TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/27 96/17/0423

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §1 lita;
BAO §161;
BAO §183 Abs4;
BAO §196 Abs2;
BAO §29 Abs1;
GewStG §30 Abs1;
GewStG §30;
GewStG §32;
GewStG §34 Abs2;
GewStG §36;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Gänserndorf in 2230 Gänserndorf, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 3. September 1996, Zl. GA 8-2181/8/93, betreffend Festsetzung des Steuermessbetrages nach der Lohnsumme für die Jahre 1990 und 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei begehrte mit ihrem Antrag vom 5. März 1992 (eingelangt beim Finanzamt für Körperschaften am 9. März 1992) die Festsetzung des Steuermessbetrages für die Lohnsummensteuer der Jahre 1990 und 1991 der ÖMV AG. Sie führte näher aus, zu klären sei die Rechtsfrage, ob das Betriebsareal in ihrem Gemeindegebiet eine Betriebsstätte sei oder ob es sich dabei um den Teil einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte handle. Das Finanzamt habe die Meinung vertreten, dass eine mehrgemeindliche Betriebsstätte vorliege. Dies stehe aber nach Ansicht der antragstellenden beschwerdeführenden Partei in Widerspruch zum Gesetz. Unterirdische Anlagen und Rohrleitungen seien für den Betriebsstättenbegriff unerheblich. Auch die vom Finanzamt vertretene Ansicht, der Betrieb im Gebiet der beschwerdeführenden Partei könne nicht als eigenständiger Betrieb neben der mehrgemeindlichen Betriebsstätte angesehen werden, sei unrichtig; durch eine Einigung gemäß § 34 Abs. 2 GewStG im "Erdölbund" sei keine mehrgemeindliche Betriebsstätte gemäß § 32 (leg. cit.) entstanden.

Ob eine mehrgemeindliche Betriebsstätte vorliege, sei eine Sachverhaltsfrage, keine Frage, ob eine diesbezügliche Willenseinigung vorliege.

Überdies verwies die beschwerdeführende Partei noch darauf, dass eine Aufteilung nach der Anzahl der Arbeitnehmer hinsichtlich der finanziellen Belastung ein genaueres Ergebnis erbringen würde als eine Aufteilung nach der Lohnsumme; jedenfalls müsse das ausschlaggebende Kriterium für die Aufteilung personenbezogen sein.

Die beschwerdeführende Partei beantragte weiters mit Schreiben vom 2. März 1993 (eingelangt am 3. März 1993 beim Finanzamt für Körperschaften) den Steuermessbetrag für die Lohnsummensteuer für das Jahr 1992 festzustellen und verwies hinsichtlich der Begründung auf ihre früheren Eingaben, insbesondere die vom 5. März 1992 und auf die vom 12. März 1990, die sich in den zum hg. Verfahren Zl. 96/17/0422 vorgelegten Verwaltungsakten befinden.

In der Folge stellte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 3. November 1993 Devolutionsanträge gemäß § 311 BAO betreffend ihre bereits erwähnten Anträge vom 5. März 1992 und vom 2. März 1993 (Festsetzung des Steuermessbetrages für die Lohnsumme 1990 und 1991 bzw. 1992). Diese Anträge langten am 5. November 1993 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein.

Mit dem weiteren Antrag auf Festsetzung des Steuermessbetrages für die Lohnsummensteuer 1993, datiert vom 7. April 1994 (eingelangt beim Finanzamt für Körperschaften am 8. April 1994), begehrte die beschwerdeführende Partei, das erwähnte Finanzamt möge den Steuermessbetrag für die Lohnsummensteuer 1993 der ÖMV AG und den auf die Stadtgemeinde Gänserndorf entfallenden Zerlegungsanteil festsetzen. Auch auf die Lohnsummensteuererklärung 1993 schreibe die ÖMV AG den Vermerk "entsprechend Zerlegungsübereinkommen Bund der NÖ Erdöl- und Erdgasgemeinden" obwohl die beschwerdeführende Partei bereits im Februar 1989 aus diesem Verein ausgetreten sei und für die Folgejahre keine Vereinbarung mehr abgeschlossen habe. Im Übrigen verwies die beschwerdeführende Partei auf die Begründung ihrer früheren Eingaben vom 5. März 1992 und vom 12. März 1990.

Mit ihrem vom 18. März 1996 datierten Antrag (eingelangt bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 19. März 1996) begehrte die beschwerdeführende Partei gemäß § 311 BAO, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Antrag vom 7. April 1994 auf Festsetzung des Steuermessbetrages für die Lohnsummensteuer 1993 auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergehe. Aus dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei das Vorliegen einer "mehrgemeindlichen Betriebsstätte" bestreitet. Das in sich geschlossene Areal des Betriebes liege nur auf dem Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Partei; das Argument einer organisatorischen Verflechtung treffe auf jeden Betrieb mit mehreren Betriebsstätten zu. Das weitere Argument der "Verbindung mit Rohrleitungen" sei nicht überzeugend, da sonst alle Betriebe der ÖMV AG eine mehrgemeindliche Betriebsstätte sein müssten, "weil in der ÖMV fast alles mit allem mit Rohrleitungen verbunden" sei. Nur für den Fall, dass dennoch eine mehrgemeindliche Betriebsstätte vorliegen sollte, nimmt die beschwerdeführende Partei zur Frage der hiernach anzuwendenden Aufteilungsfaktoren Stellung und legt dar, dass - ihrer Ansicht nach - "praktikablerweise für die Aufteilung des Messbetrages nur personenbezogene Daten" (die beschwerdeführende Partei nennt hier vor allem die auf die Gemeinde entfallende Lohnsumme oder die Anzahl der Arbeitnehmer) heranzuziehen seien.

Die belangte Behörde erachtete sich auf Grund der erwähnten Devolutionsanträge der beschwerdeführenden Partei zur Entscheidung über die Anträge betreffend die Zerlegung der Steuermessbeträge nach der Lohnsumme für die Jahre 1990 bis 1993 für zuständig und entschied darüber wie aus dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 3. September 1996 im Einzelnen ersichtlich. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde auf ein Gutachten einer näher genannten Wirtschaftstreuhand KG vom August 1988. Dieses Gutachten gelangt zu dem von der belangten Behörde offenbar in ihrem Bescheid übernommenen Schluss, "dass auf Grund des gegebenen Sachverhaltes eine Zerlegung in besonderen Fällen gemäß § 34 Abs. 1 GewStG vorzunehmen ist, die die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt.

Weiters beweist das Gutachten das Vorliegen einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte, in der alle durch Rohrleitungen verbundenen Betriebsstättengemeinden zusammenzufassen sind. ..."

Nach Wiedergabe von Judikatur des Bundesfinanzhofes führt die belangte Behörde im Bescheid zur Frage des Vorliegens einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte weiters aus, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen im vorliegenden Fall schon deshalb gegeben seien, "weil wie aus dem Gutachten der ... Wirtschaftstreuhand KG hervorgeht, die ÖMV-AG in den Gebieten der Bundesgemeinden (Anm.: des so genannten "Erdölbundes") Erdöl und Erdgas gewinnt, dieses mittels eines im Bereich der Lagerstätten sehr dichten, vernetzten Rohrleitungssystems in ein in der Gemeinde Wien (Lobau) gelegenes Tanklager transportiert und von dort in der Folge über oberirdische und unterirdische Rohrleitungen - die Donau querend - in die Raffinerie Schwechat (Gemeinde Schwechat) zur Verarbeitung verbringt". Daraus leitet die belangte Behörde eine in sich geschlossene wirtschaftliche Einheit der in Rede stehenden Betriebsstätten ab, die infolge ihrer engen Verbindung als organisatorisch, technisch und wirtschaftlich einheitliches Ganzes angesehen werden müsse. Die belangte Behörde wendet hierauf in der Folge die Regeln über die mehrgemeindliche Betriebsstätte (§ 32 GewStG 1953) an. Als Faktoren für die Zerlegung berücksichtigt sie Löhne, Flächen, Anlagenwerte und Förderzinsen und erachtet diese den örtlichen Verhältnisse und Gemeindelasten am ehesten für gerecht werdend; Löhne seien - wie näher begründet wird - mit 46 %, Flächen mit 22 %, Anlagewerte mit 22 % und Förderzinse mit 10 % der maßgeblichen Anteile der Gemeinden in Ansatz zu bringen.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Gehör dadurch verletzt, dass sie nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr nicht der wesentliche Bescheidinhalt (vor Bescheiderlassung) zur Kenntnis gebracht worden sei. Überdies sei sie in ihrem Recht auf richtige Festsetzung der Steuermessbeträge nach der Lohnsumme verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954 idF BGBl. Nr. 620/1981 (in der Folge: GewStG), ist der einheitliche Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen, wenn Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten werden. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt.

Gemäß § 32 leg. cit. ist, wenn sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden erstreckt, der einheitliche Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.

Nach § 36 leg. cit. ist, wenn sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt, der unter Zugrundelegung der Lohnsumme berechnete Steuermessbetrag durch den Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in entsprechender Anwendung der §§ 32 und 33 zu zerlegen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.

§ 34 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, dass, sofern die Zerlegung nach den §§ 30 bis 33 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt, nach einem Maßstab zu zerlegen ist, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung der erste Satz angewendet worden ist. Der Steuermessbetrag ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen, wenn sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung einigen.

Die im § 34 Abs. 2 und im § 36 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind gemäß § 36a leg. cit. solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Sofern eine vorrangig heranzuziehende Einigung der beteiligten Gemeinden und des Steuerschuldners nicht zu Stande kommt, sind für das Zerlegungsverfahren gemäß § 1 lit. a der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194 (BAO), die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes auf das Zerlegungsverfahren anzuwenden.

Nach § 196 Abs. 2 BAO hat das Finanzamt über die Zerlegung einen Zerlegungsbescheid zu erlassen. Die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften finden auf die Zerlegung sinngemäß Anwendung.

Die Vorschriften der §§ 161 ff BAO über die Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und über die Festsetzung der Abgaben sind daher auch im Verfahren zur Feststellung des Sachverhaltes bei der Zerlegung des einheitlichen Steuermessbetrages nach den §§ 30 ff GewStG zu beachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1987, Zl. 85/17/0068).

Die auf eine Zuteilung eines Zerlegungsanteils Anspruch erhebenden Körperschaften haben aus diesem Grunde insbesondere auch gemäß § 183 Abs. 4 BAO Anspruch, dass ihnen vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit gegeben wird, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 27. März 1987).

Die beschwerdeführende Partei rügt vor dem Verwaltungsgerichtshof, sie habe - in Verletzung der erwähnten Bestimmung des § 183 Abs. 4 BAO - keine Gelegenheit erhalten, sich insbesondere zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten zu äußern.

Die belangte Behörde stellt dieses - mit dem Akteninhalt in Einklang befindliche - Vorbringen auch nicht in Zweifel; sie führt in ihrer Gegenschrift dazu nur aus, der beschwerdeführenden Partei seien die "Beilagen am Ende des Bescheides" sehr wohl zur Kenntnis gebracht worden, was auch aus den Einwendungen der Beschwerde auf Seite 6 hervorgehe. Damit aber gesteht die belangte Behörde inhaltlich das Vorliegen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern zu, da es - wie in den Bestimmungen des § 183 Abs. 4 BAO im gegebenen Zusammenhang verdeutlicht wird - nicht darauf ankommt, dass der Partei Beweismittel und Beweisergebnisse erst im Zusammenhang mit dem Bescheid zugänglich gemacht werden.

Die von der beschwerdeführenden Partei somit zutreffend aufgezeigte Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erweist sich aber auch als relevant: Dem Beschwerdevorbringen lässt sich entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle der Einräumung des Parteiengehörs vorgebracht hätte, die Betriebsstätte in ihrem Gemeindegebiet sei ein (eigenes) eingezäuntes Areal mit einem umfangreichen Betriebsgebäude und daher - wie in der Folge noch näher dargelegt wird - eine (eigene) Betriebsstätte. Demgegenüber hat sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid in Anlehnung an das bereits erwähnte Gutachten auf das Vorliegen eines Rohrleitungssystems gestützt und daraus auf eine "mehrgemeindliche Betriebsstätte" geschlossen. Erwiese sich dementgegen das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei als zutreffend, könnte eine (nicht "mehrgemeindliche") Betriebsstätte gegeben sein; § 29 BAO (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 818/1993) definiert nämlich die Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften als jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient. Die einem Unternehmen dienenden Anlagen und Einrichtungen, die für sich den Erfordernissen des § 29 BAO entsprechen, können zwar, soweit sie durch Leitungen verbunden sind, eine einheitliche Betriebsstätte bilden; befinden sich die durch Leitungen - das können auch Rohrleitungen sein (vgl. etwa das Urteil des BFH vom 30. Oktober 1996, Zl. II R 12/92 = BStBl 1997 II, 12) - verbundenen Anlagen und Einrichtungen in mehreren Gemeinden, so bilden sie nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom 22. November 1995, Zlen. 93/15/0114 und 0116 mwN auch aus der Lehre) eine mehrgemeindliche Betriebsstätte, wenn sie in räumlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein Ganzes darstellen. Die beschwerdeführende Partei hat jedoch gerade das Vorliegen dieser Voraussetzung bestritten; Feststellungen hiezu fehlen.

Die beschwerdeführende Partei hat aber vor allem darauf hingewiesen, dass sie - bei Unterbleiben des Verfahrensmangels - näher dargelegt hätte, warum sie die von der Behörde vorgenommene Aufteilung der Lohnsumme und die hiefür herangezogenen Kriterien für unzutreffend ansieht.

Auf Grund des Gesagten bedarf der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung und sind Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Infolgedessen ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170423.X00

Im RIS seit

11.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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