TE OGH 2009/3/24 5Ob39/09k

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Veröffentlicht am 24.03.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef B*****, vertreten durch Dr. Georg Ganner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Martin B*****, 2. Maria B*****, 3. Dietmar B*****, 4. mj Stefan B*****, 5. mj Robert B*****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Räumung (Streitwert 4.000 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2008, GZ 2 R 445/08t-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte von den Beklagten die Räumung näher bezeichneter Teile des Hauses seines landwirtschaftlichen Anwesens. Er behauptete, die Beklagten würden diese Räume titellos benützen.

Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens und wandten sinngemäß ein, es sei nach Beendigung des zwischen den Streitteilen bestandenen Pachtvertrags zum (konkludenten) Abschluss eines Mietvertrags gekommen (s ON 4).

Das Erstgericht verneinte einen Benützungstitel der Beklagten und gab dem Räumungsbegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die (gemeint: ordentliche [§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO]) Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer außerordentlichen Revision machen die Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage geltend:

1. Die Beklagten haben die Räume des Hauses zunächst im Rahmen eines vom Kläger und dem Erstbeklagten abgeschlossenen Pachtvertrags benützt. Die Annahme, dass die Parteien während dieser Zeit neben dem Pachtvertrag noch zusätzlich eine (gesonderte) Vertragsgrundlage (nur) für die Benützung der Wohnräume beabsichtigt hätten, welche Meinung aus den Revisionsausführungen abgeleitet werden könnte, ist weder vom erstinstanzlichen Prozessvorbringen der Beklagten gedeckt, noch finden sich dafür Anhaltspunkte in den Feststellungen des Erstgerichts.

2. Auch die Annahme eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses oder eines anderen „Wohnungsgebrauchsrechts" widerspricht dem erstinstanzlichen Prozessvorbringen der Beklagten, die ihr Benützungsrecht nach dem Ende des Pachtverhältnisses ausschließlich auf den (konkludenten) Abschluss eines Mietvertrags gestützt haben, auf welchen Rechtstitel die Beklagten in ihrer Revision aber gar nicht mehr zurückkommen.

3. Soweit sich die Beklagten auf Investitionen des Erstbeklagten berufen, die vertragliche Ansprüche auf Wohnraumnutzung signalisieren sollen, negieren sie, dass diese Investitionen ausschließlich während des aufrechten Pachtverhältnisses erfolgten und nach den ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichts vom Erstbeklagten allein aus dem Grund vorgenommen wurden, weil er sich die Hofübergabe erwartete (Ersturteil S 6). Für die Annahme, dass dabei zwischen „Hofübergabe" und Überlassung des Wohnhauses differenziert worden wäre, wie dies nunmehr die Beklagten reklamieren, liefern weder das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten noch der vom Erstgericht angenommene Sachverhalt irgendwelche Hinweise.

4. Die von den Beklagten letztlich noch vermisste Rechtsprechung zur fraglichen Notwendigkeit einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Einschreitens der minderjährigen Viert- und Fünftbeklagten liegt bereits vor; nach dieser bedarf die Vertretung eines Minderjährigen in einem gegen ihn eingeleiteten Passivprozess keiner besonderen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (RIS-Justiz RS0048154).

Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der Beklagten unzulässig und zurückzuweisen.

Textnummer

E90305

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00039.09K.0324.000

Im RIS seit

23.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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