Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario T***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Dezember 2008, GZ 121 Hv 43/08t-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario T***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Dezember 2008, GZ 121 Hv 43/08t-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario T***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (I./) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (II./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario T***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB (römisch eins./) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
I./ fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, zwischen 2. und 3. Februar 2008 in einem 3.000 EUR übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in Höhe von 11.279,27 EUR, Verfügungsberechtigten der K***** GmbH, sowie einen I-Pod im Wert von 226,99 EUR und ein T-Shirt im Wert von 24,95 EUR, der Claudia R*****, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er, nach Aufbrechen einer Scherengittertüre, durch die Hintertüre in das Büro der K***** GmbH eindrang;römisch eins./ fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, zwischen 2. und 3. Februar 2008 in einem 3.000 EUR übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in Höhe von 11.279,27 EUR, Verfügungsberechtigten der K***** GmbH, sowie einen I-Pod im Wert von 226,99 EUR und ein T-Shirt im Wert von 24,95 EUR, der Claudia R*****, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er, nach Aufbrechen einer Scherengittertüre, durch die Hintertüre in das Büro der K***** GmbH eindrang;
II./ im Zuge der unter Punkt I./ geschilderten Tathandlung fremde Sachen in einem 3.000 EUR übersteigenden Wert, nämlich Wertkarten für den Parkplatz beim Flughafen Wien im Wert von 4.779 EUR, Parkscheine für den Parkraum Wien im Wert von 120 EUR, C&K Wertkarten im Wert von 1.050 EUR, eine Sporttasche im Wert von 60 EUR, Sportschuhe der Marke Nike im Wert von 69,95 EUR, mehrere Reiseführer im Wert von 1.200 EUR, zwei Taschenrechner im Wert von 60 EUR, einen Computerbildschirm und Tastatur im Wert von insgesamt 1.186,80 EUR, zwei Telefonapparate im Wert von 90 EUR, zwei Trollys im Wert von 360 EUR, einen Teppich im Wert von 777,60 EUR, Geschirr im Wert von 226,20 EUR und einen Karteikasten im Wert von 4,98 EUR, vorsätzlich zerstört, indem er die Gegenstände mit Flüssigkeiten überschüttete und die Prospekte in die Toilette warf.römisch zwei./ im Zuge der unter Punkt römisch eins./ geschilderten Tathandlung fremde Sachen in einem 3.000 EUR übersteigenden Wert, nämlich Wertkarten für den Parkplatz beim Flughafen Wien im Wert von 4.779 EUR, Parkscheine für den Parkraum Wien im Wert von 120 EUR, C&K Wertkarten im Wert von 1.050 EUR, eine Sporttasche im Wert von 60 EUR, Sportschuhe der Marke Nike im Wert von 69,95 EUR, mehrere Reiseführer im Wert von 1.200 EUR, zwei Taschenrechner im Wert von 60 EUR, einen Computerbildschirm und Tastatur im Wert von insgesamt 1.186,80 EUR, zwei Telefonapparate im Wert von 90 EUR, zwei Trollys im Wert von 360 EUR, einen Teppich im Wert von 777,60 EUR, Geschirr im Wert von 226,20 EUR und einen Karteikasten im Wert von 4,98 EUR, vorsätzlich zerstört, indem er die Gegenstände mit Flüssigkeiten überschüttete und die Prospekte in die Toilette warf.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) moniert eine fehlende Erörterung von Aussagen der Zeuginnen Sonja G*****, Claudia R***** und Jennifer N*****, wonach der zur Öffnung des Safes verwendete Schlüssel, den der Angeklagte nach den Urteilsannahmen in einem Prospektfach gefunden hatte (US 7), sehr gut versteckt war. Weshalb dieser Umstand die Täterschaft des Beschwerdeführers ausschließen sollte, wird im Rechtsmittelvorbringen nicht dargetan. Mangels Entscheidungswesentlichkeit konnte somit eine Auseinandersetzung mit diesen Aussagendetails dahingestellt bleiben.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert eine fehlende Erörterung von Aussagen der Zeuginnen Sonja G*****, Claudia R***** und Jennifer N*****, wonach der zur Öffnung des Safes verwendete Schlüssel, den der Angeklagte nach den Urteilsannahmen in einem Prospektfach gefunden hatte (US 7), sehr gut versteckt war. Weshalb dieser Umstand die Täterschaft des Beschwerdeführers ausschließen sollte, wird im Rechtsmittelvorbringen nicht dargetan. Mangels Entscheidungswesentlichkeit konnte somit eine Auseinandersetzung mit diesen Aussagendetails dahingestellt bleiben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00041.09K.0423.000Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009