TE OGH 2009/7/6 1Ob130/09p

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Veröffentlicht am 06.07.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Claudia K*****, gegen den Antragsgegner Paul K*****, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterhalt, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. April 2009, GZ 48 R 109/09y-72, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 27. Februar 2009, GZ 2 Fam 3/08x-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte den Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin neben Unterhaltsrückständen für die Vergangenheit ab 1. 12. 2008 bis auf weiteres monatlich 140 EUR an Unterhalt zu leisten. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist - in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten - der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht einer Partei nur die Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zu Gebote, mit der eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht angestrebt werden kann.

Der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN, also mit dem 36-fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Unterhaltsbegehrens, wobei bereits fällige Ansprüche nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind, sondern der Berechnung grundsätzlich nur der für die Zukunft begehrte Unterhalt zugrunde zu legen ist (vgl nur die Judikaturnachweise bei Mayr in Rechberger³, § 58 JN Rz 2; jüngst 1 Ob 11/09p). Angesichts des im Rekursverfahren strittigen Unterhaltsbegehrens beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts 5.040 EUR und übersteigt somit nicht 20.000 EUR, weshalb ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht kommt. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe des Antragsgegners als Zulassungsvorstellung im Sinn des § 63 AußStrG zu verstehen oder ob diesem unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen ist, klarzustellen, ob er einen solchen Rechtsbehelf erheben will. Eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ist nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht zur Erledigung vorzulegen.

Anmerkung

E912901Ob130.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00130.09P.0706.000

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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