Norm
IO §203 IORechtssatz
Der Treuhänder im Abschöpfungsverfahren ist durch eine ohne gesetzliche gesetzliche Grundlage gefasste Entscheidung des Insolvenzgerichtes nach § 292k EO in seiner Rechtsstellung verletzt und damit rekurslegitimiert.Der Treuhänder im Abschöpfungsverfahren ist durch eine ohne gesetzliche gesetzliche Grundlage gefasste Entscheidung des Insolvenzgerichtes nach Paragraph 292 k, EO in seiner Rechtsstellung verletzt und damit rekurslegitimiert.
Für die Entscheidung über einen Antrag eines Drittschuldners nach § 292k Abs 1 Z 3 EO fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage und damit Entscheidungskompetenz des Insolvenzgerichtes im Abschöpfungsverfahren.Für die Entscheidung über einen Antrag eines Drittschuldners nach Paragraph 292 k, Absatz eins, Ziffer 3, EO fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage und damit Entscheidungskompetenz des Insolvenzgerichtes im Abschöpfungsverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2013:RFE0100018Im RIS seit
25.04.2013Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013