TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/30 2000/20/0221

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Veröffentlicht am 30.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §14;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des AH in K, geboren am 1. August 1959, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den am 14. Juli 1999 verkündeten und am 14. April 2000 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 201.942/0- VI/17/98, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, betrat am 3. April 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle das Bundesgebiet und beantragte am 10. April 1991 die Gewährung von Asyl.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Asylantrag bei seiner erstmaligen Befragung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 24. April 1991 folgendermaßen:

"1966-1972 Grundschule in Teheran

1972-1978 Mittelschule in Teheran mit Abschluss

...

1978-1988 als Mitarbeiter in einem Immobilienbüro 1988-1991 als Laborant in einem Krankenhaus (nicht gelernt)

bei einem durchschnittlichen Verdienst von ca. 100.000.- Rial mtl.

...

Die gesellschaftliche Entwicklung, bzw. die gesellschaftliche Lage im Iran und das Regime dort haben mir nicht gefallen. Ich habe mich in meinem Heimatland nicht wohl gefühlt und habe beschlossen ins Ausland zu gehen.

Ich kann trotz mehrmaliger ausdrücklicher Aufforderung keine

weiteren Gründe für meine Ausreise angeben.

...

Mir wurde die Niederschrift in meiner Muttersprache vorgelesen und ausdrücklich zur Kenntnis gebracht ... . Ich füge der Niederschrift hinzu, dass ich an meiner Arbeit im Iran nicht mehr interessiert war. Die machte mir keine Freude. Da jedoch die Aufgabe der Arbeit im Iran mit Gefängnis bedroht ist, flüchtete ich."

Am Ende des Protokolls schrieb der Beschwerdeführer in Farsi den Satz: "Ich habe die Wahrheit gesagt". Der einvernehmende Beamte vermerkte, dass sich die Befragung äußerst schwierig gestaltet habe, weil der Beschwerdeführer ein offensichtliches Desinteresse am Verfahren habe und sehr "verstockt und verlogen" schien.

Mit Bescheid vom 25. April 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Artikel 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, nicht erfülle.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er Folgendes ausführte:

"Nach Durchsicht der Kopie des Erstinterviews stellte ich fest, dass einige Passagen meiner Aussage fehlten. Ohne Rückübersetzung habe ich damals das Protokoll unterschrieben. Aus Angst habe ich manches im Gefängnis verschwiegen. Das hole ich jetzt nach. Erstmals wurde ich am 2.10.1988 im IRAN gesucht, weil ich meine Arbeitsstelle in einem Armeekrankenhaus ohne Erlaubnis verlassen hatte. Ich wurde auf der Flucht von türkischer Grenzpolizei verhaftet und der iranischen Gendarmerie übergeben. Diese übergab mich den Pasdaran. Sie warfen mich für 6 Monate in der Stadt Khoy ins Gefängnis. Ich wurde entlassen, nachdem der Hausbesitzschein als Kaution hinterlegt worden war. Wenn ich nochmals auf der Flucht ergriffen würde, müsste ich 1 Million Tuman bezahlen und für eine unbestimmte Zeit im Gefängnis sitzen. Ich musste mich für 5 Jahre Dienst im Krankenhaus, statt 2 Jahre bei der Armee, und für weitere 7 Jahre verpflichten. Der

1. Fluchtversuch war nach 6 Monaten Dienst. Der 2. Versuch war nach 2,5 Jahren, den ich mit meiner Frau M. B. unternommen habe.

Ich kann keinesfalls in den Iran, da ich sofort verhaftet und möglicherweise gefoltert oder getötet würde."

Diese Berufung wies der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 3. August 1993 ab. Der Verwaltungsgerichtshof behob den Berufungsbescheid mit Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/19/0771. Mit (Ersatz-)Bescheid vom 14. April 1995 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung wiederum ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 29. Jänner 1998, Zl. 95/20/0632, die gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde gemäß § 44 Abs. 3 AsylG als unzulässig zurück.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 24. März 1998 brachte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde vor, er sollte im Jahr 1988 im Iran den Armeedienst antreten, habe aber erreichen können, stattdessen als Laborant in einem Militärspital eingesetzt zu werden. An der Arbeitsstelle habe ein Hisbollah-Angehöriger eine Verspätung des Beschwerdeführers zur vorgeschriebenen Gebetsverrichtung bemängelt. Es sei zu Tätlichkeiten gekommen, in deren Verlauf der Beschwerdeführer den auf ihn einschlagenden Hisbollah-Angehörigen mit einem Kugelschreiber am Auge schwer verletzt hätte. Dies sei der Grund für seine erste Flucht im Oktober 1988 mit anschließender Verhaftung gewesen. Während seiner Haft in Khoi sei er misshandelt und terrorisiert worden. Nach sechsmonatiger Haft habe er sich unter anderem zu einem insgesamt zwölfjährigen Dienst in dem Armeespital verpflichten müssen. Als dem Beschwerdeführer im März 1991 wegen der Verletzung des Hisbollah-Angehörigen eine gerichtliche Vorladung zugestellt worden sei, habe er sich gemeinsam mit seiner Frau zur (zweiten) Flucht entschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die genannte Berufung des Beschwerdeführers gegen den bereits erwähnten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. April 1991 wiederum ab, wobei sie von folgenden Feststellungen ausging:

"1988 wurde der Berufungswerber beim Grenzübertritt vom Iran in die Türkei von der türkischen Grenzpolizei aufgegriffen, der iranischen Grenzgendarmerie und von dieser den Pasderan übergeben. Anschließend war er in der Stadt Khoy sechs Monate im Gefängnis (Berufung, AS 20).

Ende Februar 1991 verließ er - gemeinsam mit seiner Ehegattin BM - den Iran, da er an seiner 'Arbeit im Iran nicht mehr interessiert war', ihm diese 'keine Freude machte' (AS 10), 'die Umstände am Arbeitsplatz schlecht waren', dieser für ihn 'unerträglich' und er 'mit dem Regime nicht einverstanden' war (Verhandlungsprotokoll vom 13.11.1998, S. 4, 6 f.).

In der Folge reiste er mit seiner Ehegattin am 03.04.1991 in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.04.1991 den gegenständlichen Asylantrag.

Der Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates war weder eine 'im März 1991' dem Berufungswerber zugestellte 'gerichtliche Vorladung' wegen einer Auseinandersetzung Anfang Oktober 1988, noch der behauptete Vorfall, dass der Berufungswerber bei dieser Auseinandersetzung einen Hizbollah-Angehörigen 'mit einem Kugelschreiber am Auge schwer verletzt' habe (s. erstmaliges Vorbringen mit Schriftsatz vom 24.03.1998, S. 2 ff.).

Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Berufungswerber vor seiner Ausreise aus dem Iran einen Wehrersatzdienst in einem Armeekrankenhaus abgeleistet hat."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den erstmals mit Schriftsatz vom 24. März 1998 aufgestellten und weit über sein ursprüngliches Vorbringen hinausgehenden Behauptungen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuerkannt, weil die Angaben widersprüchlich und im Laufe des Verfahrens gesteigert worden seien.

Die Beschwerde versucht, die Bedeutung der Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Erstvernehmung dadurch abzuschwächen, dass einerseits mögliche, aber nicht zwingende Gründe für sein ursprüngliches Verschweigen von relevanten Fluchtgründen genannt, andererseits die Aussagekraft und Verlässlichkeit der darüber aufgenommenen Niederschrift angezweifelt werden. Der bloße Umstand ihrer Unterfertigung durch den Beschwerdeführer könne nicht argumentativ gegen den Einwand der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Niederschrift verwertet werden (Punkt 3.5 der Beschwerde).

Zu letzterem ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass eine ordnungsgemäß nach § 14 AVG aufgenommene Niederschrift eine öffentliche Urkunde ist. Gemäß § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstadt der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, soweit nicht Einwendungen erhoben werden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.

Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde wendet sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang zunächst mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer bereits in der Berufung vom 15. Mai 1991 mit den Worten "... bei Durchsicht der Kopie des Erstinterviews stellte ich fest, dass einige Passagen meiner Aussage fehlten ..." auf die Unzulänglichkeit des zur Erstvernehmung beigezogenen Dolmetschers hingewiesen habe. Bei der Vernehmung dieses Dolmetschers als Zeugen habe sich in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 14. Juli 1999 herausgestellt, dass dieser nicht einmal den relativ einfachen, schriftlich niedergelegten Satz "Ich habe die Wahrheit gesagt!" richtig habe übersetzen können. Dieser Umstand habe zwar im Verhandlungsprotokoll vom 14. Juli 1999 keinen Niederschlag gefunden, er könne jedoch im Bestreitungsfall durch Zeugen belegt werden. Aus der mangelnden Eignung des genannten Dolmetschers ergebe sich auch dessen Unglaubwürdigkeit, insbesondere was seine Aussage betreffe, dass er in den fünfzehn Jahren seiner Tätigkeit "niemals, auch nicht bei Verzicht des Vernommenen, diesen die Niederschrift vor erfolgter Rückübersetzung habe unterfertigen lassen".

Abgesehen davon, dass dieser Zeuge eine solche Aussage nicht gemacht hat, sondern darauf hinwies, dass bei ihm die Rückübersetzung des Protokolls immer gewünscht worden sei, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, welche Bedeutung der behaupteten, im Verhandlungsprotokoll vom 14. Juli 1999 jedoch nicht wiedergegebenen und auch in der Beschwerde nicht näher konkretisierten unrichtigen Übersetzung des vom Beschwerdeführer handgeschriebenen Satzes "Ich habe die Wahrheit gesagt" für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zukommen soll, steht doch dem Verwaltungsgerichtshof die Kontrolle der Beweiswürdigung nur insoweit zu, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die von der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Es genügt daher nicht, wenn der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde mit dem Argument bekämpft, dass "im Verschweigen des Vorfalles vom September 1988 und der erhaltenen Gerichtsladung durch den damals in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführer, angesichts der ... im Ergebnis ebenfalls fehlgewürdigten Angst vor der Abschiebung, noch keinesfalls ein über jede gegenteilige Einschätzung erhabenes Argument gegen die Glaubwürdigkeit erst später erstatteten Vorbringens zu sehen" sei (Punkt 3.6 der Beschwerde) oder dass ein "weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach Entlassung aus der Schubhaft von einem ... Asylwerber falsch beraten worden ..., ... ebenfalls nicht als völlig unschlüssig von der Hand zu weisen" wäre (Punkt 3.9 der Beschwerde).

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit der Beweiswürdigung nicht zu erkennen. Die fachlichen Fähigkeiten eines Dolmetschers stehen mit seiner Aussage über die Rückübersetzung eines Protokolls in keinem die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung berührenden Zusammenhang. Dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogenen Umstand, dass er "im erstinstanzlichen Verfahren ... eine ausreichende Belehrung über die besondere Bedeutung seiner erstinstanzlichen Angaben erhalten hat" (Punkt 3.6 der Beschwerde). Ebenso mag zwar richtig sein, dass kein allgemein gültiger Erfahrungssatz des Inhaltes existiert, dass ein in seiner Heimat unter strafrechtlicher Anklage stehender Asylwerber bei seiner Ersteinvernahme davon jedenfalls berichte (Punkt 3.7 der Beschwerde), unschlüssig ist die Beweiswürdigung deswegen aber nicht.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab bei ihrer Erstvernehmung vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 22. Juli 1991 folgende Aussage zu Protokoll:

"Als Grund für meine Flucht führe ich an, dass ich mit dem Regime nicht einverstanden bin. Mein Mann ist im Jahre 1988 in die Türkei geflüchtet. Dort wurde er festgenommen und nach Persien zurückgestellt. In Persien musste er sechs Monate in Haft. Anschließend habe ich ihn kennen gelernt und geheiratet. Seit dieser Zeit planen wir bereits die Flucht und dies war erst jetzt möglich. Andere Gründe habe ich für meine Flucht nicht."

Der Beschwerdeführer meint (Punkt 3.10 der Beschwerde), dass aus dieser Aussage seiner Ehegattin nicht die von der belangten Behörde gezogenen Schlüsse abgeleitet werden dürften, weil sie dieselbe asylrechtliche Erstberatung in Anspruch genommen habe wie er und ihr Vorbringen anlässlich ihrer erstinstanzlichen Vernehmung (und auch in späteren Schriftsätzen) mit seinem eigenen Vorbringen abgestimmt habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, inwieweit diese durch kein Beweisergebnis belegten und bisher auch nicht vorgebrachten Behauptungen die Schlüssigkeit der Überlegung der belangten Behörde beeinträchtigten sollten, wonach auch aus den insoweit ursprünglich übereinstimmenden früheren Angaben der Eheleute die Unrichtigkeit des später gesteigerten Vorbringens hervorgehe. Auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, sich in der frühen Phase seines Asylverfahrens durch falsche Ratschläge seiner "Asylberater" veranlasst gesehen zu haben, über die asylrelevanten Hintergründe seiner Flucht lange Jahre Stillschweigen zu bewahren, berührt dies die Denkgesetzmäßigkeit des von der belangten Behörde gezogenen Schlusses nicht, wonach sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens und seiner zahlreichen Kontakte mit Asylberatern und Verfahrenshelfern veranlasst gesehen habe, die jetzt nicht für glaubwürdig befundenen späteren Angaben hinzuzufügen.

Die Beschwerde unternimmt auch keinen substantiierten Versuch, die von der belangten Behörde aufgezeigten und von der belangten Behörde im Einzelnen detailliert dargestellten und belegten Widersprüche der Angaben des Beschwerdeführers auszuräumen. Dies gilt etwa für die in der Berufungsverhandlung vom 13. November 1998 aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer könne sich nicht daran erinnern, ob ihm die Niederschrift (über seine Erstvernehmung) in die Sprache Farsi rückübersetzt wurde, weiters seine Behauptung in der Berufungsverhandlung vom 12. Februar 1999, wonach ihm die Daten im gregorianischen Kalender in Farsi übersetzt worden seien, er jedoch nicht in der Lage gewesen sei, sie rasch in den Shamsi-Kalender zurückzuübersetzen, und schließlich seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 1999, es seien ihm auch die Daten und Datumsangaben nicht rückübersetzt worden. Auf den Vorhalt der belangten Behörde, aus seiner Aussage, für die Richtigstellung der Daten sei ihm damals kein Shamsi-Kalender zur Verfügung gestanden, könne geschlossen werden, dass ihm die gesamte Niederschrift rückübersetzt worden sei, sagte der Beschwerdeführer: "Ich habe das nicht gesagt, schreiben sie aber ins Protokoll, dass ich das gesagt habe" (Seite 23 des angefochtenen Bescheides). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstvernehmung an, dass er an seiner Arbeit im Iran nicht mehr interessiert gewesen sei. Sie habe ihm keine Freude gemacht. In der Berufungsverhandlung vom 13. November 1998 behauptete er hingegen, er wisse, dass ihm sein Beruf Freude bereitet habe, aber die Umstände am Arbeitsplatz seien für ihn schlecht gewesen. Bei seiner Erstvernehmung gab der Beschwerdeführer an, er sei deswegen geflüchtet, weil die Aufgabe der Arbeit im Iran mit Gefängnis bedroht sei, was er in der Verhandlung vom 13. November 1998 als unrealistische Angabe bezeichnete, weil jemand, der an seinem Arbeitsplatz nicht mehr arbeiten wolle, deshalb nicht ins Gefängnis gebracht werde. Als Tätigkeit in den Jahren 1978 bis 1988 nannte der Beschwerdeführer bei seiner Erstvernehmung die Mitarbeit in einem Immobilienbüro, in der Verhandlung vom 13. November 1998 behauptete er, gemeinsam mit seinem Vater eine Hühnerfarm betrieben zu haben, und in der Verhandlung vom 12. Februar 1999 gab er an, von 1978 bis 1989 im Möbelgeschäft seines Vaters als Verkäufer beschäftigt gewesen zu sein.

Schließlich wies die belangte Behörde - der in der Beschwerde insoweit nicht entgegengetreten wird - darauf hin, dass der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe. Dies unter anderem auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei dem in der Verhandlung vom 12. Juli 1999 geäußerten Satz "Den Kugelschreiber hatte ich ihm in das Auge gerammt und dann wieder herausgerissen" über das ganze Gesicht gelacht habe. Auch diese Reaktion des Beschwerdeführers stellte nach der Auffassung der belangten Behörde ein Indiz dafür dar, dass der behauptete Fluchtgrund nicht vorliege.

Soweit die Beschwerde schließlich rügt, dass die belangte Behörde den Beweisanträgen auf Vernehmung der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie des in der Kanzlei des bestellten Verfahrenshelfers mit dem Akt der Ehegattin des Beschwerdeführers betraut gewesenen Zeugen Dr. Klaus V. keine Folge geleistet habe und im Übrigen auch den Antrag auf Einholung von "Asylstatistiken der betreffenden Jahre zum Nachweis überdurchschnittlich hoher Asylgewährungsraten in Bezug auf iranische Asylsuchende" unerledigt gelassen habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass konkrete tatsächliche Behauptungen darüber fehlen, zu welchen eine andere Entscheidung ermöglichenden Ergebnissen die belangte Behörde bei Aufnahme der beantragten Beweise hätte kommen können (vgl. zur Erfordernis der Relevanz eines Verfahrensmangels Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 616 f; aus neuerer Zeit nur beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 20. März 1990, Zl. 89/05/0224, und vom 26. April 1991, Zl. 91/19/0057).

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen der belangten Behörde erweist sich deren rechtliche Beurteilung als richtig, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 30. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200221.X00

Im RIS seit

08.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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