TE OGH 2009/1/21 3Ob248/08d

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Veröffentlicht am 21.01.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Werner Stolarz, Dr. Ernst Summerer und Mag. Rainer Ebert, Rechtsanwälte KG in Hollabrunn, gegen die beklagten Parteien 1. Friedhelm Z*****, und 2. Daniela W*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in Altmünster, wegen 7.911 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 17. April 2008, GZ 21 R 140/08y-39, womit über die Berufungen sämtlichen Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Laa an der Thaya vom 22. November 2007, GZ 10 C 827/05g-31, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird dahin Folge gegeben, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Umfang der Anfechtung, also des Zurechtbestehens einer 1.557,54 EUR sA übersteigenden Klageforderung (Punkt 1. seiner Entscheidung) sowie im Ausspruch über die Zahlungsverpflichtung (Punkt 3.) und im Kostenpunkt (Punkt 5.) aufgehoben wird.

Insoweit wird die Rechtssache zu neuerlicher Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Begründung:

Die Beklagten hatten von der klagenden Partei eine Rundballenpresse um 21.040 EUR gekauft. Der Kaufvertrag wurde mit rechtskräftigem Urteil des nunmehrigen Berufungsgerichts vom 5. April 2005 aufgehoben. Die Beklagten hatten bis zur Rückgabe der Presse damit 2.637 Ballen gepresst. Die Beklagten benützten die Presse, die ohne das bestellte 2,2-m-Pick-Up geliefert worden war, für die Heuernte 2003. Es gab jedoch dabei immer wieder Probleme wegen der zu geringen Pick-Up-Breite. Es war ihnen daher auch nicht zumutbar, die Presse in der darauf folgenden Saison 2004 wieder zu verwenden.

In weiterer Folge lehnten die beklagten Parteien die Zahlung der Ballenpresse ab und machten Gewährleistungsansprüche geltend. Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist erklärten sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderten die klagende Partei auf, die Ballenpresse abzuholen.

In der Saison 2004 verwendeten die Beklagten die gekaufte Rundballenpresse nicht, sondern beauftragten mit den anfallenden Heupressarbeiten einen Maschinenring. Bei Verwendung der ursprünglich bestellten Presse hätten diese Arbeiten die Beklagten um 2.920,48 EUR weniger gekostet. Nach Urteilsverkündigung im Vorprozess veranlasste die klagende Partei im Juni 2005 die Abholung der Ballenpresse.

Bei einer einjährigen Nutzung ergibt sich bei degressiver Abschreibung eine Wertminderung von 2.630 und 736,40 EUR an Zinsen für das eingesetzte Kapital auf Basis eines 3,5%igen Habenzinssatzes. Die Bewertung einer einjährigen Überlassung der gegenständlichen Rundballenpresse beträgt somit 3.366,40 EUR. Bei einer zweijährigen Nutzung ergibt sich bei degressiver Abschreibung eine Wertminderung von 4.734 und 1.498,57 EUR an Zinsen für zwei Jahre bei gleicher Berechnung. Die Bewertung einer zweijährigen Überlassung der gegenständlichen Rundballenpresse beträgt daher 6.232,57 EUR. Dabei wird berücksichtigt, dass es einen Markt für gebrauchte Rundballenpressen gibt.

Die klagende Partei begehrte die Zahlung von 7.911 EUR sA. Die Beklagten hätten die Presse seit Juni 2003 verwendet und mit ihr zumindest 2.637 Ballen gepresst. Aus dem Titel des Benützungsentgelts schuldeten sie daher den angemessenen Betrag von 7.911 EUR inklusive Umsatzsteuer. Ein ortsübliches Mietentgelt betrage mit Sicherheit weit mehr als 2,50 EUR netto pro Ballen. Bei einer Ballenleistung von durchschnittlich 12,5 Ballen pro Stunde und einer Kostenbelastung von 49 EUR pro Betriebsstunde ergebe sich ein Geräteeinsatzkostenpreis von 3,92 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Gerade in den ersten beiden Jahren sei eine solche Rundballenpresse kaum reparaturbedürftig. Es seien daher in dieser Zeit auch nur ganz geringe Betriebskosten aufgelaufen. Die Beklagten hätten das Gerät auch im Jahr 2004 verwenden können und im Sinne ihrer Schadenminderungspflicht auch verwenden müssen. Die behaupteten Mehrkosten seien nicht nachvollziehbar und würden auch der Höhe nach bestritten. Der Mehraufwand für die im Jahr 2004 eingesetzte Quaderballenpresse sei nicht zu ersetzen.

Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, dass das geforderte Benützungsentgelt überhöht sei. Von der klagenden Partei würden 3 EUR pro Ballen begehrt. Diese übersehe auch, dass von vornherein das Benützungsentgelt nicht auf Basis eines Einheitspreises pro gepresstem Ballen und noch dazu orientiert an Kostensätzen des Maschinenrings zu berechnen sei. Bei langfristig genutzten Gebrauchsgütern sei der Aufwand zu ermitteln, der erforderlich sei, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Geräts durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Bei Rundballenpressen sei von einer Lebensdauer für die Herstellung von 75.000 Stück Ballen aus Heu und Stroh auszugehen. Die tatsächlich gepressten 2.637 Stück machten daher nur einen Bruchteil der technischen Lebensdauer aus. Bei einem so großen Betrieb wie dem der Beklagten würden Rundballenpressen üblicherweise gekauft. Wegen der Lieferung eines zu kleinen Pick-Up seien im Sommer 2003 Probleme aufgetreten. Wegen der größeren Futtermenge sei im Jahr 2004 die Rundballenpresse nicht mehr verwendet worden. Sie hätten deshalb 1.635 Ballen zu einem Preis von 8,50 EUR durch den Maschinenring pressen lassen. Die Selbstkosten hätten für einen Ballen maximal 1,50 EUR für die Maschinenabnützung und 3,50 EUR für Traktor, Diesel und Arbeiter, zusammen daher maximal 5 EUR pro Ballen betragen. Daraus ergebe sich ein Schaden 3,50 EUR pro Ballen, daher insgesamt einer von mehr als 5.700 EUR. Dieser werde aufrechnungsweise der Klageforderung entgegengehalten. Das Zuwarten mit dem Anschaffen einer neuen Presse sei auch mit dem Prozessstandpunkt der klagenden Partei im Vorprozess zu erklären, zumal die streitgegenständliche Rundballenpresse mit der zu geringen Pick-Up-Breite praktisch unverkäuflich gewesen sei.

Weiters brachten die Beklagten ergänzend vor, dass es für die Berechnung der durch die Benützung der gegenständlichen Presse entstandenen Nutzung aus rechtlichen Gründen unbeachtlich sei, dass die konkrete Rundballenpresse neu gewesen sei. Der Sachverständige sei daher bei seinem Gutachten zu Unrecht von der Anschaffung einer neuen Rundballenpresse und deren Wiederverkauf ausgegangen. Die Beklagten hätten für die Zeit nach dem 24. Mai 2004 kein Benützungsentgelt zu zahlen, weil sie die Rundballenpresse danach tatsächlich nicht benützt und daher auch subjektiv keinen Vorteil daraus gezogen hätten.

Das Erstgericht erkannte die Klageforderung als mit 6.232,57 EUR zu Recht und die Gegenforderung als mit 2.920,48 EUR zu Recht bestehend und verurteilte demgemäß die beklagten Parteien zur Zahlung von 3.312,09 EUR sA. Das Mehrbegehren von 4.598,91 EUR wies es ab.

Ausgehend von den eingangs verkürzt wiedergegebenen Feststellungen zur Klageforderung kam es zu der rechtlichen Beurteilung, dass nach erfolgter Wandlung die beklagten Parteien wie beim Rücktritt vom Vertrag nach § 921 ABGB für die Benützung der Ballenpresse eine angemessene Vergütung zu leisten hätten. Es sei jener Aufwand zu ermitteln, den der Käufer hätte vornehmen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Die Bemessung des Benützungsentgelts nach dem ortsüblichen Mietzins, hier nach Maschinenkosten für einzelne Ballen, wäre nicht sachgerecht. Eine Landmaschine werde üblicherweise nicht auf lange Zeit gemietet, sondern käuflich erworben. Ein angemessenes Benützungsentgelt errechne sich daher im gegenständlichen Fall aus der Summe der „Absetzung für Abnutzung" für die Jahre 2003 und 2004 samt Zinsen für das eingesetzte Kapital.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei, die sich gegen das Zurechtbestehen der gesamten Gegenforderung wendete, nicht Folge. Dagegen gab es der Berufung der beklagten Parteien aus rechtlichen Erwägungen teilweise dahin Folge, dass es die Klageforderung als mit 3.366,40 EUR zu Recht bestehend, die Gegenforderung aber als mit 2.920,48 EUR zu Recht bestehend erkannte und demgemäß den Zuspruch an die klagende Partei auf 445,92 EUR sA reduzierte (wobei sich der Umfang der Klageabweisung auf 7.465,08 EUR sA) erhöhte. Über Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO sprach das Berufungsgericht letztlich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erachtete die Berufung im Tatsachenbereich, die die Berechnung der „Maschinenselbstkosten" betraf, als für das rechtliche Ergebnis nicht von Bedeutung. In seiner rechtlichen Beurteilung stimmte das Berufungsgericht den Ausführungen der Beklagten insofern zu, als es bei Berechnung des Benutzungsentgelts nach erfolgter Wandlung nicht auf die objektive Nutzungsmöglichkeit, sondern auf die tatsächliche Benützung ankomme. Wer mit seinem Wandlungsbegehren durchdringe, habe gemäß § 877 ABGB alles zurückzustellen, was er aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten habe. Der redliche Benützer habe jenen Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden sei. Es komme daher im vorliegenden Fall nicht darauf an, wie lange die Beklagten im Besitz der betreffenden Maschine gewesen seien, sondern darauf, wie lange sie sie tatsächlich benützt hätten. Entgegen deren Ansicht sei aber bei Berechnung des Aufwands des Gebrauchsnutzens nicht von einer gebrauchten, sondern von der konkreten von ihnen erworbenen Rundballenpresse auszugehen. Dabei habe es sich um ein neues Gerät gehandelt. Es sei die entsprechende Berechnung des Sachverständigen der Entscheidung zugrunde zu legen. Dadurch würde den Beklagten auch nicht jene Wertminderung aufgebürdet, die die Sache durch den Verlust ihrer Neuheit erleide, sondern nur der als Differenz zwischen Kauf- und Weiterverkaufspreis nach Gebrauch anzusetzende Betrag.

Die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur Berechnung eines Aufwands, wie des vorliegenden, stünden in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinander, wenn der Gebrauchsnutzen an einer neuen Sache zu bestimmen sei. Bei Ermittlung des Kauf- und Wiederverkaufspreises einer neuer Sache werde nämlich automatisch auch eine Wertminderung einbezogen. Fraglich erscheine somit, ob bei Sachen, deren Nutzen nicht in erster Linie in ihrer Neuheit bestehe, auf den Kauf und Verkauf einer gebrauchten gleichwertigen Sache abzustellen wäre und auf diese Weise ein Wertverlust der Neuheit der Sache somit nichts ins Gewicht falle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten, mit der sie das Urteil zweiter Instanz insoweit bekämpfen, als sie damit die Klageforderung mit einem 1.557,74 EUR übersteigenden Betrag als zu Recht bestehend erachtete, ist im Sinn ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

Entgegen ihrem in erster Instanz eingenommenen Rechtsstandpunkt, dem die Vorinstanzen dem Grunde nach folgten, vertreten die Revisionswerber nunmehr in erster Linie die Ansicht, es könne abweichend von der bisherigen Rechtsprechung eine neue Berechnungsmethode entwickelt werden, wonach die Maschinenselbstkosten als Basis für die Berechnung des Benützungsentgelts herangezogen würden. Man könne die Anschaffungskosten zuzüglich Zinsen über die gesamte Lebensdauer der benützten Sache errechnen, feststellen, für wieviele Einheiten die Sache durchschnittlich verwendet werde, und dann diesen Gesamtbetrag auf eine Einheit umlegen. Dann könne man berechnen, für wieviele Einheiten die Sache tatsächlich eingesetzt worden sei. Es könnte aber auch entsprechend einem Vorschlag aus der Lehre das Benutzungsentgelt nach der tatsächlichen Ersparnis an Zinsen berechnet werden, weil wegen der Nutzung der Kaufsache die Ersatzanschaffung um diesen Nutzungszeitraum später erfolgen könne.

Letzterem ist sogleich zu erwidern, dass die klagende Verkäuferin in erster Instanz ein derartiges Begehren nicht stellte und dementsprechend auch kein Vorbringen dazu erstattete. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Es geht auch keineswegs an, dass die Beklagten, deren Rechtsstandpunkt über die richtige Berechnung des Benützungsentgelts schon das Erstgericht dem Grunde nach folgte, nunmehr dem dies fortschreibenden Berufungsgericht unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache vorwirft. Dass schon das Erstgericht der klagenden Partei ohne ein entsprechendes Vorbringen eine Differenz zwischen einem Kauf- und Weiterverkaufspreis der Kaufsache zusprach und damit gegen § 405 ZPO verstoßen habe, hatten die Beklagten in ihrer Berufung nicht geltend gemacht. Es ist daher in der Folge von dieser Berechnungsweise grundsätzlich auszugehen.

Auch in deren Rahmen gelingt es allerdings den Revisionswerbern, ein Abweichen des Gerichts zweiter Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aufzuzeigen:

Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt aussprach, muss derjenige, der mit seinem Wandlungsbegehren durchdringt, alles zurückstellen, was er aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat. Die Rechtsfolgen richten sich im Einzelnen nach dem allgemeinen Bereicherungsrecht [§ 1435 iVm §§ 1431, 1437 ABGB]. Der Benützer hat ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten, wobei der redliche Benützer dabei jenen Vorteil zu vergüten hat, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist (RIS-Justiz RS0020150, zuletzt 2 Ob 95/06v = ecolex 2007, 859 [Wilhelm]). Die Berechnung des Entgelts für den verschafften Nutzen kann bei langlebigen Gebrauchsgütern, die üblicherweise gekauft werden, entweder in Form des Aufwands, den der Käufer hätte tätigen müssen, um den Gebrauchsnutzen einer gleichwertigen Sache durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu erlangen oder nach dem tatsächlich bei durchschnittlicher Nutzungsdauer gezogenen Nutzen erfolgen (aaO mwN). Dementsprechend kann nach Koziol (in KBB² § 1437 Rz 4) entweder auf die Ersparnis der Abnutzung einer eigenen Sache oder auf den tatsächlich gezogenen Nutzen abgestellt werden. Geht man nach dem vorliegenden Sachverhalt davon aus, dass die Beklagten als Käufer die Rückabwicklung des vorliegenden Kaufvertrags nicht zu vertreten haben, dann brauchen sie aber bei Berechnung des subjektiven Preisunterschieds zwischen Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch nicht jenen Nachteil tragen, der darin besteht, dass die gebrauchte Sache schon durch den Verlust ihrer Neuheit eine Wertminderung erleidet (1 Ob 516/92 = JBl 1992, 456; 3 Ob 550/95 = SZ 68/116 = ecolex 1996, 14 [Wilhelm], je mwN). Es ist nun zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden, bei der Berechnung des Benützungsentgelts von der konkreten Sache auszugehen, die Gegenstand des Kaufvertrags und der Benützung war. Allerdings geht es nicht an, wie im vorliegenden Fall, den Käufern, die die Wandlung nicht zu vertreten haben, die gerade bei neuen Geräten am Anfang sehr hohe Wertminderung durch Zeitablauf („degressive Abschreibung") anzulasten. Vielmehr sind konkrete Feststellungen dazu erforderlich, um welchen Preis die Beklagten die gegenständliche Presse nach einer Saison wieder verkaufen hätten können, wenn man die konkrete Nutzungsdauer und deren Intensität berücksichtigt, aber aus dieser fiktiven Berechnung den besonders hohen Wertverlust des ersten Jahres ausscheidet. Es ist also der Anteil an der Wertminderung zu ermitteln, der auf die gebrauchsbedingte Abnützung zurückzuführen ist. Nur diesen Anteil hat der bereicherte Käufer bei der Rückabwicklung zu ersetzen. Da es bisher an Feststellungen dazu mangelt, ist die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht erforderlich. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach herrschender Rechtsprechung die Bemessung des Benützungsentgelts aber auch nach § 273 ZPO erfolgen kann (1 Ob 110/05s = SZ 2005/137) und es somit nicht unbedingt einer mündlichen Verhandlung bedarf, ist zu erwarten, dass die Zurückverweisung an die zweite Instanz in Anbetracht des noch offenen Begehrens von 1.808,66 EUR eine Ersparnis an Zeit und Kosten bedeutet.

Nicht zu beanstanden ist im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten, dass ihnen von den Vorinstanzen auch ein Zinsenaufwand angelastet wurde, wenn man berücksichtigt, dass sie im vorliegenden Fall den Kaufpreis niemals entrichteten und sich daher gegenüber dem fiktiven Fall der Anschaffung eines vergleichbaren Geräts und dessen Wiederverkaufs einen Zinsenaufwand für die Anschaffungskosten ersparten (vgl 9 Ob 712/91) bzw das für den Ankauf der Maschine erforderliche Kapital zinstragend anlegen konnten (3 Ob 550/95). Berücksichtigt man ferner, dass der Wille der Parteien auf die Anschaffung eines neuen landwirtschaftlichen Geräts gerichtet war, bestehen auch keine Bedenken dagegen, diese Zinsen, ausgehend vom tatsächlichen Kaufpreis des Neugeräts zu berechnen.

Der Revision ist somit Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Textnummer

E89822

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00248.08D.0121.000

Im RIS seit

20.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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