rechtswidrigkeiten wurden von der Anfechtungswerberin in diesem Zusammenhang nicht behauptet. Die Streichung des Bewerbers Günther A vom Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin erfolgte daher zu Recht.

Keine hinreichende Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Wahlverfahrens "betreffend Wahlkarten".

Die Anfechtungswerberin legt nicht einmal dar, welche Rechtswidrigkeiten, die ihrer Ansicht nach einer Konkretisierung durch Akteneinsicht zugänglich gewesen wären, sie überhaupt vermutet. Auch der Hinweis auf Medienberichte und die Vorlage von (offensichtlich nicht die Urwahl in die vorliegende Fachgruppe betreffenden) E-Mails erfüllen nicht die Voraussetzung der hinreichenden Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeiten.

Entscheidungstexte

  • W I-25/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.03.2013 W I-25/12

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, berufliche Vertretungen, Wirtschaftskammern, Wahlvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:WI25.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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