TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/27 99/17/0394

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
LAO Stmk 1963 §229 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde 1) des M und

2) der E, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. August 1999, Zl. 7 - 481 - 213/99 - 3, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit der Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien stellten mit Schriftsatz vom 22. September 1998 fristgerecht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist hinsichtlich der Einbringung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 24. Juli 1998 betreffend Kanalisationsbeitrag und brachten gleichzeitig die Berufung gegen diesen Bescheid ein. In dem Antrag wurde vorgebracht, die Berufung sei von der Kanzleimitarbeiterin S am Freitag, dem 21. August 1998, geschrieben worden. Der Beschwerdevertreter habe am 21. August 1998 die in der Postmappe liegende Berufung durchgesehen und unterschrieben. Er sei der Meinung gewesen, die Berufung werde zur Post gegeben, "obwohl die Frist für die Berufung noch nicht zu Ende" gewesen sei. "Üblicherweise" werde die Post am Tag der Unterfertigung durch den Rechtsanwalt "tatsächlich" zur Post gegeben. Der Beschwerdevertreter habe am Freitag dem 21. August 1998 um 12.00 Uhr einen Termin beim Zahnarzt gehabt. Die Mitarbeiterin habe die Berufung in der Postmappe liegen lassen und nicht zur Post gebracht. Auf Grund der Erledigung der Berufung sei die Frist für die Enderledigung der Berufung im Terminbuch durchgestrichen worden. Alle Fristen würden in der Kanzlei so kontrolliert, dass die Fristen für die Enderledigungen von Schriftsätzen im Terminbuch rot eingetragen würden. Bei Erledigung der Frist würden die einzelnen Fristen rot durchgestrichen. Die Mitarbeiterin T sei auf Grund dieser Durchstreichung der Frist der Meinung gewesen, "dass sie erledigt" sei. Sie habe daher keine Veranlassung gehabt, diese Frist nochmals zu kontrollieren. Am Dienstag, dem 8. September 1998, - die Mitarbeiterin S sei noch immer auf Urlaub gewesen - sei die Mitarbeiterin T telefonisch von dem Umstand informiert worden, dass bei der mitbeteiligten Marktgemeinde keine Berufung in dieser Angelegenheit eingegangen sei. Eine Nachsuche habe ergeben, dass die Berufung zwar im zuständigen Akt im Durchschlag gelegen sei, der üblicherweise der Berufung angeheftete Aufgabeschein der Post jedoch gefehlt habe. Erst die weitere Recherche habe gezeigt, dass die Berufung noch in der Postmappe der Mitarbeiterin S gelegen sei. Die Mitarbeiterin S sei seit dem Jahre 1990 in der Kanzlei tätig. In dieser Zeit sei ihr ein solches Versehen noch nie passiert. Offensichtlich habe der bevorstehende Urlaubsantritt dieses als leichte Fahrlässigkeit zu bezeichnende Versehen gefördert. Es handle sich um ein für die Partei unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, zumal eine solche Vorgangsweise noch nie stattgefunden habe.

Diesem Schriftsatz war die "Erklärung" der Kanzleiangestellten S angeschlossen, in der diese die Erklärung abgab, dass der im Wiedereinsetzungsantrag geschilderte Sachverhalt sich tatsächlich so zugetragen habe.

Mit Bescheid vom 23. November 1998 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als "unzulässig" ab und im Spruch II dieses Bescheides die Berufung gegen die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages als verspätet zurück.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde nach Wiederholung des Antragvorbringens ergänzend argumentiert, die Eintragung der Rechtsmittelfrist sei richtig gewesen. Unrichtig sei lediglich der Umstand gewesen, dass in der Folge die Frist ausgetragen aber das bereits vorbereitete Rechtsmittel nicht zur Post gebracht worden sei. Auf Grund dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass lediglich ein leichtes, wenn überhaupt irgendein Verschulden seitens des Beschwerdevertreters vorliege.

Mit Bescheid vom 29. April 1999 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung gegen den Bescheid der ersten Instanz betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, es handle sich nach Ansicht der Behörde nicht um leichtes Versehen, wenn ein Schriftstück, welches als erledigt ausgetragen werde, in weiterer Folge nicht zur Post gebracht werde. Daran ändere auch ein bevorstehender Urlaub nichts. Der durch die Hektik des letzten Arbeitstages vor dem Urlaub bewirkte Irrtum könne eine unrichtige Eintragung im Terminkalender weder als unvorhergesehenes oder unabwendbares noch als ein auf einem lediglich minderen Grad des Versehens beruhendes Ereignis erscheinen lassen. Nach Ansicht der Behörde liege kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor.

In der Vorstellung brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, das Versehen einer Kanzleiangestellten sei für den Rechtsanwalt nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhindere, wenn der Rechtsanwalt den ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflichten gegenüber der Kanzleiangestellten nachgekommen sei. Die Berufungsbehörde habe richtig erkannt, dass die Sorgfaltspflicht der Kanzleibediensteten verletzt worden sei. Diese behaupte gar nicht, dass die Sorgfaltspflicht des Beschwerdevertreters verletzt worden sei. Die Berufungsbehörde wäre verpflichtet gewesen zu prüfen, ob der Beschwerdevertreter eine gebotene Überwachungspflicht nicht beachtet habe. Dies könne hier nicht der Fall sein. Die Berufung sei rechtzeitig geschrieben und rechtzeitig unterschrieben worden. Das Überwachen der Postaufgabe sei in all jenen Fällen gar nicht möglich, in denen der Anwalt Auswärtstermine habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. In der Begründung heißt es, entscheidend sei im Beschwerdefall, ob der Beschwerdevertreter überhaupt wirksame Kontrollsysteme vorgesehen habe, die im Fall des Versagens eines Kanzleiangestellten Fristversäumungen auszuschließen geeignet seien. In diesem Zusammenhang werde sowohl in der Begründung zum Wiedereinsetzungsantrag als auch in der Berufung und im nunmehr vorliegenden Rechtsbehelf vorgebracht, sämtliche Fristen der in Rede stehenden Rechtsanwaltskanzlei würden so kontrolliert, dass die Fristen für die Endeinbringung von Schriftsätzen im Terminbuch rot eingetragen und bei Erledigung der einzelnen Fristen sodann durchgestrichen würden. Damit wird jedoch die nahe liegende Frage der End- oder Ausgangskontrolle nicht angesprochen, sondern in der Folge nur dargetan, dass der Irrtum der mit der Postaufgabe beauftragten Kanzleimitarbeiterin anlässlich eines Telefongespräches erst am 8. September 1998 hervorgekommen sei. Auf eine Endkontrolle in der Kanzlei des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Parteien, die sicherstelle, dass fristwahrende Schriftsätze tatsächlich gefertigt und abgesandt würden, sei nicht ausdrücklich hingewiesen worden. Hätte in der Kanzlei des Parteienvertreters ein entsprechend organisiertes Ausgangs- und Endkontrollsystem bestanden und wäre dieses auch im Beschwerdefall angewendet worden, so hätte es trotz eines Zahnarzttermines des Rechtsanwaltes am 21. August 1998 nicht geschehen können, dass das fristgebundene Rechtsmittel mehr als zwei Wochen lang in der Postmappe einer Mitarbeiterin liegen geblieben wäre. Denn es wäre noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bemerkt worden, dass der Schriftsatz noch nicht abgeschickt worden sei. In diesem Fall hätte die Möglichkeit bestanden, bis zur gesetzlichen Frist am 31. August 1998 die Berufung der Post zur Beförderung zu übergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 86 bis 88 Steiermärkische LAO) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, gemäß § 229 Abs. 1 Stmk. LAO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderer Grad des Versehens handelt.

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, es fehlten wirksame Kontrollsysteme in der Kanzlei des Beschwerdevertreters und deswegen treffe diesen und damit die beschwerdeführenden Parteien ein über den Grad des minderen Versehens hinausgehendes Verschulden an der Versäumung der Frist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes demjenigen der Partei oder des Rechtsanwaltes nicht gleichgesetzt werden darf. Das Versehen eines solchen Kanzleibediensteten stellt dann ein Ereignis auch gemäß § 229 Abs. 1 Stmk. LAO dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 21. Juni 1988, Zl. 87/07/0049). Hiebei ist zu beachten, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Aufgaben, die aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit erfüllen muss, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Er muss gegenüber diesem Apparat alle Vorsorgen treffen, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorgen nicht in der Art und in dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einer späteren Fristversäumung in Betracht. Insbesondere muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Rechtsanwalt verstößt darnach auch dann gegen eine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet waren. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht, wenn sich zeigt, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht hat, ohne dass ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzugetreten wäre (vgl. den Beschluss vom 22. Oktober 1987, Zl. 87/08/0256, die Erkenntnisse vom 22. Jänner 1987, Zl. 86/16/0194, und vom 9. Juni 1988, Zl. 87/08/0242, sowie den schon genannten Beschluss eines verstärkten Senates vom 21. Juni 1988, Zl. 87/07/0049). Auch ist ein Versehen des sonst verlässlichen Kanzleiangestellten bei der Abfertigung von Schriftstücken nach ihrer Unterfertigung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt, also bei der Kuvertierung, dem Beschriften des Kuverts und der Postaufgabe, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, nicht seinem Verschulden gleichzusetzen (vgl. hiezu beispielsweise den hg. Beschluss vom 15. Dezember 1988, Zlen. 88/08/0270, 0271, und die dort zitierten Vorbeschlüsse).

Im Beschwerdefall wurde im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebracht, der Beschwerdevertreter habe die Berufung unterfertigt und "üblicherweise" werde die Post am Tag der Unterfertigung "tatsächlich" zur Post gegeben.

In diesem Antrag wurde nicht einmal behauptet, dass es konkrete Anordnungen in der Kanzlei des Beschwerdevertreters gab, den unterfertigten Schriftsatz noch am Tag der Unterfertigung zur Post geben zu müssen. Wenn unterfertigte Schriftsätze nur "üblicherweise" zur Post gegeben wurden, dann spricht dies von einem Nichtvorliegen von allgemeinen Weisungen oder einer Anweisung im konkreten Fall, Schriftsätze am Tag der Unterfertigung zur Post zu bringen, sondern von einem im Ermessen der Kanzleibediensteten liegenden Verhalten. Der Beschwerdevertreter hat nicht einmal konkretisiert, ob eine Anordnung bestanden hat, in welchen Fällen von einem Verbringen der unterfertigten Schriftsätze am Tag der Unterfertigung zur Post von einem Bediensteten Abstand genommen werden kann. Jedenfalls war es nur "üblich" aber nicht stets der Fall, dass die unterfertigten Schriftstücke noch am Tag der Unterfertigung zur Post gegeben wurden. Dem kommt im Beschwerdefall deshalb besondere Bedeutung zu, weil die Frist zur Einbringung der Berufung nicht am 21. August 1998 geendet hat, sondern erst am 31. August 1998, somit zehn Tage später. Der Beschwerdevertreter hat damit nicht ausgeschlossen, dass die Kanzleimitarbeiterin S von ihm gar nicht den Auftrag gehabt hat, die am 21. August 1998 unterfertigte Berufung noch an diesem Tag zur Post zu bringen.

Die Austragung aus dem Fristenbuch erfolge nach dem Beschwerdevorbringen dann, wenn ein Schriftsatz "zumindest postfertig gemacht" worden sei. Eine Austragung wurde demnach bereits mit der Postfertigmachung der Schriftsätze vorgenommen. Das Bestehen von Kontrollsystemen bis zur tatsächlichen Postaufgabe und die Vornahme von Kontrollen, ob solche Poststücke auch tatsächlich versendet wurden, wurde nicht einmal behauptet. Von wem die Austragung und wie die Kontrolle der tatsächlichen Postaufgabe durchgeführt wurde, ist den Schriftsätzen der beschwerdeführenden Parteien nicht zu entnehmen. Wenn in der Beschwerde geltend macht wird, der Beschwerdevertreter habe am Freitag um 12.00 Uhr einen Termin beim Zahnarzt gehabt und sei über die weitere Vorgangsweise nicht informiert worden, dann zeigt dies, dass der Beschwerdevertreter sich nicht nur über die Versendung nicht informiert hat, sondern an eine weitere Überwachung bei der Versendung von Schriftsätzen von sich aus erst gar nicht gedacht hat.

Die belangte Behörde konnte im angefochtenen Bescheid mit Recht feststellen, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verweigern sei, weil der Beschwerdeführer keine wirksamen Kontrollsysteme eingerichtet habe. Im Beschwerdefall kann weder ein ausgesprochen weisungswidriges Verhalten der Bediensteten festgestellt werden, noch wird vom Beschwerdevertreter das Bestehen wirksamer Kontrolleinrichtungen und die tatsächliche Vornahme solcher Kontrollen bei der Abfertigung von Schriftsätzen behauptet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170394.X00

Im RIS seit

22.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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