TE OGH 2009/6/19 4R180/09h

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Veröffentlicht am 19.06.2009
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Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, 8010 Graz, Senat 4, hat als Rekursgericht durch den Richter Dr. Wetzelberger (Vorsitz) sowie die Richterinnen Dr. Seyffertitz und Dr. Erhartmaier-Volc in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****vertreten durch die Einbringungsstelle, Hansenstraße 4, 1016 Wien (Ziv 012748/06-9), diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien (GZ VII/311.406/4) wider die verpflichtete Partei H*****wegen € 127,-- samt Anhang (Rekursstreitwert € 6,--) über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-West vom 17.3.2009, 109 E 4429/08d-7, in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

              Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

              Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Kosten des Exekutionsantrages vom 7.8.2008 (unter Einbeziehung des schon unbekämpft zugesprochenen Teilbetrages von € 29,--) nunmehr mit insgesamt € 35,-- bestimmt werden.

              Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

              

Text

B e g r ü n d u n g :

              

              Die betreibende R*****vertreten durch die Einbringungsstelle, verzeichnete für ihren Fahrnisexekutionsantrag zur Hereinbringung von € 127,-- samt Anhang an Kosten € 27,-- (erkennbar die Pauschalgebühr nach TP 4A zuzüglich der Erhöhung nach Anmerkung 1a GGG sowie die Vollzugsgebühr von € 6,--) und den Erhöhungsbetrag gemäß § 21 Abs 4 GGG von € 8,--. Mit dem im ersten Rechtsgang gefassten Beschluss bewilligte das Erstgericht die Exekution antragsgemäß und sprach der betreibenden Partei € 29,-- an Kosten zu (insoweit blieb die Entscheidung unbekämpft). Aus Anlass eines Rekurses der betreibenden Partei hob das Rekursgericht den Beschluss in Ansehung des Nichtzuspruches von weiteren € 6,-- an Kosten des Exekutionsantrages mangels einer Begründung als nichtig auf (4 R 330/08s vom 8.1.2009).

              Mit dem nun angefochtenen Beschluss im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Kostenmehrbegehren für den Exekutionsantrag von € 6,-- ab. Es vertrat die Ansicht, dass im verzeichneten Gebührenbetrag von € 27,-- ersichtlich die Vollzugsgebühr gemäß § 2 VGebG enthalten sei, von deren Entrichtung die Einbringungsstelle befreit sei. Gestützt auf die Entscheidung RPflSlgE 2004/105 vertrat es die Ansicht, dass der betreibenden Partei gemäß § 3 VGebG keine Berechtigung zukomme, diese Gebühr zu verzeichnen.

              Gegen diesen Beschluss richtet sich der Antrag gemäß § 11 Abs 3 RPflG an den Richter des Erstgerichtes, hilfsweise der Kostenrekurs an das Rekursgericht, mit dem Abänderungsantrag dahin, auch diesen Kostenteilbetrag von € 6,--, somit die gesamten verzeichneten Kosten von € 35,--, zuzusprechen. Im Normalkostentarif sei unter Punkt IX die „Pauschalgebühr samt Vollzugsgebühr“ für Exekutionen auf bewegliche körperliche Sachen mit € 27,-- angegeben, sodass diese in voller Höhe zu bestimmen sei.

              Der Verpflichtete hat eine ihm ermöglichte Rekursbeantwortung nicht erstattet.

              Durch die Erklärung der Richterin beim Erstgericht im Vorlagebericht ist klargestellt, dass sie nicht beabsichtigte, gemäß § 11 Abs 3 RPflG vorzugehen. Es ist somit der Eventualfall eingetreten. Die Zuständigkeit des Rekursgerichtes zur Entscheidung über den Rekurs ist daher gegeben.

              Der gemäß § 65 Abs 2 EO, § 517 Z 5 ZPO als solcher jedenfalls zulässige Kostenrekurs erweist sich als zielführend.

Rechtliche Beurteilung

              Dem Erstgericht ist zwar zuzugestehen, dass das Landesgericht Linz in der von ihm als Belegstelle zitierten Entscheidung vom 16.7.2004, RPflSlgE 2004/105, die Ansicht vertrat, die Vollzugsgebühr könne, gestützt auf § 3 Abs 1 Z 3 VGebG, wonach nur § 21 Abs 1 und 3 GGG sinngemäß anzuwenden seien, dem Verpflichteten nicht auferlegt werden.

              In Artikel II Z 1 der EO-Novelle 2005 wurde (mit Wirkung ab 1.9.2005) unter anderem der § 3 Abs 1 Z 3 VGebG dahingehend geändert, dass die Verweisung – soweit hier von Relevanz - „§ 21 Abs 1 bis 3 GGG“ umfasst.

              Der erkennende Senat geht – nicht zuletzt auch unter Bedachtnahme auf die Argumentation in RPflSlgE 2004/104 – aufgrund dieser, in den erläuternden Bemerkungen nicht weiter begründeten, Änderung davon aus, dass nunmehr auch die Vollzugsgebühr zu den vom Verpflichteten zu ersetzenden Gebühren zählt (nach Stabentheiner, Die Gerichtsgebühren8, Anmerkung 1 zu § 21 GGG, ist neben der Pauschalgebühr auch die Vollzugsgebühr nach § 2 VGebG gemäß § 3 Abs 1 Z 3 VGebG zu den zu ersetzenden Gerichtsgebühren zu zählen).

              Kosten für den Rekurs wurden nicht verzeichnet.

              Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig.

Textnummer

EGZ00083

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2009:00400R00180.09H.0619.000

Im RIS seit

08.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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