TE OGH 2009/3/18 7Ob279/08t

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Veröffentlicht am 18.03.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen DI Nikolaus H*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Töchter Silvia R*****, und 2. Susanne H*****, beide vertreten durch Dr. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. August 2008, GZ 42 R 84/08a-191, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberinnen machen ausschließlich geltend, dass das Rekursgericht zu Unrecht zwischen bekannten und allenfalls weiteren, noch unbekannten Konten des Erblassers differenziert habe. Eine derartige Differenzierung nahm das Rekursgericht aber eindeutig nicht vor. Seine Einschränkung in Punkt 1 seines Spruchs und der abweisende Teil seiner Entscheidung beziehen sich nur auf bereits erfolgte oder vertraglich zulässige Löschungen bzw Entfernungen aus den Archiven. Dagegen wird vom Revisionsrekurs aber zu Recht nichts ins Treffen geführt. Bereits erfolgte Löschungen können nicht mehr unterlassen werden. Wie bereits zu 7 Ob 292/06a ausgeführt, können nur Auskunftsrechte des Erblassers selbst geltend gemacht werden. Sollten diese nicht bestehen (bei zulässiger Löschung), so könnten sie auch nicht geltend gemacht werden.

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00279.08T.0318.000

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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