TE OGH 2009/8/5 6Ob160/09m

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Veröffentlicht am 05.08.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Unterbringungssache des Patienten Erich S*****, geboren am 25. April 1947, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Patienten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. Mai 2009, GZ 6 R 110/09d-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 12 UbG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 12, UbG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses wird darauf hingewiesen, dass das Erstgericht aufgrund des Antrags des Patienten vom 26. 3. 2009 entgegen seiner in seinem Schreiben vom 3. 4. 2009 vertretenen Rechtsansicht ein Unterbringungsverfahren gemäß § 18 UbG durchzuführen hat, in dem zu prüfen sein wird, ob die Unterbringung des Patienten in der Zeit vom 4. 6. bis zum 8. 6. 2007 zulässig gewesen ist (stRsp, vgl die Nachweise bei Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts² [2005] Rz 310). Der Antrag des Patienten ist auch nicht verfristet, weil das Unterbringungsgesetz eine unverzügliche Antragstellung nicht vorsieht; eine solche wäre mit der Zielsetzung des Ausbaus eines umfassenden Rechtsschutzes durch das Unterbringungsgesetz nicht in Einklang zu bringen (1 Ob 235/06z EF-Z 2007/88 = Zak 2007/233).Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses wird darauf hingewiesen, dass das Erstgericht aufgrund des Antrags des Patienten vom 26. 3. 2009 entgegen seiner in seinem Schreiben vom 3. 4. 2009 vertretenen Rechtsansicht ein Unterbringungsverfahren gemäß Paragraph 18, UbG durchzuführen hat, in dem zu prüfen sein wird, ob die Unterbringung des Patienten in der Zeit vom 4. 6. bis zum 8. 6. 2007 zulässig gewesen ist (stRsp, vergleiche die Nachweise bei Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts² [2005] Rz 310). Der Antrag des Patienten ist auch nicht verfristet, weil das Unterbringungsgesetz eine unverzügliche Antragstellung nicht vorsieht; eine solche wäre mit der Zielsetzung des Ausbaus eines umfassenden Rechtsschutzes durch das Unterbringungsgesetz nicht in Einklang zu bringen (1 Ob 235/06z EF-Z 2007/88 = Zak 2007/233).

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdM-LS 2010/11 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00160.09M.0805.000

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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