TE OGH 2009/8/26 3Ob163/09f

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Veröffentlicht am 26.08.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. mj Frieda F*****,

2. mj Rezi F*****, 3. mj Esther F***** und 4. mj Gitti F*****, alle Schülerinnen, alle vertreten durch ihre Mutter Lea R*****, sämtliche *****, vertreten durch Dr. Johannes Hübner und Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei I***** M*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (§ 355 EO), über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. April 2009, GZ 47 R 656/08f, 657/08b, 28/09d bis 46/09a, 102/09m, 103/09h und 188/09h-248, womit über Rekurse der verpflichteten Partei die Beschlüsse des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 28. November 2008, GZ 19 E 1657/07z-154, 155, 157, 158, 159, 161, 162, 163, 166 und 171, vom 17. Dezember 2008, GZ 19 E 1657/07z-181 bis 191, vom 9. Jänner 2009, GZ 19 E 1657/07z-202, sowie vom 12. Jänner 2009, GZ 19 E 1657/07z-225, und über Rekurs der betreibenden Partei derjenige vom 30. Jänner 2009, GZ 19 E 1657/07z-232, bestätigt sowie über Rekurs der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 11. September 2008, GZ 19 E 1657/07z-153, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen Punkt 1. der Entscheidung des Rekursgerichts richtet, dahin Folge gegeben, dass der Beschluss des Erstgerichts (ON 153) wiederhergestellt wird. Im Übrigen wird der Revisionsrekurs zurückgewiesen. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rekurses ON 156 selbst zu tragen.

Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 1.932,40 EUR (darin 322,06 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I. Soweit die verpflichtete Partei die voll bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz in Punkt 2. seiner Entscheidung über zahlreiche Strafanträge nach § 355 EO bekämpft, wozu dieses zutreffend aussprach, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, scheitert eine Anfechtung an der Unanfechtbarkeit solcher Entscheidungen nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Weder liegt einer der gesetzlichen Ausnahmefälle, wie etwa nach § 84 Abs 4 oder § 402 Abs 1 EO (RIS-Justiz RS0012387), eine Klagezurückweisung oder ein dieser gleichzuhaltender Fall vor, noch kommt eine gemeinsame Beurteilung der Anfechtbarkeit mit der abändernden Entscheidung über weitere Strafanträge in Betracht (stRsp, RIS-Justiz RS0044257 [T52]). Das Rechtsmittel gegen bestätigende Entscheidungen über einzelne Strafanträge ist daher jedenfalls unzulässig (3 Ob 195/04d mwN). Insoweit ist der Revisionsrekurs somit nach § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf es insoweit nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Im Übrigen (also im Umfang der Abänderungen in Punkt 1. der angefochtenen Entscheidung) ist der außerordentliche Revisionsrekurs aber zulässig und berechtigt.

II. Zutreffend macht die verpflichtete Partei aber geltend, dass das Erstgericht Strafanträge abwies, die erst (lange) nach (durch Erlag der Sicherheitsleistung wirksamer) Aufschiebung des Exekutionsverfahrens (wegen angeblichen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel nach Wirksamkeitsbeginn) eingebracht wurden. Dem (infolge der Entscheidung 3 Ob 288/08m endgültig) erfolgreichen Rekurs kam nach § 78 EO iVm § 524 Abs 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung zu. Eine solche wurde nicht beantragt und dem gemäß auch nicht zuerkannt. Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin auch auf die Entscheidung 3 Ob 175/88 (= JUS-Z 99, insoweit aber nicht veröffentlicht in RdW 1989, 160) zu § 43 EO hin, wonach bei der Exekution nach § 355 EO unter zukünftigen Exekutionsakten, die bei einer Aufschiebung nicht mehr zu vollziehen sind, jene Strafen gemeint sind, die aufgrund von nach der Aufschiebung der Exekution eingelangten Akten verhängt werden können (kritisch - für den vorliegenden Fall aber ohne Relevanz - dazu Jakusch in Angst, EO² § 43 EO Rz 6 und Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 43 Rz 2 insoweit, als auf den Zeitpunkt des Einlangens des Aufschiebungsantrags abzustellen sei). Davon ist das Rekursgericht im Ergebnis abgewichen.

Die Bewilligung der Aufschiebung der Exekution bedeutet, dass danach Anträge auf Vornahme weiterer Vollzugsakte abzuweisen sind (Jakusch aaO Rz 2 und 6 [zur Verhängung von Beugestrafen in der Unterlassungsexekution]). Nun werden aber Beschlüsse (auch im Exekutionsverfahren) mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen sofort - und nicht erst nach der im vorliegenden Verfahren nie eingetretenen) Rechtskraft - wirksam (§ 524 Abs 1 ZPO; näher dazu Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² § 524 Rz 3). Da außerdem die Rechtsmittelgerichte Entscheidungen von Vorinstanzen nach den zur Zeit deren Erlassung bestehenden Verhältnissen zu prüfen haben (s wieder nur 3 Ob 175/88), hätte das Rekursgericht die zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichts über fünf Strafanträge in ON 153 aufrechte Aufschiebung der Exekution berücksichtigen müssen und hätte daher diese Anträge nicht bewilligen dürfen.

Dem Revisionsrekurs ist daher dahin Folge zu geben, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die Kostenentscheidungen in den Rechtsmittelverfahren gründen sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 und 41 ZPO.

Anmerkung

E916833Ob163.09f

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-Z 4750XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00163.09F.0826.000

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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