TE OGH 2008/12/22 10ObS172/08d

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Veröffentlicht am 22.12.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Maschl LL.M. (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerd P*****, vertreten durch Mag. Rudolf Gabron, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2008, GZ 8 Rs 62/08m-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht verneinte einen Anspruch des Klägers auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG) zum Stichtag 1. 10. 2007, weil die Bezüge des Klägers als Bürgermeister einer Kärntner Gemeinde über der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) liegen.

Der Revisionswerber bestreitet nicht die Richtigkeit dieser Entscheidung auf Grundlage der einfachgesetzlichen Rechtslage (§ 253b Abs 1 Z 4 ASVG iVm § 91 Abs 1 Satz 3 ASVG, § 1 Z 4 lit c sub lit cc TeilpensionsG id am 31. 12. 2005 geltenden Fassung).

Die Ausführungen des Revisionswerbers vermögen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an der Verfassungsmäßigkeit der präjudiziellen Normen nicht zu wecken:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sachlich gerechtfertigt ist, die Anforderungen bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG schärfer als beim normalen Versicherungsfall des Alters zu fassen, weil der Schutz bei der Alterspension nach § 253b ASVG früher einsetzt als bei jener nach § 253 ASVG (10 ObS 156/00i = SZ 74/9 = SSV-NF 15/2).

Die Entscheidung 10 ObS 261/94 = SZ 68/45 = SSV-NF 9/19 betraf eine andere Rechtslage. Im Übrigen kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen keine Rede davon sein, dass Bürgermeisterbezüge nach den Vorschriften des Landes Kärnten bloß Aufwandersatz sind, sodass an der Sachlichkeit der Bestimmung des § 91 Abs 1 Satz 3 ASVG kein Zweifel besteht.

Aus der Aufhebung verschiedener Fassungen des § 2 TeilpensionsG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. 10. 2005, VfSlg 17.683, ist für den Kläger nichts zu gewinnen, beruht sie doch darauf, dass die Ruhegenüsse von Beamten ein öffentlich-rechtliches Entgelt sind und ihnen nicht der Charakter einer Versorgungsleistung zukommt. Das Wesen der Beamtenpension wird vor allem davon bestimmt, dass es sich beim Beamtendienstverhältnis - im Sinn des historisch übernommenen Begriffsbildes des Berufs des Beamten, das dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegeben ist - um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis handelt, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt. Diese unterscheidet sich somit - wesensmäßig - von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden. Bei der Materie des Sozialversicherungswesens und beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handelt es sich um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete (VfSlg 17.683 mwN).

Textnummer

E89709

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00172.08D.1222.000

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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