TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/27 2000/17/0066

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L37046 Ankündigungsabgabe Steiermark;
30/01 Finanzverfassung;
30/02 Finanzausgleich;

Norm

AnkündigungsabgabeG Graz 1947 §3 Abs1;
AnkündigungsabgabeV Graz 1985 §4 Abs1;
AnkündigungsabgabeV Graz 1985 §4 Abs2;
AnkündigungsabgabeV Graz 1985 §5 Abs1;
AnkündigungsabgabeV Graz 1985 §5 Abs3;
AnkündigungsabgabeV Graz 1985;
FAG 1997 §14 Abs1 Z13;
FAG 1997 §15 Abs3 Z4;
F-VG 1948 §7 Abs5;
F-VG 1948 §8 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerden der P GmbH & Co KG, vertreten durch D, Rechtsanwalt in H, gegen die Bescheide der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz 1. vom 17. Mai 1999, Zl. A 8 R - K 420/1999-1, betreffend Vorschreibung einer Ankündigungsabgabe, und 2. vom 11. Oktober 1999, Zl. A 8 R - K 420/1999-2, betreffend Vorschreibung eines Säumniszuschlages i. A. Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16. März 1999 wurden der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1998 S 12,408.279,66 an Ankündigungsabgabe vorgeschrieben.

Weiters wurde ausgesprochen, dass auf diesen Betrag ein Teilbetrag von S 11,241.828.66 zur Einzahlung gebracht worden sei. Der Differenzbetrag von S 1,166.451,-- sei "innerhalb nach Erhalt dieses Bescheides" zu entrichten.

Bei dieser Abgabenbemessung hat die erstinstanzliche Behörde unter dem Titel "Wartungskosten" für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998 auch von der Beschwerdeführerin vereinnahmte Entgeltsbestandteile im Zusammenhang mit Werbeleistungen an "LED - 4 Farben-Anzeigetafeln" im Gesamtausmaß von S 1,723.540,-- in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Weiters wurden für Dauerwerbungen im Stadtgebiet ebenfalls unter dem Titel "Wartungskosten" für den gleichen Zeitraum Entgeltsbestandteile in der Höhe von S 1,160.880,-- in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Schließlich wurden der Bemessungsgrundlage auch "Wartungskosten" einer Bandenwerbung im TV-Bereich anlässlich eines am 2. Oktober 1997 stattgefundenen Fußballspieles in der Höhe von S 72.000,-- zugerechnet.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 18. März 1999 wurde der Beschwerdeführerin ein Säumniszuschlag betreffend Ankündigungsabgabe in Höhe von 2 % des nicht entrichteten Betrages von S 1,166.451,--, also von S 23.329,--, vorgeschrieben.

Gegen den erstgenannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie erklärte, die Abgabenvorschreibung insoweit anzufechten, als die Abgabe mit S 12,408.279,66 anstatt wie richtig mit S 11,521.353,66 festgesetzt worden sei, sowie insoweit, als eine S 279.525,-- übersteigende Verpflichtung zur Nachzahlung ausgesprochen wurde.

In dieser Berufung vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, die erstinstanzliche Abgabenbehörde wäre gemäß § 4 der Ankündigungsabgabeverordnung der Landeshauptstadt Graz vom 5. Dezember 1985 (im Folgenden: AnkAbgV) verhalten gewesen, die oben angeführten, von der erstinstanzlichen Behörde als Wartungskosten bezeichneten Beträge aus der Bemessungsgrundlage für die Ankündigungsabgabe auszunehmen. Bei den von der erstinstanzlichen Behörde im Zusammenhang mit der Werbung an LED - 4 Farben-Anzeigetafeln und den Dauerwerbungen herangezogenen Entgeltsbestandteilen handle es sich nicht um Wartungs- und Reinigungskosten der Anlage, sondern um Betriebskosten, welche für die Durchführung der Werbung selbst erforderlich seien, wie etwa Stromkosten, Kosten für die Einspeicherung der Werbung, äußerliche Reinigung, Tausch der Leuchtdioden. Die in Rede stehenden Werbeträger seien Einrichtungen, die in der Lage seien, tageslichttaugliche Fernsehbilder zu projizieren. Bei den im Zusammenhang mit der Bandenwerbung zu Grunde gelegten Beträgen handle es sich um die Kosten für den Auf- und Abbau der in Rede stehenden Werbung, sohin um Herstellungskosten der Ankündigung selbst.

Auch gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 18. März 1999, mit dem ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde, erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin brachte sie vor, sie habe gegen den Abgabenfestsetzungsbescheid vom 16. März 1999 Berufung erhoben, weil dieser inhaltlich rechtswidrig sei. Für die Festsetzung eines Säumniszuschlages fehle es an der Grundlage.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 1999 wies diese die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16. März 1999 als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin übernehme es als Ankündigungsunternehmen u.a. Ankündigungen mittels so genannter LED - 4 Farben-Anzeigetafeln an zwei Standorten in Graz, sowie mittels Dauerwerbeflächen im Stadtgebiet sowie auch mittels Bandenwerbung im S-Stadion durchzuführen. Die Beschwerdeführerin sei daher Ankündigungsunternehmerin. Sodann begründete die belangte Behörde ausführlich, weshalb für sämtliche genannte Ankündigungen, auch für jene mittels "LED - 4 Farben-Anzeigetafeln" dem Grunde nach eine Abgabepflicht bestehe. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Abgabe führte die belangte Behörde aus, gemäß § 4 Abs. 1 AnkAbgV betrage die Abgabe für Ankündigungen, für die ein Entgelt zu leisten sei, 30 v.H. Daraus folge, dass der Bemessung der Ankündigungsabgabe das gesamte vom Ankündigenden zu leistende Entgelt zu Grunde zu legen sei. Insofern unterscheide sich die Rechtslage nach der AnkAbgV von jener nach dem Oberösterreichischen Ankündigungsabgabegesetz 1950, wo es heiße: "Die Abgabe von solchen Ankündigungen, für deren Veröffentlichung ein Entgelt entrichtet wird, beträgt 20 v.H. des Entgeltes". Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem zum letztgenannten Gesetz ergangenen Erkenntnis vom 14. Dezember 1984, Zl. 84/17/0138, seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Bemessungsgrundlage nach der AnkAbgV sei nicht bloß das für die Veröffentlichung der Ankündigung zu leistende Entgelt, sondern jenes für die gesamte Ankündigungsleistung. Die von der erstinstanzlichen Behörde zu Grunde gelegten Entgeltsbestandteile seien zwar aus Anlass der Veröffentlichung geleistet worden, zählten jedoch zu dem vom Ankündigenden zu leistenden Entgelt. Gemäß § 4 Abs. 2 AnkAbgV seien die Kosten der Herstellung der Ankündigungen in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen. Als solche Herstellungskosten hätten aber nur jene Kosten zu gelten, die für die Herstellung des Ankündigungsmittels selbst, wie etwa eines Laufbildes oder eines Diapositives unmittelbar und nachweislich aufgelaufen seien, nicht aber Geschäftsunkosten oder die Kosten jener Gegenstände, die der Vorführung und Belassung oder Anbringung und Belassung von Ankündigungen dienten, wie etwa Projektionsapparate. Von einem herkömmlichen Film oder Diapositiv unterscheide sich das von der Beschwerdeführerin verbreitete Ankündigungsmittel aber bloß im technischen Vorgang der Hervorbringung. Während bei einem Film Laufbilder, bei einem Diapositiv Standbilder auf einen zur Sichtbarmachung für das menschliche Auge geeigneten Gegenstand projiziert würden, sei das durch die Beschwerdeführerin verbreitete Ankündigungsmittel infolge Verwendung der LED - 4 Farben-Anzeigetafel vom Betrachter auch bei Tageslicht im Freien wahrnehmbar. Die hier strittigen Kosten seien daher nicht solche, die für die Herstellung des Ankündigungsmittels selbst aufgelaufen seien. Die gleichen Erwägungen träfen auch in Ansehung der umstrittenen Entgeltsbestandteile für Dauerwerbungen zu. Schließlich seien auch die Kosten des Auf- und Abbaues einer Bandenwerbung nicht bloß Herstellungskosten des Ankündigungsmittels.

Nachdem in Ansehung der Berufung gegen den Bescheid vom 18. März 1999 betreffend Festsetzung des Säumniszuschlages eine Berufungsvorentscheidung ergangen war, wogegen sich ein Vorlageantrag der Beschwerdeführerin richtete, wies die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 1999 auch diese Berufung als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid aus, die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1998 die Abgabe in voller Höhe monatlich mit Fälligkeit zum 10. des Folgemonates zu entrichten. Eine Analyse der für die einzelnen Abrechnungszeiträume nachzufordernden Abgabenbeträge habe ergeben, dass für sämtliche Monate, in denen Ankündigungen nicht der Abgabe unterworfen und in der Folge ebenso wenig entrichtet worden seien, die Nachforderungsbeträge jeweils über S 1.000,-- lägen. Es sei daher insgesamt ein Nachforderungsbetrag von S 1,166.451,-- verspätet entrichtet worden, wobei die Freigrenze des § 169 Abs. 2 Stmk LAO von S 1.000,-- in keinem Fall zur Anwendung gelange.

Die rechtskräftige Festsetzung der Abgabe sei keine Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit und damit auch keine solche für die Anlastung des Säumniszuschlages. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, seien bedeutungslos. Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht sei allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Diesfalls genüge der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit, und zwar unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstbemessung. Der Säumniszuschlag weise sohin nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung zu seiner Entrichtung eine abgabenrechtliche Selbstständigkeit auf, soweit nicht ausdrücklich gesetzliche Regelungen eine Abhängigkeit von der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabe vorsähen.

Gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 17. Mai 1999 und vom 11. Oktober 1999 erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschlüssen vom 15. März 2000, Zlen. B 1119/99-8 und B 1905/99-8, die Behandlung dieser Beschwerden ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung des erstgenannten, den erstangefochtenen Bescheid betreffenden Beschlusses heißt es:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (insb. des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Grazer Ankündigungsabgabeverordnung vom 5.12.1985) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 14.975/1997, 15.107/1998, 15.395/1998) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den erstangefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten, "insbesondere durch rechtswidrige Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 AnkAbgV sowie auch auf Grund der Unschlüssigkeit des Bescheides auf Grund des Verstoßes gemäß § 59 Abs. 2 AVG", durch den zweitangefochtenen Bescheid darüber hinaus infolge rechtswidriger Anwendung des § 165 Stmk LAO, verletzt. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften, in welchen sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 F-VG lauten:

"§ 7. ...

...

(5) Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.

§ 8. ...

...

(5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen."

§ 14 Abs. 1 Z. 13 und § 15 Abs. 3 Z. 4 des für die hier strittigen Zeiträume maßgeblichen Finanzausgleichsgesetzes 1997 (im Folgenden: FAG) lauteten:

"§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:

...

13. Abgaben von Ankündigungen;

...

§ 15. ...

...

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

...

4. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 12 und Z 13 bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und von Ankündigungen;"

Das Gesetz vom 4. November 1947 betreffend Einhebung einer Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiete der Stadt Graz (Ankündigungsabgabe), LGBl. Nr. 39/1947 (im Folgenden: AnkAbgG), lautet auszugsweise:

"Die Stadtgemeinde Graz wird ermächtigt, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes von öffentlichen Ankündigungen im Gebiete der Stadt Graz eine Abgabe einzuheben.

...

§ 3

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe beträgt für Ankündigungen, für deren Vornahme ein Entgelt entrichtet wird, 30 v.H. des Entgeltes."

§ 1, § 2, § 4, § 5 und § 6 AnkAbgV lauten (auszugsweise):

"§ 1

Von allen öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gebietes der Stadt Graz ist eine Abgabe an die Stadt Graz zu entrichten. Gegenstand der Abgabepflicht

§ 2

(1) Als Ankündigung im Sinne des § 1 sind alle Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton anzusehen, die an öffentlichen Verkehrsanlagen (Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flussläufen u.dgl.) oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht- oder Schallwirkungen oder durch besondere Apparate hervorgebracht werden.

...

Höhe der Abgabe und Bemessungsgrundlage

§ 4

(1) Die Abgabe beträgt für Ankündigungen, für die ein Entgelt zu leisten ist, 30 v.H., bei Ankündigungen gemäß § 2 Abs. 5 jedoch 15 v.H. des gesamten, vom Ankündigenden zu leistenden Entgeltes, jedoch unter Ausschluss der Abgabe und der Umsatzsteuer.

(2) Die Kosten der Herstellung der Ankündigungen sind in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen. Als Herstellungskosten sind aber nur jene Kosten anzusehen, die für die Herstellung des Ankündigungsmittels selbst, wie des Plakates, Laufbildes, Diapositives, Tonbandes, der Schallplatte, unmittelbar und nachweislich aufgelaufen sind, nicht aber die Geschäftsunkosten oder die Kosten jener Gegenstände, die der Vorführung und Belassung oder Anbringung und Belassung von Ankündigungen dienen, wie Plakatwände, Litfaßsäulen, Projektionsapparate, Wandmiete u.dgl.

...

Abgabe- und Haftpflicht

§ 5

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer die Ankündigung vornimmt (Ankündigungsunternehmer, ...). ...

...

(3) Wird die Ankündigung durch den Ankündigenden selbst besorgt, so ist dieser zur Abgabe verpflichtet. ... Rechnungslegung und Entrichtung der Abgabe

§ 6

(1) Ankündigungsunternehmen, ... sind verpflichtet, für jeden Monat bis spätestens zum 10. des darauf folgenden Monats der Abgabebehörde unaufgefordert eine Abrechnung über alle der Abrechnung unterliegenden Entgelte vorzulegen und bis zum gleichen Termin die sich ergebende Abgabe einzuzahlen.

(2) In die Abrechnung sind alle vereinnahmten Entgelte einzubeziehen. ..."

§ 165 und § 167 Stmk LAO lauten (auszugsweise):

"§ 165

(1) Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 5 oder § 166 hinausgeschoben wird. ...

...

§ 167

Der Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht

entrichteten Abgabenbetrages."

In ihrer Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid verweist die Beschwerdeführerin zunächst auf das von ihr vor dem Verfassungsgerichtshof erstattete Vorbringen. Dort hatte sie die Auffassung vertreten, § 4 Abs. 1 und 2 AnkAbgV sei aus folgenden Erwägungen gesetzwidrig:

Gemäß § 3 Abs. 1 AnkAbgG betrage die Abgabe für Ankündigungen, für deren Vornahme ein Entgelt entrichtet werde, 30 v.H. des Entgeltes. Die Bezugnahme auf die Vornahme der Ankündigungen in dieser Gesetzesbestimmung schließe es aus, der Bemessung der Ankündigungsabgabe sämtliche Entgeltsbestandteile zu Grunde zu legen, die aus Anlass der Vornahme einer Ankündigung entrichtet würden. Dies ergebe sich auch schon aus einem Vergleich mit der Umschreibung der Bemessungsgrundlage in § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Anzeigenabgabegesetzes 1980. Dort werde nämlich ausdrücklich angeordnet, dass das gesamte aus Anlass der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige vereinnahmte Entgelt zu Grunde zu legen sei.

Der steiermärkische Landesgesetzgeber habe durch § 3 Abs. 1 AnkAbgG die Ermächtigung des Bundesgesetzgebers an die Gemeinden gemäß § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG eingeschränkt. Diese Einschränkung sei auch finanzverfassungsrechtlich zulässig. Die Grenze für die landesgesetzliche Gestaltung des Steuertatbestandes, zu welchem auch die Bemessungsgrundlage zähle, beginne erst dort, wo die (landesgesetzlich geregelte) Abgabe nicht mehr wesensmäßig dem Abgabentypus entsprechen würde, für den eine bundesgesetzliche Ermächtigung erteilt worden sei. Dies sei jedoch bei § 3 Abs. 1 AnkAbgG nicht der Fall.

§ 4 Abs. 1 AnkAbgV unterwerfe nunmehr aber das gesamte, vom Ankündigenden aus Anlass der Veröffentlichung geleistete Entgelt der Besteuerung. Ausgeschlossen seien lediglich die Abgabe selbst und die Umsatzsteuer sowie die Kosten der Herstellung der Ankündigungen. Damit unterwerfe § 4 AnkAbgV aber Leistungen der Geschäftsbesorgung (Herstellung von Geschäftsbeziehungen zwecks Produktion der geeigneten Ankündigungsmittel durch dritte Unternehmen, weiters Beratungsleistungen, die Herstellung von Entwürfen für Ankündigungen, die Fotoherstellungen, Textwahl, Textgestaltung, Platzvorschläge, Platzsuche und Platzkontrolle) der Abgabe. § 4 AnkAbgV verstoße daher gegen § 3 Abs. 1 AnkAbgG.

Diese Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnung vermag der Verwaltungsgerichtshof jedoch ebenso wenig wie der Verfassungsgerichtshof zu teilen:

Es mag zutreffen, dass § 3 Abs. 1 AnkAbgG die Einbeziehung des Entgelts für sämtliche aus Anlass der Vornahme einer Ankündigung erbrachten Leistungen des Unternehmers in die Bemessungsgrundlage ausschließt. Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass sich die Wortfolge "30 v.H. des Entgeltes" in § 3 Abs. 1 AnkAbgG auf den zweiten Halbsatz dieser Bestimmung bezieht, also das Entgelt für die Vornahme der Ankündigung gemeint ist. Freilich handelt es sich beim Begriff des "Entgeltes für die Vornahme einer Ankündigung" weiterhin um einen interpretationsbedürftigen, relativ unbestimmten Gesetzesbegriff. Insofern lässt der steiermärkische Landesgesetzgeber daher einen Spielraum für die nähere Bestimmung dessen, was unter dem Entgelt für die Vornahme einer Ankündigung zu verstehen ist, durch die Landeshauptstadt Graz in der Einhebungsverordnung offen. In Ermangelung eines solchen Spielraumes bestünden finanzverfassungsrechtliche Bedenken gegen eine dann vollständige Festlegung der Höhe der Abgabe durch den Landesgesetzgeber (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1998, Slg. Nr. 15.107).

In § 4 Abs. 2 erster Satz AnkAbgV hat nun der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz den unbestimmten Gesetzesbegriff "Entgelt für die Vornahme der Ankündigung" durch die Anordnung präzisiert, dass die Kosten der Herstellung der Ankündigungen nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen seien. Sodann wird im zweiten Satz des § 4 Abs. 2 AnkAbgV eine Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Kosten der Vornahme der Ankündigung selbst anhand verschiedener Beispiele vorgenommen.

Aus der in § 4 Abs. 2 erster Satz AnkAbgV erfolgten Anordnung, wonach die Kosten der Herstellung der Ankündigungen in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen sei, ist aber nicht der von der Beschwerdeführerin gezogene Schluss abzuleiten, dass alle sonstigen Entgelte, die aus Anlass einer Ankündigung geleistet würden, gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. in die Berechnung der Abgabe einzufließen hätten. Auch nach der letztgenannten Bestimmung ist nämlich unter "Entgelt" das für die (nicht: anlässlich der) Ankündigung geleistete Entgelt zu verstehen. Die von der Beschwerdeführerin genannten Geschäftsbesorgungsleistungen wären aber bei gesetzeskonformer Interpretation der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung auch nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 AnkAbgV "für die Ankündigung" erbracht, sondern allenfalls aus deren Anlass. Der Tatbestand des § 4 Abs. 1 AnkAbgV ist nämlich nicht so weit formuliert, als dass er eine Interpretation erzwingen würde, wonach die von der Beschwerdeführerin beispielsweise genannten, aus Anlass einer Ankündigung geleisteten Entgeltsbestandteile mitumfasst wären.

Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass § 4 Abs. 1 und 2 AnkAbgV den in § 3 Abs. 1 AnkAbgG umschriebenen Gesetzesbegriff des "Entgeltes für die Vornahme der Ankündigung" (in Teilbereichen) präzisiert, ohne aber die durch den Landesgesetzgeber gesetzten Grenzen des Gestaltungsspielraumes der Gemeinde bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage zu überschreiten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht zu einem Antrag auf Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof veranlasst.

Aber auch die Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 AnkAbgV durch die belangte Behörde ist nicht zu beanstanden:

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt die Beschwerdeführerin vor, die hier strittigen Kosten in Ansehung der LED - 4 Farben-Anzeigetafeln und der Dauerwerbung seien Stromkosten, Kosten für die Einspeicherung der Werbung, äußerliche Reinigung, Tausch der Leuchtdioden und Ähnliches gewesen. Bei diesen Kosten handelt es sich aber im Verständnis des § 4 Abs. 2 zweiter Satz AnkAbgV entweder um die Kosten jener Gegenstände, die der Vorführung und Belassung der Ankündigung dienten (vgl. in diesem Zusammenhang auch den von der belangten Behörde zutreffend gezogenen Vergleich mit der in § 4 Abs. 2 zweiter Satz AnkAbgV beispielsweise getroffenen Differenzierung zwischen den Kosten eines Diapositivs und jenen eines Projektionsapparates) oder aber um Geschäftsunkosten, die dem Werbeunternehmer im Zusammenhang mit der Vorführung und Belassung der Ankündigung erwachsen sind. Gleiches gilt für die durch den Auf- und Abbau der Bandenwerbung entstandenen Geschäftsunkosten.

An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass ein Teil dieser Dienstleistungen auch vom Werbenden selbst oder von einem Dritten erledigt werden könnten. Dass auch die (bloße) Vornahme einer Ankündigung ein Bündel von Dienstleistungen umfassen kann, welche mitunter zwischen verschiedenen Unternehmern arbeitsteilig organisiert werden, liegt auf der Hand. Werden solche Leistungen von mehreren Unternehmern dem Ankündigenden erbracht, so lägen im Sinne des § 5 Abs. 1 AnkAbgV mehrere Ankündigungsunternehmer vor. Schreitet aber ein Dritter im Auftrag eines Ankündigungsunternehmers ein, der die Vornahme der gesamten Ankündigung übernommen hat, so wäre Letzterer auch für die auf den Ankündigenden überwälzten Kosten des Dritten ankündigungsabgabepflichtig. Besorgt der Ankündigende Teile der Vornahme der Ankündigung selbst, so ist er nach § 5 Abs. 3 leg. cit. (in Ansehung dieser Teilleistungen) auch selbst abgabepflichtig.

Insofern die Beschwerdeführerin weiters rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der Natur der strittigen Kosten anzustellen, vermag sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil (auch) auf Basis ihrer Behauptungen über die Natur dieser Kosten der angefochtene Bescheid nach dem Vorgesagten nicht zu beanstanden ist.

Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 59 Abs. 2 AVG "sowie den Bestimmungen der Stmk LAO" als Leistungsbescheid im Spruch eine Frist zur Erfüllung des Gebotenen zu enthalten gehabt hätte. Dies sei in Ansehung des erstinstanzlichen Bescheides vom 16. März 1999 und damit infolge der Abweisung der Berufung auch des erstangefochtenen Bescheides nicht der Fall gewesen.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass auf das gegenständliche Verfahren gemäß § 1 lit. a Stmk LAO dieses Gesetz und nicht das AVG anzuwenden ist. Bei dem erstangefochtenen Bescheid handelt es sich auch nicht um einen Leistungsbescheid, sondern um einen Abgabenfestsetzungsbescheid, das heißt um einen solchen, der einen Abgabenanspruch feststellt. Gemäß § 159 Abs. 1 Stmk LAO werden Abgaben unbeschadet der in den Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Derart abweichende Regelungen enthält § 6 Abs. 1 und 2 AnkAbgV. Demnach trat die Fälligkeit der in Rede stehenden Abgaben ex lege für das im jeweiligen Monat vereinnahmte Entgelt am 10. des darauf folgenden Monats ein.

Die Beschwerdeführerin wurde daher in dem als Beschwerdepunkt bezeichneten Recht "gemäß § 59 Abs. 2 AVG" nicht verletzt, wenn es die belangte Behörde unterließ, der Beschwerdeführerin für die sich aus der Abgabenfestsetzung ergebende Nachzahlung eine Leistungsfrist zu setzen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

In Ansehung der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Bestreitung ihrer Abgabenpflicht hinsichtlich der strittigen Teile der Bemessungsgrundlage und leitet daraus ab, dass in diesem Umfang eine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe im Sinne des § 165 Abs. 1 Stmk LAO nicht bestand. Da aber nach dem Vorgesagten die Abgabe mit dem erstangefochtenen Bescheid auch der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben wurde, war auch die Verpflichtung zu ihrer Entrichtung am jeweiligen Fälligkeitstag gemäß § 165 Abs. 1 Stmk LAO eingetreten. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, entstand die Verpflichtung zur Entrichtung der Ankündigungsabgabe als Selbstbemessungsabgabe gemäß § 6 Abs. 1 AnkAbgV für jeden Monat bis spätestens zum 10. des darauf folgenden Monats. Die Fälligkeit der Abgaben war daher nicht von einer entsprechenden bescheidmäßigen Vorschreibung abhängig. Dass die der Berechnung des Säumniszuschlages zu Grunde gelegten Abgaben aber nicht spätestens zu den in § 6 Abs. 1 AnkAbgV genannten Zeitpunkten entrichtet wurden, ist unstrittig.

Daher war auch die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170066.X00

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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