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41 INNERE ANGELEGENHEITENNorm
AsylG 2005 §3, §8, §10, §41 Abs7Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der Grundrechte-Charta durch Abweisung der Asylanträge und Ausweisung einer Familie nach Usbekistan; Sachverhalt nicht hinreichend geklärtRechtssatz
Willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes.
Mit dem Argument, es sei keinerlei Konnex der im vorgelegten Bericht beschriebenen Vorfälle betr die Schließung eines Supermarktes mit dem Erstbeschwerdeführer, der als Chauffeur bei einem türkischen Geschäftsmann angestellt war, festzustellen, übersieht der Asylgerichtshof, dass die Beschwerdeführer mit den vorgelegten Medienberichten insbesondere das Vorgehen der usbekischen Behörden ua gegen den "Turkuaz"-Supermarkt in Zusammenhang mit der Verfolgung der islamischen "Nurchilar"-Bewegung aufzeigen wollten, weshalb eine Auseinandersetzung mit gerade dieser Fragestellung unabdingbar ist.
Bloß allgemein gehaltene Ausführungen über Ortskenntnisse, Bekleidung und Pünktlichkeit von Chauffeuren, denen kein Begründungswert im konkreten Verfahren zukommt; konkrete Feststellungen weder hinsichtlich der Arbeitskleidung eines Chauffeurs in Taschkent noch hinsichtlich der Gebräuchlichkeit von Satellitennavigationssystemen in Usbekistan getroffen.
Vom Asylgerichtshof als unglaubwürdige Schutzbehauptungen gewertete Aussagen des Erstbeschwerdeführers nicht im Verwaltungsakt ersichtlich, behauptete Widersprüche nicht nachvollziehbar; kein Begründungswert von Argumenten, aus denen die Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers abgeleitet wird.
Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung (gem §41 Abs7 AsylG 2005) steht - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art47 Abs2 der Grundrechte-Charta (GRC), in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (s VfSlg 19632/2012).
Der vorliegende Sachverhalt erscheint sichtlich nicht hinreichend geklärt. Insofern stellt das Absehen von einer - in concreto im Lichte des §41 Abs7 AsylG 2005 zweifellos gebotenen - mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art47 Abs2 GRC dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, EU-Recht, Verhandlung mündliche, ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U1175.2012Zuletzt aktualisiert am
28.03.2013