TE Vfgh Beschluss 1998/6/8 B101/98

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Veröffentlicht am 08.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe mangels Genehmigung der Beschwerdeführung durch den für den Einschreiter gerichtlich bestellten Sachwalter.

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In der nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe schildert die Einschreiterin ausführlich ihre persönliche Situation und begehrt der Sache nach ua. die Beendigung der Sachwalterschaft. In der Folge hat sie noch weitere Schriftsätze eingebracht.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 7. September 1995, 3 SW 23/94-55, wurde für die Einschreiterin ein Sachwalter bestellt, der ua. die Vertretung vor Gerichten und Behörden zu besorgen hat. Ein Rekurs gegen diesen Beschluß blieb erfolglos.

Der Verfassungsgerichtshof hat den Sachwalter aufgefordert bekanntzugeben, ob er die von der Einschreiterin gesetzte Prozeßhandlung genehmige, und ihm hiezu eine Frist gesetzt. Der Sachwalter hat sich nicht geäußert.

Die Eingabe war daher mangels Legitimation zur Beschwerdeführung zurückzuweisen (vgl. zB VfGH 24.9.1996, B 3974,3975/95). Soweit die Einschreiterin auch die Beendigung der Sachwalterschaft begehrt, war die Eingabe wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen, da dies zum Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte gehört (§1 JN, vgl. §109 JN). Die Eingabe war daher mangels Legitimation zur Beschwerdeführung zurückzuweisen vergleiche zB VfGH 24.9.1996, B 3974,3975/95). Soweit die Einschreiterin auch die Beendigung der Sachwalterschaft begehrt, war die Eingabe wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen, da dies zum Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte gehört (§1 JN, vergleiche §109 JN).

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B101.1998

Dokumentnummer

JFT_10019392_98B00101_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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