RS Vfgh 2013/3/13 B156/13

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Veröffentlicht am 13.03.2013
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Index

95 TECHNIK
95/02 Maß- und Eichrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Versäumung einer befristeten Prozesshandlung; Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs

Rechtssatz

Der VfGH hat bereits in dem den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschluss vom 22.11.12 darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für seine Zuständigkeit (ua) das Vorliegen eines im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbaren Bescheides ist und dass gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29.12.11 noch das Rechtsmittel der Berufung an den zuständigen Bundesminister offen stand.

Da im vorliegenden Fall mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Erhebung einer Beschwerde gegen einen im Instanzenzug noch anfechtbaren Bescheid beabsichtigt ist, wodurch aus vorgenannten Gründen keine Zuständigkeit des VfGH begründet wird, kann nicht von der Versäumung einer befristeten Prozesshandlung iSd §146 Abs1 ZPO ausgegangen werden.

Entscheidungstexte

  • B 156/13
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.2013 B 156/13

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Zuständigkeit, Maß- und Gewichtswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B156.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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