TE Vfgh Erkenntnis 2007/10/11 G221/06 ua, V89/06 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2007
beobachten
merken

Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
ElWOG §25 Abs6 Z2, Abs7, Abs8
Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 der Energie-Control Kommission (SystemnutzungstarifeV 2003 - SNT-VO 2003)
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der SystemnutzungstarifeV, Z551360/26-VIII/1/00 (SystemnutzungstarifeV 2001)
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt, Z551360/26-VIII/1/00 (NetzbereitstellungsentgeltV 2001)
AusgleichszahlungsV - AGZ-VO §2, §3
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ElWOG § 25 gültig von 01.10.2008 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
  2. ElWOG § 25 gültig von 01.10.2008 bis 08.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2007
  3. ElWOG § 25 gültig von 09.08.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2008
  4. ElWOG § 25 gültig von 24.08.2002 bis 08.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2002
  5. ElWOG § 25 gültig von 02.12.2000 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  6. ElWOG § 25 gültig von 19.02.1999 bis 01.12.2001

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes betreffend die Zusammenfassung unterlagerter Netze anderer Unternehmen mit der Landesgesellschaft zu einem Netzbereich mangels ausreichender Bestimmtheit hinsichtlich der Voraussetzung der "Unterlagerung"; Aufhebung darauf gestützter Bestimmungen der Netzbereitstellungsentgelt- und Systemnutzungstarifeverordnungen; Einstellung des Prüfungsverfahrens hinsichtlich weiterer Bestimmungen des ElWOG mangels eines untrennbaren Zusammenhanges; keine Aufhebung darauf gestützter Bestimmungen der Ausgleichszahlungsverordnung

Spruch

1. §25 Abs6 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, idF BGBl. I Nr. 121/2000, wird als verfassungswidrig aufgehoben. 1. §25 Abs6 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

2. Das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs7 und Abs8 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, idF BGBl. I Nr. 121/2000, wird eingestellt. 2. Das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs7 und Abs8 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, wird eingestellt.

3. Die §§2 und 3 Abs2 der Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH, mit der die Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern geregelt werden (Ausgleichszahlungsverordnung, AGZ-VO), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. Mai 2002, werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

4. §1 Z2 litg und jeweils die litd im §2 Abs2 unter den Überschriften "Netzebene 3: Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer in ATS/kW bzw. ATS/kWh:" und "Netzverlusttarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer:" der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Z551.360/26-VIII/1/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29./30. Dezember 2000,

§1 Z1 litd und die litd im §2 Abs1 unter der Überschrift "Netzbereitstellungstarif für Verbraucher und (Verteil-)Netzbetreiber, die unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossen sind:" der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, Z551.360/26-VIII/1/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29./30. Dezember 2000,

§17 Z2 litd und der Bindestrich unter der Überschrift "NE 3" im §18 Abs1 Z6 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Oktober 2003, und

§19 Abs1 Z3 litd der SNT-VO 2003 in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), geändert wird, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. Mai 2005,

werden als gesetzwidrig aufgehoben.

5. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung der in der Z4. genannten Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. 5. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung der in der Z4. genannten Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Aus Anlass dreier Beschwerden gegen Bescheide der Energie-Control Kommission, mit denen die Berufungen der Linz Strom GmbH (Rechtsnachfolgerin der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, in der Folge: Linz Strom) gegen Ausgleichszahlungsbescheide der Energie-Control GmbH abgewiesen wurden, hat der Verfassungsgerichtshof am 28. September 2006 beschlossen,römisch eins. 1. Aus Anlass dreier Beschwerden gegen Bescheide der Energie-Control Kommission, mit denen die Berufungen der Linz Strom GmbH (Rechtsnachfolgerin der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, in der Folge: Linz Strom) gegen Ausgleichszahlungsbescheide der Energie-Control GmbH abgewiesen wurden, hat der Verfassungsgerichtshof am 28. September 2006 beschlossen,

gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs6 Z2, Abs7 und Abs8 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I 143/1998, idF BGBl. I 121/2000, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs6 Z2, Abs7 und Abs8 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 143 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2000,,

und gemäß Art139 B-VG die Gesetzmäßigkeit

der §§2 und 3 Abs2 der Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH, mit der die Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern geregelt werden (Ausgleichszahlungsverordnung, AGZ-VO), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. Mai 2002,

des §1 Z2 litg und jeweils der litd im §2 Abs2 unter den Überschriften "Netzebene 3: Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer in ATS/kW bzw. ATS/kWh:" und "Netzverlusttarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer:" der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Z551.360/26-VIII/1/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29./30. Dezember 2000,

des §1 Z1 litd und die litd im §2 Abs1 unter der Überschrift "Netzbereitstellungstarif für Verbraucher und (Verteil-)Netzbetreiber, die unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossen sind:" der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, Z551.360/26-VIII/1/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29./30. Dezember 2000,

des §17 Z2 litd und des Bindestrichs unter der Überschrift "NE 3" im §18 Abs1 Z6 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Oktober 2003, und

des §19 Abs1 Z3 litd der SNT-VO 2003 in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), geändert wird, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. Mai 2005,

von Amts wegen zu prüfen.

2. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

2.1. §25 Abs6, Abs7 und Abs8 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I 143/1998 idF BGBl. I 121/2000 (in der Folge: ElWOG) lauten (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 2.1. §25 Abs6, Abs7 und Abs8 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 143 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2000, (in der Folge: ElWOG) lauten (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

...

  1. (6)Absatz 6,Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):

a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der WIEN-STROM GmbH;

b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;

c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß §70 Abs2 basieren, die dem Bereich gemäß lita zuzuordnen sind;

2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs5 Z1 bis 7 der in der Anlage angeführten Unternehmen sowie von den jeweils unterlagerten Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM GmbH eigenen [gemeint offenkundig: "WIENSTROM GmbH-eigenen"] Höchstspannungsanlagen der Netzebene gemäß Abs5 Z3 (Hochspannungsebene) diesem Netzbereich (Netzbereich der WIENSTROM GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;

3. die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft abgedeckten Gebiete in den Abs5 Z4 und 5 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist;

4. die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in den in Abs5 Z6 und 7 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.

Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß §70 Abs2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß §70 Abs2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.

  1. (7)Absatz 7,Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen. Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

  1. (8)Absatz 8,Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs7 sind der Elektrizitäts-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen."

Diese Regelungen wurden durch die späteren Novellen zum ElWOG nicht geändert.

2.2. Die Anlage (zu §25 Abs6 Z2 ElWOG) idF BGBl. I 121/2000 lautet: 2.2. Die Anlage (zu §25 Abs6 Z2 ElWOG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2000, lautet:

"Die Unternehmen, auf die in §25 Abs6 Z2 Bezug genommen wird, sind:

...

d) die Energie AG Oberösterreich für das Bundesland Oberösterreich;

..."

2.3. §66a Abs2 ElWOG lautet:

"Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

des Bundes

§66a. ...

  1. (2)Absatz 2,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) §25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Erlassung von Verordnungen auf Grund des §25 ist bis zum 30. September 2001 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Die übrigen als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2001 in Kraft gesetzt werden."(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) §25 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Erlassung von Verordnungen auf Grund des §25 ist bis zum 30. September 2001 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Die übrigen als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2001 in Kraft gesetzt werden."

2.4. §12 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), BGBl. I 121/2000 idgF lautet: 2.4. §12 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2000, idgF lautet:

"Organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen

zwischen Netzbetreibern

§12. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen mit Bescheid festzustellen.

  1. (2)Absatz 2,Die Energie-Control GmbH hat ein Konto einzurichten, über das die Ausgleichszahlungen abzuwickeln sind.

  1. (3)Absatz 3,Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen."

2.5. §2 und §3 Abs2 der Ausgleichszahlungsverordnung, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. Mai 2002, lauten:

"§2. (1) Grundlage für die Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen sind jene Kosten und Gesamtabgabemengen, welche die Basis für die Bestimmung der Systemnutzungstarife eines Netzbereiches durch die Elektrizitäts-Control Kommission bilden.

        (2) Aus der im Sinne von Abs1 ermittelten Grundlage ergeben

sich für die Netzbetreiber eines Netzbereichs die jeweiligen

Ausgleichszahlungserfordernisse, welche ab dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens der durch die Elektrizitäts-Control Kommission

bestimmten Systemnutzungstarife bis zu deren Änderung im Sinne von

§55 ElWOG gelten.

        §3. ...

  1. (2)Absatz 2,Wird zwischen den Netzbetreibern eines gemeinsamen Netzbereiches kein Einvernehmen über die Ausgleichszahlungen erzielt, so wird die Höhe der Ausgleichszahlungserfordernisse für diese Netzbetreiber von der Elektrizitäts-Control GmbH auf Antrag eines betroffenen Netzbetreibers oder von Amts wegen mittels Bescheid festgestellt."

2.6. §1 Z2 litg und die litd im §2 Abs2 unter der Überschrift "Netzebene 3:" der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Z551.360/26-VIII/1/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29./30. Dezember 2000 lauten:

"Umschreibung der Netzbereiche

§1. Als Netzbereiche im Sinne des §25 ElWOG sowie der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, werden bestimmt: §1. Als Netzbereiche im Sinne des §25 ElWOG sowie der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999,, werden bestimmt:

...

2. für die Netzebenen 2 und 3: ...

g) Bereich Oberösterreich:

Das vom Netz der Energie AG Oberösterreich, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft sowie das vom Netz der Elektrizitätswerk Wels Aktiengesellschaft abgedeckte Gebiet;"

"Systemnutzungstarif für Verbraucher

§2. ...

  1. (2)Absatz 2,Für die Bildung des Systemnutzungstarifs für Verbraucher werden nachstehende Preisansätze bestimmt: ...

Netzebene 3:

Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer in ATS/kW bzw. ATS/kWh:

...

                      LP     SHT       SNT       WHT       WNT

d) Bereich

   Oberösterreich:   240,0    0,064     0,060     0,098     0,088

Netzverlusttarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer:

...

                      LP     SHT       SNT       WHT       WNT

d) Bereich

   Oberösterreich:     -    0,0056     0,0056   0,0056    0,0056"

2.7. §1 Z1 litd und die litd im §2 Abs1 unter der Überschrift "Netzbereitstellungstarif für Verbraucher und (Verteil-)Netzbetreiber, die unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossen sind:" der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, Z551.360/26-VIII/1/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29./30. Dezember 2000, lauten:

"Umschreibung der Netzbereiche

§1. Als Netzbereiche im Sinne des §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und des §21 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, werden bestimmt: §1. Als Netzbereiche im Sinne des §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und des §21 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999,, werden bestimmt:

1. für die Netzebene 3:

...

d) Bereich Oberösterreich:

Das vom Netz der Energie AG Oberösterreich, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft sowie das vom Netz der Elektrizitätswerk Wels Aktiengesellschaft abgedeckte Gebiet;"

"Bestimmung des Netzbereitstellungstarifs

§2. (1) Für die Netzbereitstellungstarife für Verbraucher und (Verteil-)Netzbetreiber werden folgende Preisansätze bestimmt, wobei die Preisansätze, sofern nicht besonders ausgewiesen, in österreichischen Schilling (ATS) pro Kilowatt angegeben werden:

Netzbereitstellungstarif für Verbraucher und (Verteil-)Netzbetreiber, die unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossen sind:

...

d) Bereich Oberösterreich: 162,4"

2.8. §17 Z2 litd, §18 Abs1 Z5 und 6, §19 Abs1 Z3 litd und §20 Z6 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Oktober 2003, lauten:

"Netzbereiche

§17. Netzbereiche im Sinne des §25 Abs6 ElWOG sind:

...

2. für die Netzebenen 2 und 3:

...

d) Bereich Oberösterreich:

Das vom Netz der Energie AG Oberösterreich, der Linz Strom GmbH sowie das vom Netz der Wels Strom GmbH abgedeckte Gebiet;

...

Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt

§18. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Euro (€) pro Kilowatt angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).

...

Netzbereich           NE 3     NE 4     NE 5     NE 6     NE 7

5. Oberösterreich:   11,80    45,67      67,25  136,17   208,00

6. Linz:                -     49,45     113,32  171,01   226,63

Bestimmung der Tarife für das Netznutzungsentgelt

§19. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kW bzw. Cent/kWh angegeben:

...

3. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

                      LP     SHT       SNT       WHT       WNT

d) Bereich

   Oberösterreich:  1.644    0,4450    0,4250    0,6870    0,6290

Bestimmung der Tarife für das Netzverlustentgelt

§20. Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzverlustentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Cent/kWh angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE) für alle Tarifzeiten.

...

Netzbereich    NE 1  NE 2  NE 3    NE 4    NE 5    NE 6    NE 7

6. Ober-

   österreich:   -     -   0,0330  0,0440  0,0880  0,1540 0,2190"

2.9. §19 Abs1 Z3 litd der SNT-VO 2003 idF der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 geändert wird, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Mai 2005, lautet: 2.9. §19 Abs1 Z3 litd der SNT-VO 2003 in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 geändert wird, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Mai 2005, lautet:

"...

3. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

                     LP      SHT       SNT       WHT       WNT

d) Bereich

   Oberösterreich:  1.440   0,4000    0,3800    0,6200    0,5600"

3. Zur Einleitung der Normprüfungsverfahren haben den Verfassungsgerichtshof folgende Bedenken veranlasst (vgl. den Prüfungsbeschluss vom 28. September 2006): 3. Zur Einleitung der Normprüfungsverfahren haben den Verfassungsgerichtshof folgende Bedenken veranlasst vergleiche den Prüfungsbeschluss vom 28. September 2006):

3.1. "Im Prüfungsbeschluss vom 11. Oktober 2002, V22,23/01, äußerte der Verfassungsgerichtshof gegen §25 Abs6 Z2 ElWOG zunächst folgende Bedenken ob der ausreichenden Bestimmtheit:

'Ausgehend von der Annahme, dass Netzbereiche nach dem Regelungssystem des ElWOG immer nur Netze einer bestimmten Spannungsebene umfassen, scheint es nach dem Wortlaut des §25 Abs6 Z2 ElWOG unklar zu bleiben, unter welchen Voraussetzungen ein Netz auf der Netzebene 3 einem anderen Netz unterlagert ist.'"

3.2. "Weiters äußerte der Verfassungsgerichtshof gegen §25 Abs6 Z2 Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot:

'Legt man den Begriff 'unterlagert' nicht im Sinne von 'spannungsmäßig unterlagert' aus, sondern in dem Sinn, dass gemäß §25 Abs6 Z2 ElWOG einer Landesgesellschaft funktional unterlagerte Netzbetreiber mit der Landesgesellschaft zu einem Netzbereich zusammengefasst werden dürfen und weiters für die Zuordnung zu einem Netzbereich aus Sachlichkeitsgründen die Eigentumsverhältnisse maßgebend sind, hegt der Gerichtshof aufgrund der Zusammenfassung der Übertragungsnetze zu Tarifierungszwecken folgende Gleichheitsbedenken gegen §25 Abs6 Z2 ElWOG:

Die antragstellende Gesellschaft legte ein Gutachten zur 'Bildung eines Netztarifbereiches für den Großraum Linz' (verfasst von Prof. Dr. H G, ETH Zürich) vor, welches ausführt, dass das 110-kV-Netz der Antragstellerin in funktioneller und energiewirtschaftlicher Sicht ein Übertragungsnetz darstelle. Die Bildung eines eigenen Netztarifbereiches sei zu empfehlen:

'Netztarifbereich - zugeordnetes 110-kV-Netz

[...]

An dieser Stelle muß aus gutachterlicher Sicht und in Kenntnis der Netzverhältnisse in Österreich festgehalten werden, daß gerade auf der 110-kV-Ebene Eigentumsverhältnisse, Übertragungsaufgaben und tatsächliche Lastflüsse stark ineinandergreifen, wobei die Verbundgesellschaft und mehr als eine Landesgesellschaft beteiligt sind. Es ist durchaus richtig, daß es sich hierbei um komplexe Verhältnisse handelt. Es ist aber von vornherein nicht einzusehen, daß eine Zusammenlegung erfolgen muß, um damit abrechnungstechnischen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. In einigen Fällen wird es sinnvoll sein, Tarifbereiche zusammenzulegen. In anderen Fällen spricht jedoch vom Prinzip der Anwendung des Punktmodells und des Wälzverfahrens nichts dagegen, auf der gleichen Spannungsebene getrennte Tarifbereiche zu bilden und ungeachtet der Übergabestellen auf derselben Spannungsebene eine Nutzungsgebühr zu erheben. Ein derartiges Vorgehen kann damit begründet werden, daß auf einer Netzebene eine eindeutige Lastflußrichtung vorherrscht und damit an einem Ende Verbraucher gedeckt werden, für die wenig an Transportleistung aufgewendet wird, während am anderen Ende das gesamte Netz in Anspruch genommen wird. Funktionell ist damit kein Unterschied zwischen dem Bezug auf einer Spannungsebene einerseits und dem Bezug von Energie auf der tieferen Spannungsebene andererseits, wobei im letzteren Fall die Energie über den Umspanner zwischen den Spannungsebenen fließt.

Mit der Empfehlung im Gutachen [Haubrich/Svoboda] 110-kV-Stromkreise funktionell sinnvoll dem Höchstspannungsnetz zuzuordnen, ist bereits eine funktionelle Unterscheidung vorgegeben. Damit entstehen von vornherein zwischen 110-kV-Netzbereichen Übergabestellen, an denen die Netzbenutzung verrechnet wird. Dabei wird jedoch keine mehrfache Verrechnung von Netzgebühren vollzogen, da auch die Kosten der Netzbereiche getrennt werden. Dies entspricht auch den Anforderungen an den Systemnutzungstarif, wie sie in den Erläuterungen zur Verordnung zur Bestimmung des Systemnutzungstarifs [...] formuliert wurden.

[...]

Die Bildung eines eigenen Netztarifbereiches für die ESG zieht einige Umstellungen und Festlegungen bezüglich der Übergabestellen nach sich. Ohne daß aber vorerst auf eine Abgrenzung des Netzes und auf eine genaue Definition des Tarifbereiches eingegangen wird, sollen noch einige zusätzliche Argumente vorgebracht werden, die für einen eigenen Netztarifbereich sprechen.

Ein erster Punkt ist die Tatsache, daß der Fremdbezug der ESG aus dem Höchstspannungsnetz, d.h. über Ernsthofen und aus den Donaukraftwerken Abwinden-Asten und Ottensheim-Wilhering erfolgt. Die aus den nahegelegenen Donaukraftwerken in das 110-kV-Netz gelieferte elektrische Energie wird physikalisch zu einen Teil ins ESG-Netz abgegeben, der restliche Teil fließt ins Höchstspannungsnetz. Lastflußuntersuchungen haben gezeigt, daß zu Winter- und Sommerhochlastzeiten die Richtung der Flüsse vorwiegend von Ernsthofen in das 110-kV-Netz zeigt. Ein Transit in das 110-kV-Netz nach Puchberg findet nur ausnahmsweise statt. Die Trennstelle im UW Wegscheid und dem 110 kV Netzteil zwischen den Umspannwerken Wegscheid und Lambach ist im Normalschaltzustand geöffnet, dadurch findet kein Energieaustausch statt. Nur bei Störungen und bei Energieüberschuß im 110 kV Netz des Großraumes Linz wird das 110-kV-Netz zwischen Wegscheid und Lambach von Wegscheid aus versorgt. Das obere Mühlviertel und der Raum Eferding werden von den Kraftwerken Ranna und Partenstein einschließlich Ottensheim-Wilhering versorgt. Damit treten keine wesentlichen Flüsse in Richtung Großraum Linz auf. Die Versorgung dieses Netzteiles hat damit keinerlei Auswirkungen auf das 110-kV-Netz im Großraum Linz. Was hier festgehalten werden soll, ist die Tatsache, dass physikalische Transite in benachbarte Netzbereiche nur im begrenzten Ausmaß über die 110-kV-Stromkreise des Großraumes Linz ausgehend von Ernsthofen stattfinden und daß damit das ESG-Netz, wie es auch im Gutachten [...] ausgeführt ist, direkt vom Höchstspannungsnetz versorgt wird.

Wird von diesem Anschluß an das Höchstspannungsnetz ausgegangen, so ergibt sich dafür ein natürlicher Netztarifbereich, wie er als Sonderfall im [Gutachten] als möglich vorgesehen ist. Zu diskutieren ist dabei, welche Zuordnung von 110-kV-Stromkreisen sinnvoll ist und wo die Übergabestellen gelegt werden sollen. Leitlinie soll der schon oben erwähnte dominante Lastfluß sein. Wenn Übergabestellen gewählt werden, bei denen der Lastfluß vornehmlich in eine Richtung zeigt, dann ergeben sich keine großen Schwierigkeiten bei der Festlegung von Nutzungsgebühren und Kostenumlegungen. Weitere Gesichtspunkte sind die Überdeckung mit dem Versorgungsgebiet der ESG und bestehende Nutzungsrechte an 110-kV-Leitungen.

Netztarifbereiche und Netztarife sind auch für die tieferen Spannungsebenen zu bestimmen. Die Struktur der ESG-Mittelspannungsnetze 10 und 30 kV ist einerseits durch das städtische Versorgungsgebiet, sowie durch gewerbliche/industrielle Abnehmer und andererseits die flächendeckende Versorgung des unteren Mühlviertels charakterisiert. Die dabei vorherrschenden Netzverhältnisse sind nicht mit denjenigen des übrigen Oberösterreich vergleichbar. Dies ist ein weiteres bedeutendes Argument für die Bildung eines eigenen Netzbereiches der ESG.'

Zu der von der antragstellenden Gesellschaft aufgeworfenen Kostenfrage enthält das vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vor Erlassung der Verordnungen in Auftrag gegebene Gutachten H/S (Juni 1998), auf das sich auch das von der antragstellenden Gesellschaft vorgelegte Gutachten bezieht, im Kapitel 'Tarifbereiche', folgende Ausführungen:

'Tarifbereiche

Alle Netzebenen sind organisatorisch (Eigentumsgrenzen) und mit Ausnahme des europaweit gekuppelten 380-kV-Netzes auch technisch (galvanisch) in Netzbereiche unterteilt. Der VEÖ-Vorschlag [Verband der Elektrizitätswerke Österreichs] sieht eine Tarifbereichsabgrenzung nach organisatorischen Gegebenheiten vor, d. h. jeder Netzbetreiber berechnet für seinen Netzbereich und seine Netzebenen Netznutzungspreise.

So werden die Kosten jedes Netzbereichs verursachergerecht von den dort direkt oder unterlagert angeschlossenen Verbrauchern getragen. Dieses Prinzip ist gerechtfertigt, wenn organisatorische und technische Grenzen zusammenfallen, nicht jedoch, falls technisch zusammenhängende Netzbereiche der gleichen Ebene auf mehrere Eigentümer verteilt sind. Dies ist in Österreich in der Höchstspannungsebene, in Teilen der Hochspannungsebene (110 kV) und deren Einspeisung aus der Höchstspannungsebene sowie vereinzelt in der Mittelspannungsebene der Fall.

Im Fall galvanisch verbundener Netzbereiche unterschiedlicher Eigentümer ist eine rein eigentumsbezogene Tarifbereichsabgrenzung, die die Kosten jedes Netzbereichs den jeweils angeschlossenen Verbrauchern zuordnet, nur vertretbar, wenn zwischen den Netzbereichen kein nennenswerter Leistungsaustausch stattfindet. Andernfalls könnte diese Abgrenzung dazu führen, daß Verbraucher in einem Netzbereich mit Kosten für Netzanlagen belastet werden, die zumindest teilweise dem Nachbarnetzbereich zur Durchleitung dienen.

Prinzipiell könnte in derartigen Fällen der Betreiber des durchleitenden Netzbereichs die Kosten seiner Netzanlagen dem diese mitnutzenden Netzbereich anteilig berechnen. Angesichts der Komplexität der Netzstrukturen zumindest in der Hoch- und Höchstspannungsebene und der wechselnden Netzbelastungen ist eine eindeutige Identifikation und verursachergerechte Zuordnung der Netzkapazität jedoch kaum möglich und zudem mit der angestrebten Unabhängigkeit der Tarifstruktur vom tatsächlichen Lastflußgeschehen im Netz unvereinbar. Vorschlag der Gutachter ist deshalb die Bildung eines gemeinsamen Tarifbereichs durch Zusammenfassung der Kosten aller betroffenen Netzbereiche und Aufteilung der Erlöse nach Kostenanteilen.

Dies gilt ganz besonders für die Höchstspannungsebene, deren weitmaschige Netzstruktur, großen Stationsabstände, grobstufigen Bemessungsleistungen ihrer Anlagen und Anpassungszwang an internationale Standards und Kuppelpunkte eine regionale Differenzierung der Netznutzungspreise in Österreich als kaum begründbar erscheinen lassen. Für die auf Verbundgesellschaft, Vorarlberger Kraftwerke AG (VKW), Vorarlberger Illwerke AG (VIW), Tiroler Wasserkraftwerke AG (TIWAG) und Wiener Stadtwerke Elektrizitätswerke (WIENSTROM) aufgeteilte Höchstspannungsebene sollte ein österreichweit einheitlicher Netznutzungspreis gelten.

Dabei erscheint den Gutachtern die Forderung von VIW verständlich, VIW-Höchstspannungsanlagen, deren Kosten im Rahmen des Illwerke-Vertragswerkes gedeckt werden, aus der gemeinsamen Preisberechnung auszunehmen. Dieser ausgenommene Leitungsanteil darf dann aber nur innerhalb dieses Vertragswerkes eingesetzt werden. Die von der Verbundgesellschaft finanzierte VIW-380-kV-Transportkapazität sollte hingegen in die gemeinsame Preisberechnung einbezogen werden. Aus dieser abweichenden Behandlung dürfen aber keine Unterschiede hinsichtlich der tariflichen Behandlung von Netzkunden in Vorarlberg resultieren.

Als weitere Ausnahme der Kostenzusammenfassung in dieser Ebene erscheint es z. Z. zumindest akzeptabel, die WIENSTROM-eigenen Höchstspannungsanlagen der Hochspannungsebene zuzurechnen, da es sich hierbei bisher noch um eine Stichleitung mit vorwiegend lokaler Versorgungsaufgabe handelt. Gleichzeitig weisen aber auch die hohe Kraftwerksanschlußleistung und die geplante maschenbildende Weiterführung dieses Stiches eindeutig auf Verbundfunktionen hin, so daß WIENSTROM bis auf weiteres ein Wahlrecht eingeräumt werden könnte. Davon bleibt die Belastung der Verbraucher auch in diesem Gebiet mit dem einheitlichen Netznutzungspreis der Höchstspannungsebene unberührt.

In den Ebenen 2 und 3 (Umspannung 380(220)/110 kV sowie 110-kV-Netz) kann das aus dem verteilten Eigentum an technisch verbundenen Anlagen folgende Problem der Tarifbereichsabgrenzung dadurch gelöst werden, daß die Anlagen der Verbundgesellschaft in die Netznutzungspreise der jeweiligen Landes- oder landeshauptstädtischen Gesellschaften eingerechnet werden (s. oben).

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten