TE Vfgh Beschluss 1998/6/8 B608/98

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Veröffentlicht am 08.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §15 Abs2
VfGG §82 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer neuerlichen Beschwerde gegen denselben Bescheid; falsche Bezeichnung der belangten Behörde in der ersten Beschwerde rechtlich nicht bedeutend

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Am 11. Juli 1997 brachten die Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 4. Juni 1997, Z WA1-36.456/2-97, ein. Darin bezeichneten sie das "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" als belangte Behörde und den Landeshauptmann von Niederösterreich als mitbeteiligte Behörde. Diese Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof zu B1699/97 protokolliert.

Am 24. Juli 1997 brachten die Beschwerdeführer eine gleichlautende Beschwerde gegen den bereits angeführten Bescheid ein, in der sie den Landeshauptmann von Niederösterreich als belangte Behörde bezeichneten. Diese - die vorliegende - Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof zu B608/98 protokolliert.

Die Beschwerdeführer nennen in der Beschwerde zu B1699/97 zwar als belangte Behörde das "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft". Wie der Verfassungsgerichtshof aber in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, kommt dem Umstand, daß sich ein Beschwerdeführer in der Bezeichnung der belangten Behörde vergreift, keine rechtliche Bedeutung zu

(VfSlg. 9389/1982; vgl. auch zB VfSlg. 7966/1976, 8689/1979). Die Beschwerde zu B1699/97 wird gesondert erledigt.

Bei dem zu B608/98 bekämpften Bescheid handelt es sich um denselben, der bereits zu B1699/97 angefochten worden war. Mit der Einbringung der ersten Beschwerde war aber das Beschwerderecht verbraucht (VfSlg. 11696/1988, 11871/1988, 12772/1991, 14122/1995). Dementsprechend war die vorliegende Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine Abtretung nur im Fall einer Abweisung der Beschwerde oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt, nicht aber im Fall ihrer Zurückweisung.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B608.1998

Dokumentnummer

JFT_10019392_98B00608_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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