TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/7 97/16/0295

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Veröffentlicht am 07.12.2000
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Index

32/06 Verkehrsteuern;

Norm

KfzStG 1992 §2 Abs1 Z14;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der S Speditionsgesellschaft mbH in P, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 2. April 1997, Zl. RV/062/2-09/MÜ/97, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Juni 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin führt Güterbeförderungen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene von und nach Italien durch. Ihre im Inland zugelassenen Zugmaschinen sind in Österreich und in Italien stationiert; damit befördert sie auswechselbare Aufbauten (Auflieger) sowohl von und zum Terminal Wels als auch von und zum Terminal Verona. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herrscht allein darüber Streit, ob auch für die Beförderungen in Italien (Vor- und Nachlaufverkehr zum Terminal Verona) die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 1 Z. 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 in Anspruch genommen werden kann.

Auf Grund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt Grieskirchen mit Bescheid vom 3. Februar 1997 unter Versagung der geltend gemachten Befreiung die Kraftfahrzeugsteuer fest. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung keine Folge. Die Steuerbefreiung beziehe sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf den Vor- und Nachlaufverkehr im Inland bzw. auf den inländischen Teil eines Transportes per Bahn im kombinierten Verkehr Schiene/Straße. Es könne daher für Kraftfahrzeuge (Anhänger), die im Ausland im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Schiene/Straße eingesetzt sind, diese Befreiung nicht angewendet werden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen ursprünglich an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 1997, B 1305/97, ab. In ihrer Ergänzung erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geltendmachung der genannten Steuerbefreiung verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten

und die Gegenschrift der belangten Behörde vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) u.a. die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt und die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind. § 2 Abs. 1 KfzStG sieht eine Reihe von Befreiungen vor; nach dessen Z. 14 sind Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei der zweite Satz der letztzitierten Bestimmung dahingehend auszulegen, dass im Rahmen eines einheitlichen Transportes entweder an der Be- oder Entladestelle oder umgekehrt der nächstgelegene technisch geeignete inländische Ver- oder Entladebahnhof benützt werde. Es genüge dabei, wenn im Rahmen eines einheitlichen Transportes ein Ver- oder Entladebahnhof im Inland benützt werde, sodass sowohl für das etwa in Österreich beladene Fahrzeug als auch das im Ausland entladene Fahrzeug die Steuerbefreiung geltend gemacht werden könne, und zwar auch dann, wenn also von dem im Ausland eingesetzten Fahrzeug kein inländischer Bahnhof benützt werde.

Dieses Auslegungsergebnis lässt sich jedoch mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang bringen. Befreit wird der Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr; das Gesetz definiert den Vor- und Nachlaufverkehr dahingehend, dass nur die Fahrten zu einem im Inland gelegenen Bahnhof zur Befreiung führen können. Auch die nicht alternativ zu verstehende Konjunktion "oder" beim Ver- und Entladebahnhof schließt es aus, dass Ver- und Entladevorgänge bei einem ausländischen Bahnhof miteinbezogen werden können. Während die Beladung beim Absender und die Entladung beim Empfänger wohl auch im Ausland erfolgen können, muss die Beladung auf die Bahn bzw. die Entladung von der Bahn jedenfalls in einem österreichischen Bahnhof erfolgen. Befreit wird eben nur die Verwendung der Fahrzeuge für die Fahrten zum inländischen Bahnhof. Die Bestimmung bietet nicht den geringsten Hinweis darauf, dass auch eine Fahrt zum ausländischen Bahnhof, selbst wenn sie in Ausführung eines Transportes erfolgte, erfasst wäre.

Unerheblich ist der Umfang der in Österreich beförderten Strecke und der Umstand, dass sowohl in Wels am Terminal als auch in Verona ausschließlich Zugfahrzeuge im Vor- und Nachlaufverkehr eingesetzt werden. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb diesbezüglich weitere Feststellungen erforderlich gewesen wären. Die Gesetzesbestimmung stellt nicht auf den Umfang der in Österreich zurück gelegten Strecke ab, sondern darauf, ob ein inländischer technisch geeigneter Bahnhof, der auch der nächstgelegene sein muss, benützt wird.

Auf einen Widerspruch der gegenständlichen Befreiungsbestimmung zu Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 beruft sich die Beschwerdeführerin nunmehr nicht mehr. Ein solcher Widerspruch ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, zumal Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nur vorsieht, dass die im Zu- und Ablauftransport einer kombinierten Beförderung eingesetzten Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden können.

Jedenfalls erwies sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160295.X00

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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