TE Vfgh Beschluss 1998/6/8 B359/98

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Veröffentlicht am 08.06.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde von Grundstückseigentümern gegen den die Umwidmung ihrer Grundstücke durch Verordnung genehmigenden aufsichtsbehördlichen Bescheid mangels Legitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Gemeinderat der Gemeinde St. Lorenzen am Wechsel beschloß am 11. Juli 1997 die Änderung Nr. 4.07 des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Lorenzen am Wechsel, in der die Umwandlung der Grundstücke Nr. 512/2, 460/7 und ein Teil des Grundstückes Nr. 460/15, alle KG Auersbach, von Freiland in Allgemeines Wohngebiet-Sanierungsgebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 - 0,3 vorgesehen war.römisch eins. 1. Der Gemeinderat der Gemeinde St. Lorenzen am Wechsel beschloß am 11. Juli 1997 die Änderung Nr. 4.07 des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Lorenzen am Wechsel, in der die Umwandlung der Grundstücke Nr. 512/2, 460/7 und ein Teil des Grundstückes Nr. 460/15, alle KG Auersbach, von Freiland in Allgemeines Wohngebiet-Sanierungsgebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 - 0,3 vorgesehen war.

Die Steiermärkische Landesregierung versagte mit Bescheid vom 7. Jänner 1998 gemäß §29 Abs9 lita des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. 127 idF LGBl. 59/1995 die aufsichtsbehördliche Genehmigung dieser Flächenwidmungsplanänderung. Die Steiermärkische Landesregierung versagte mit Bescheid vom 7. Jänner 1998 gemäß §29 Abs9 lita des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. 127 in der Fassung Landesgesetzblatt 59 aus 1995, die aufsichtsbehördliche Genehmigung dieser Flächenwidmungsplanänderung.

Begründet wurde dieser Bescheid ua. damit, daß die vorgesehene Änderung eine Zersiedelung begünstige bzw. keine geordnete Siedlungsentwicklung zulasse.

2. Die Beschwerdeführer bekämpfen mit einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde den aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Jänner 1998 und erachten sich in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.

Die Zulässigkeit der Beschwerde begründen die Beschwerdeführer wie folgt:

"Gegen den angefochtenen Bescheid ist ein von uns einzubringendes Rechtsmittel nicht zulässig, für uns ist der Instanzenzug ausgeschöpft, da wir im erwähnten Verfahren nach dem Raumordnungsgesetz keine Parteistellung haben. Die Gemeinde St. Lorenzen/W. wäre legitimiert, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einzubringen, ist aber nicht bereit, dies zu tun.

Wir sind allerdings legitimiert, die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einzubringen.

Der angefochtene Bescheid wurde uns formell nie zugestellt, Funktionäre der Gemeinde St. Lorenzen/W. haben uns jedoch am 13.1.1998 eine Fotokopie dieses Bescheides übergeben. Diese Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig."

II. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist lediglich die Gemeinde Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheides. Gegenüber den vom Flächenwidmungsplan bzw. seiner Dnderung Betroffenen ist die Genehmigung nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher nicht angefochten werden kann (vgl. zB VfSlg. 8463/1978, 10073/1984, 11331/1987, 13259/1992).römisch zwei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist lediglich die Gemeinde Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheides. Gegenüber den vom Flächenwidmungsplan bzw. seiner Dnderung Betroffenen ist die Genehmigung nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher nicht angefochten werden kann vergleiche zB VfSlg. 8463/1978, 10073/1984, 11331/1987, 13259/1992).

III. Die gegen die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Landesregierung gerichtete Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.römisch drei. Die gegen die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Landesregierung gerichtete Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Genehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B359.1998

Dokumentnummer

JFT_10019392_98B00359_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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