TE OGH 2008/12/15 15Os168/08g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer in der Strafsache gegen Pawel W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 13. Juni 2008, GZ 27 Hv 22/08z-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Pawel W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Linz und Wels mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte nachgenannter Unternehmen durch unwahre Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Kunde namens Arnis R***** zu sein, in mehreren Angriffen zur Ausfolgung von Waren und zur Erbringung von Dienstleistungen verleitet, die die Unternehmen mit insgesamt 8.071,53 Euro am Vermögen schädigten, wobei er zur Täuschung eine verfälschte Urkunde, nämlich einen auf Arnis R***** lautenden Reisepass vorwies und die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1./ am 22. März 2007 unter Verwendung eines gefälschten Verdienstnachweises der T***** GmbH die B***** durch Warenkauf im Gesamtwert von 214,96 Euro,

2./ am 16. März 2007 unter Verwendung eines gefälschten Verdienstnachweises der T***** GmbH die C***** GmbH & Co KG und die G***** durch Warenkäufe im Gesamtwert von 1.178,30 Euro, 3./ am 23. März 2007 unter Verwendung eines gefälschten Verdienstnachweises der T***** GmbH die I***** GesmbH und die G***** durch Wareneinkäufe im Gesamtwert von 719,20 Euro,

4./ am 24. März, 28. März und 31. März 2007 die T***** GmbH durch Abschluss von drei Handyverträgen im Gesamtwert von 3.458,34 Euro, 5./ am 15. März 2007 die M***** AG durch Abschluss von zwei Handyverträgen im Gesamtwert von 2.500,73 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, sie schlägt fehl. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte das Schöffengericht den Antrag des Verteidigers auf „Einholung eines graphologischen Gutachtens hinsichtlich der geleisteten Unterschriften zum Beweis dafür, dass die Unterschriften nicht vom Angeklagten stammen" (S 3 und 18 in ON 27), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen. Denn angesichts der vorliegenden Verfahrensergebnisse, insbesondere der sicheren Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugen H***** und W***** zu 1./ und des gleichartigen Erscheinungsbilds sämtlicher in Frage stehender – sich von der im Reisepass aufscheinenden Originalunterschrift des Namenseigners deutlich unterscheidenden – Unterschriften, hätte bei Antragstellung dargetan werden müssen, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 ff), sodass der Antrag mangels dessen auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslief.

Die Mängelrüge (Z 5) spricht mit der Kritik an den Feststellungen zur Schadenshöhe zu 2./ keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Tatsachen an. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E8978115Os168.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00168.08G.1215.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten