RS Vfgh 2013/3/13 A2/13

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Veröffentlicht am 13.03.2013
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
VfGG §85 Abs2

Leitsatz

Keine Folge für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in einem Klagsverfahren gegen den Bund wegen eines Staatshaftungsanspruchs mangels Zuständigkeit des VfGH bzw mangels Eignung für die vorläufige Sicherung des Anspruches

Rechtssatz

Selbst unter der Annahme, dass der VfGH zur Erlassung einstweiliger Anordnungen zur Sicherung von unionsrechtlich begründeten Rechtspositionen auch ohne innerstaatliche gesetzliche Kompetenzzuweisung allein kraft Unionsrechts berufen sein sollte, würde es im vorliegenden Fall an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des vom Antragsteller begehrten Inhaltes fehlen:

Im Klagsverfahren geht es nämlich um einen Anspruch nach Art eines Schadenersatzes für eine behaupteterweise bereits geschehene Unionsrechtwidrigkeit (unionsrechtswidrige Ablehnung der Behandlung der Beschwerde zu U1256/12 durch den VfGH), sodass eine einstweilige Verfügung oder Anordnung des begehrten Inhaltes für die vorläufige Sicherung eben dieses Anspruches nicht geeignet ist (vgl zB VfGH 25.11.02, A2/01).

Entscheidungstexte

  • A 2/13
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.2013 A 2/13

Schlagworte

EU-Recht, VfGH / Klagen, VfGH / Verfügung einstweilige, Staatshaftung, Schadenersatz, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:A2.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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