TE OGH 2009/6/3 15Os62/09w

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Veröffentlicht am 03.06.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schneider als Schriftführer in der Strafsache gegen Mentor S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. März 2009, GZ 12 Hv 18/09d-21, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mentor S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er im Zeitraum von Juni 2008 bis 10. Oktober 2008 in Graz vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er insgesamt 435 Gramm diacethylmorphinhältiges Heroin an Marcel P*****, Jacqueline M*****, Denise V*****, Evinn C*****, Arsen H*****, Christoph K*****, Clint Helmut B***** sowie an einen verdeckten Ermittler des Bundesministerium für Inneres (an Letzteren 284 Gramm mit einer Reinsubstanz von 79 Gramm; US 6) übergab.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese geht fehl. Der in Anspruch genommene Nichtigkeitsgrund (Z 5a) will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Mit der Wiederholung seiner Verantwortung, dem Hinweis auf sein „differenziertes Geständnis" bezüglich von ihm in Verkehr gesetzter Suchtgiftmengen (das von den Tatrichtern ohnedies in ihre Erwägungen einbezogen wurde; US 8) und der Beteuerung seiner untergeordneten Beteiligung bei der Übergabe an den verdeckten Ermittler (vgl aber US 8 f sowie ON 20/S 9 ff) vermag der Beschwerdeführer keine solchen erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs zu erwecken. Gleiches gilt für den ohne konkreten Aktenbezug vorgetragenen Verweis auf die Aussagen der Zeugen Clint Helmut B***** und Jacqueline M*****, die sich nach Ansicht der Beschwerde in Widersprüche verwickelt haben. Zudem wurde deren in der Hauptverhandlung abweichendes Aussageverhalten von den Tatrichtern einer Erörterung unterzogen (US 9 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß § 24 StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E9114015Os62.09w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00062.09W.0603.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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