TE OGH 2009/9/28 2Ob178/09d

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Veröffentlicht am 28.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Hauska und Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Klari H*****, vertreten durch Dr. Arnulf Summer ua, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 29.278,92 EUR sA über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. Juni 2009, GZ 4 R 133/09d-21, womit aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 10. April 2009, GZ 41 Cg 98/08d-17, dieser Beschluss und das vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung als nichtig aufgehoben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrt die Verurteilung der in Ungarn wohnhaften Beklagten zur Zahlung von 29.278,92 EUR sA als Entgelt für stationäre Aufenthalte und medizinische Leistungen in dem der Klägerin gehörigen Landeskrankenhaus I*****. Die Zuständigkeit des Erstgerichts gründe sich auf Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO und eine Gerichtsstandsvereinbarung.

Die Beklagte wandte in der Klagebeantwortung die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichts unter Hinweis auf Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ein, weil die Beklagte Verbraucherin sei und die Klägerin ihre Tätigkeit auch auf Ungarn ausrichte.

Das Erstgericht wies wegen mangelnder internationalen Zuständigkeit die Klage zurück und schloss sich der Rechtsmeinung der Beklagten an.

Aus Anlass des gegen diesen Beschluss von der Klägerin erhobenen Rekurses hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss und das vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Die eingeklagten Behandlungskosten seien im Verwaltungsweg einzubringen.

Das Rekursgericht sprach aus, den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zuzulassen, weil seine Entscheidung auf einer klaren Gesetzeslage sowie höchstgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre beruhe.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben und die Rechtssache an das Rekursgericht zurückzuverweisen; hilfsweise wird beantragt, die Beschlüsse beider Vorinstanzen aufzuheben und die von den Vorinstanzen herangezogenen Zurückweisungsgründe zu verwerfen.

Erachtet sich ein als Rekursgericht angerufenes Gericht zweiter Instanz zu einer Nichtigerklärung des Verfahrens unter Zurückweisung der Klage bestimmt, so ist dieser Beschluss wie ein gleichartiger berufungsgerichtlicher Beschluss in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar, ohne das die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 528 ZPO vorliegen müssten (RIS-Justiz RS0043774). Dies gilt nur dann, wenn sich das Rekursgericht - wie hier - erstmals mit einer Nichtigkeit auseinandergesetzt und sie bejaht hat (RIS-Justiz RS0043861 [T4]; RS0116348), und zwar auch dann, wenn - wie hier - schon das Erstgericht die Klage zurückgewiesen hat, jedoch aus einem anderen Grund als das Rekursgericht (RIS-Justiz RS0044223 [T1], vgl auch 4 Ob 2018/96k). Entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichts und der Revisionsrekurswerberin ist somit im vorliegenden Fall der Rekurs jedenfalls zulässig.

Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so ist der Rekurs zweiseitig (§ 521a Abs 1 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 2009 [ZVN 2009], BGBl I 2009/30). Die §§ 521 und 521a ZPO in dieser Fassung sind gemäß Art XIV Abs 2 ZVN 2009 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 31. März 2009 liegt. Dies ist hier der Fall. Da hier kein verfahrensleitender Beschluss vorliegt (Kodek, Zak 2009, 249 [251]), ist das Rekursverfahren zweiseitig. Die Frist für die Rekursbeantwortung beträgt nach § 521 Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009 14 Tage (vgl Kodek aaO).

Das Erstgericht wird somit der Beklagten die Rekursbeantwortung einräumen und nach Einlangen derselben bzw nach fruchtlosem Ablauf der zweiwöchigen Rekursbeantwortungsfrist die Akten im Wege des Rekursgerichts wieder vorlegen müssen.

Textnummer

E93467

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00178.09D.0928.000

Im RIS seit

14.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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