Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. August 2008, GZ 112 Hv 14/08m-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall, Absatz 2, 148, erster Fall, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. August 2008, GZ 112 Hv 14/08m-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem - auch einen Freispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Michael P***** der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB (A) und der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem - auch einen Freispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Michael P***** der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall, Absatz 2, 148, erster Fall, 15 StGB (A) und der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit inhaltlich des Vorbringens angefochten,
B) am 21. August 2007 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung
gerichtetem Vorsatz den Mitarbeiter der N***** AG Erik W***** durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung, „Wenn ich mein Geld nicht sofort zurückbekomme, stech' ich dich ab!", zu einer Handlung, nämlich der Rückerstattung der von ihm an die Versicherung geleisteten Schadenswiedergutmachung in Höhe von 840 Euro zu nötigen versucht, wodurch das Versicherungsunternehmen um diesen Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Indem der Angeklagte mit dem auf das Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch (US 6; s aber Ratz, WK-StPO § 281 Rz 269:Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Indem der Angeklagte mit dem auf das Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch (US 6; s aber Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 269:
Rechtsrüge [Z 9] und Subsumtionsrüge [Z 10] stellen auf einen Vergleich des Schuldspruchs [§ 260 Abs 1 Z 2 StPO] mit den Feststellungen der Entscheidungsgründe [§ 270 Abs 2 Z 5 StPO] ab; siehe auch Lendl, WK-StPO § 260 Rz 6 f) bezogenen Vorbringen, das Gericht habe festgestellt, „dass der Angeklagte den Zeugen Erik W***** versucht hätte, durch gefährliche Drohung zu erpressen, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten unrechtmäßig zu bereichern", und dem Hinweis auf die in den Entscheidungsgründen konstatierte telefonische Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Genannten (US 12 Mitte) zur urteilsfremden (vgl US 12 unten) Hypothese gelangt, er sei irrtümlich der Überzeugung gewesen, dass ihm das verlangte Geld „rechtmäßig" gebühre, verfehlt er eine der Prozessordnung entsprechende Ausführung der Rechtsrüge, die striktes Festhalten an den tatsächlichen Urteilsannahmen und deren Vergleich mit dem angewendeten Gesetz verlangt.Rechtsrüge [Z 9] und Subsumtionsrüge [Z 10] stellen auf einen Vergleich des Schuldspruchs [§ 260 Absatz eins, Ziffer 2, StPO] mit den Feststellungen der Entscheidungsgründe [§ 270 Absatz 2, Ziffer 5, StPO] ab; siehe auch Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 6 f) bezogenen Vorbringen, das Gericht habe festgestellt, „dass der Angeklagte den Zeugen Erik W***** versucht hätte, durch gefährliche Drohung zu erpressen, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten unrechtmäßig zu bereichern", und dem Hinweis auf die in den Entscheidungsgründen konstatierte telefonische Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Genannten (US 12 Mitte) zur urteilsfremden vergleiche US 12 unten) Hypothese gelangt, er sei irrtümlich der Überzeugung gewesen, dass ihm das verlangte Geld „rechtmäßig" gebühre, verfehlt er eine der Prozessordnung entsprechende Ausführung der Rechtsrüge, die striktes Festhalten an den tatsächlichen Urteilsannahmen und deren Vergleich mit dem angewendeten Gesetz verlangt.
Zu Schuldspruch Punkt A enthält die Beschwerde trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags kein Vorbringen (siehe aber §§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).Zu Schuldspruch Punkt A enthält die Beschwerde trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags kein Vorbringen (siehe aber Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00162.08K.1217.000Zuletzt aktualisiert am
23.02.2009