Kopf
Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Johannes Payrhuber als Vorsitzenden sowie Dr. Roman Bergsmann und Dr. Walter Koller in der Exekutionssache der betreibenden Partei G***** AG, ***** vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfsplatz1, wider die verpflichtete Partei M***** S*****, wegen € 5.972,77 s. A. (Rekursstreitwert: € 2,16), infolge Kostenrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 17.10.2008, 1 E 573/08w-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
B E S C H L U S S
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von € 5.972,77 s. A. bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei am 22.2.2008 die Fahrnis- und Gehaltsexekution nach § 294 a EO (ON 2).Zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von € 5.972,77 s. A. bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei am 22.2.2008 die Fahrnis- und Gehaltsexekution nach Paragraph 294, a EO (ON 2).
Nach Einlangen von einer Drittschuldnererklärung stellte die betreibende Partei am 17.10.2008 den Antrag auf Vollzug der bewilligten Fahrnisexekution und verzeichnete hiefür „ERV-Kosten“ von € 1,80 samt 20 % USt. von € 0,36, sohin insgesamt € 2,16. Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht diesen Vollzugsantrag, honorierte diesen aber mit der Begründung „Anmerkung zu TP 1“ nicht.
Lediglich gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der betreibenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss (im Kostenpunkt) dahin abzuändern, dass der betreibenden Partei die verzeichnete ERV-Gebühr von € 2,16 zugesprochen werde. Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Kostenrekurs ist unbegründet.
Die Rechtsmittelwerberin argumentiert für ihr Kostenbegehren mit der Bestimmung des § 23 a RATG, die zuletzt durch BGBl. I Nr. 90/2008 dahin novelliert wurde, dass ab 1.10.2008 dem Rechtsanwalt für weitere im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze jeweils eine Erhöhung der Entlohnung von 1,80 Euro gebührt.Die Rechtsmittelwerberin argumentiert für ihr Kostenbegehren mit der Bestimmung des Paragraph 23, a RATG, die zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2008, dahin novelliert wurde, dass ab 1.10.2008 dem Rechtsanwalt für weitere im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze jeweils eine Erhöhung der Entlohnung von 1,80 Euro gebührt.
Die bekämpfte Abweisung der angesprochenen Kosten sei deswegen verfehlt, weil gemäß der nach wie vor unverändert geltenden Regelung des § 74a EO für im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Anträge € 30,-- nicht übersteigende Barauslagen grundsätzlich nicht bzw. nur über Aufforderung des Gerichtes zu belegen seien.Die bekämpfte Abweisung der angesprochenen Kosten sei deswegen verfehlt, weil gemäß der nach wie vor unverändert geltenden Regelung des Paragraph 74 a, EO für im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Anträge € 30,-- nicht übersteigende Barauslagen grundsätzlich nicht bzw. nur über Aufforderung des Gerichtes zu belegen seien.
Bei den hier in Rede stehenden Kosten handle es sich um jene mit dem elektronischen Rechtsverkehr verbundenen und gemäß § 23a RATG eben mit € 1,80 plus USt pauschalierten Kosten, welche anstelle der Briefmarken bei einer postalischen Übersendung anfallen. Diese seien daher als gemäß § 74a EO jedenfalls zuzusprechende Barauslagen anzusehen.Bei den hier in Rede stehenden Kosten handle es sich um jene mit dem elektronischen Rechtsverkehr verbundenen und gemäß Paragraph 23 a, RATG eben mit € 1,80 plus USt pauschalierten Kosten, welche anstelle der Briefmarken bei einer postalischen Übersendung anfallen. Diese seien daher als gemäß Paragraph 74 a, EO jedenfalls zuzusprechende Barauslagen anzusehen.
Zutreffend verweist allerdings bereits das Erstgericht auf die – gegenüber § 23 a RATG als lex specialis anzusehende – Anmerkung zu Tarifpost 1 RATG, wonach in Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen mit der Entlohnung des Exekutionsantrags auch alle innerhalb von 10 Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten werden. Von dieser Bestimmung ist auch der gegenständliche Vollzugsantrag erfasst, fällt er doch unbestrittenermaßen unter TP 1 RATG und wurde er innerhalb der 10-Monats-Frist eingebracht. Dieser Antrag ist daher mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bereits gänzlich abgegolten, weshalb für ihn auch keine „ERV-Kosten“ zugesprochen werden können. Ist nämlich schon die Grundleistung nicht zu honorieren, steht selbstverständlich auch keine „Erhöhung der Entlohnung“ (im Sinn des § 23 a RAT) bzw. kein Zuschlag zu. Aus diesem Grund hat auch das Erstgericht zu Recht die begehrten „ERV-Kosten“ nicht zugesprochen, woran auch deren von der Rekurswerberin begehrte Qualifizierung als Barauslagen nichts ändern konnte. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Zutreffend verweist allerdings bereits das Erstgericht auf die – gegenüber Paragraph 23, a RATG als lex specialis anzusehende – Anmerkung zu Tarifpost 1 RATG, wonach in Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen mit der Entlohnung des Exekutionsantrags auch alle innerhalb von 10 Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten werden. Von dieser Bestimmung ist auch der gegenständliche Vollzugsantrag erfasst, fällt er doch unbestrittenermaßen unter TP 1 RATG und wurde er innerhalb der 10-Monats-Frist eingebracht. Dieser Antrag ist daher mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bereits gänzlich abgegolten, weshalb für ihn auch keine „ERV-Kosten“ zugesprochen werden können. Ist nämlich schon die Grundleistung nicht zu honorieren, steht selbstverständlich auch keine „Erhöhung der Entlohnung“ (im Sinn des Paragraph 23, a RAT) bzw. kein Zuschlag zu. Aus diesem Grund hat auch das Erstgericht zu Recht die begehrten „ERV-Kosten“ nicht zugesprochen, woran auch deren von der Rekurswerberin begehrte Qualifizierung als Barauslagen nichts ändern konnte. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 50 Abs. 1, 40 Abs. 1 ZPO iVm § 78 EO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 50, Absatz eins, 40, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
Landesgericht Ried im Innkreis,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2008:00600R00363.08M.1216.000Zuletzt aktualisiert am
17.02.2009