TE OGH 2009/7/2 6Ob106/09w

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Veröffentlicht am 02.07.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Nikolaus B*****, vertreten durch Dr. Helmut Trattnig, Rechtsanwalt in Ferlach, gegen die beklagte Partei Werner M*****, vertreten durch Mag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Villach, wegen 70.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 17. April 2009, GZ 2 R 53/09w-45, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf „Verlassenschaft nach Nikolaus B*****" berichtigt.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Laut Angaben des Rechtsmittelwerbers, die durch amtswegige Einsichtnahme in das VJ-Register bestätigt werden konnten, ist der Kläger am 8. April 2009 verstorben. Die Parteienbezeichnung war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu berichtigen (RIS-Justiz RS0039666 insb [T14]).

2. Die Wirkungen des Ruhens des Verfahrens entsprechen - mit der Einschränkung, dass der Lauf der Notfristen unberührt bleibt - jenen der Unterbrechung (Fink in Fasching/Konecny² § 168 ZPO Rz 20). Die Aufnahme eines ruhenden Verfahrens erfolgt durch den Antrag einer Partei auf Fortsetzung bzw Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung (§ 164 ZPO). Der Fortsetzungsantrag muss aber nicht als solcher bezeichnet werden (7 Ob 711/77 JBl 1978, 433, 4 Ob 571/79 für Fortsetzungsanträge; 7 Ob 711/77, RIS-Justiz RS0037193, 9 Ob 40/03b für Fortsetzungsbeschlüsse), sondern es ist nur erforderlich, dass der auf Fortsetzung des unterbrochenen oder ruhenden Verfahrens zielende Antragswille deutlich erkennbar ist (4 Ob 571/79 für den Fortsetzungsantrag; 8 ObA 104/01d, 6 Ob 318/01k, 9 Ob 40/03b für den Fortsetzungsbeschluss; Fink aaO § 164 ZPO Rz 4 bzw § 165 ZPO Rz 4 bis 10, jeweils mwN).

Mit der Vorlage des Beschlusses über die sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung des Fortsetzungsantrags am 12. März 2009, nach Ablauf der dreimonatigen Ruhensfrist, hat der Kläger unmissverständlich und wirksam seinen Willen zur Fortsetzung des Verfahrens bekundet. Allein schon aufgrund dieser Eingabe wird das Verfahren fortzusetzen sein.

Davon ausgehend fehlt aber dem Revisionsrekurswerber die für eine meritorische Erledigung seines Rechtsmittels erforderliche Beschwer (RIS-Justiz RS0041770). Selbst eine stattgebende Entscheidung über das Rechtsmittel könnte die Rechtsstellung des Revisionsrekurswerbers nicht mehr verbessern und hätte nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung; ein Interesse an einer günstigeren Kostenentscheidung kann das fehlende Rechtsschutzinteresse in der Hauptsache nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0002396). Es ist aber nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, theoretische Rechtsfragen zu erörtern (RIS-Justiz RS0002495).

Anmerkung

E913596Ob106.09w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00106.09W.0702.000

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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