TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/7 2000/16/0011

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Veröffentlicht am 07.12.2000
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

KVG 1934 §7 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der S GmbH in I, vertreten durch Dkfm. Dr. Helmut Marsoner, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 23. November 1999, Zl. RV-096.97/1-T6/97, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war früher eine Aktiengesellschaft, an der die Stadt Innsbruck zu 100 % beteiligt war. Mit Kaufvertrag vom 5. September 1994 veräußerte die Stadt Innsbruck ihre Anteile bis auf eine Aktie an die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (an der sie wiederum 100 % der Anteile hält).

Daraufhin erachtete das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck die Voraussetzungen für die Anwendung des Befreiungstatbestandes gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 (jetzt § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b) KVG für nicht mehr gegeben und nahm gemäß § 7 Abs. 2 KVG (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 629/1994) eine Nachversteuerung vor.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit dem Argument, es genüge auch eine mittelbare Beteiligung für die Anwendung des Befreiungstatbestandes.

Gegen die daraufhin ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin unter Aufrechterhaltung ihrer Berufungsargumente fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, wobei sie davon ausging, die in Rede stehende Befreiungsbestimmung sei deshalb nicht mehr anwendbar, weil die "Stubaitalbahn" seit 5.9.1994 nicht mehr ausschließlich der Stadt Innsbruck "gehöre".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf "Gesellschaftsteuerfreistellung" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 7 KVG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 629/1994 lautet auszugsweise:

"(1) Von der Besteuerung ausgenommen sind die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften,

1.

...

2.

die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile an der Gesellschaft ausschließlich dem Reich, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge der Gesellschaft ausschließlich diesen Körperschaften zufließen.

(2) Fallen die im Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so werden damit die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht versteuert sind."

Dem Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen (wie schon das Vorbringen im Verwaltungsverfahren) nur darauf hinausläuft, für die Anwendung der zitierten Befreiungsbestimmung bestünde nicht die Voraussetzung einer unmittelbaren Beteiligung einer der genannten Körperschaften, ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof gerade zu dieser Frage mit dem (von der belangten Behörde zu Recht zitierten) Erkenntnis vom 27. April 1987, Zl. 85/15/0325, unmissverständlich klargestellt hat, dass der Gesetzgeber den unmittelbaren Anteilsbesitz im Auge hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses sowie auf die Aussagen in den hg. Erkenntnissen vom 6. Mai 1963, Zl. 612/60, Slg. NF 2861/F, und vom 28. September 1959, Zl. 1566/58, Slg. NF 2073/F, verwiesen.

Da die Beschwerdeausführungen sich ausschließlich auf Belegstellen aus der Zeit vor dem Ergehen des hg. Erkenntnisses Zl. 85/15/0325 stützen, können sie keinen Anlass zum Abgehen von der zitierten Rechtsprechung bieten und ist damit das Schicksal der Beschwerde bereits im Sinne einer Abweisung gemäß § 42 Abs. 1 VwGG entschieden.

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am 7. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160011.X00

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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