TE OGH 2009/8/27 13Os84/09s

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Veröffentlicht am 27.08.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richters im Evidenzbüro Mag. Nowak als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Ludwig F***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. März 2009, GZ 123 Hv 33/08m-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ludwig F***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bewirkt, indem er Abgabenerklärungen

(I) unrichtig erstattete, an

1)

Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1996 um 184.757,45 Euro,

2)

Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1996 um 65.762,08 Euro und

3)

Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993 um 8.502,72 Euro sowie (II) nicht erstattete, für die Jahre 1997 bis 2003 an

1)

Umsatzsteuer um 131.088,10 Euro und

2)

Einkommensteuer um 24.933,68 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wies das Erstgericht den Antrag auf „Beischaffung der bei der Firma T*****, eingelagerten Buchhaltungsunterlagen des Angeklagten" sowie Übergabe dieser Unterlagen an den vom Gericht bestellten Sachverständigen „zum Beweis für die tatsächlich vom Angeklagten in den Jahren 1992 bis 2003 erzielten Umsätze und Einkünfte und zum Beweis dafür, dass die vom Sachverständigen in seinem Gutachten ermittelten Überziehungsbeträge unrichtig sind und zum Beweis dafür, dass die vom Finanzamt durchgeführten Hochrechnungen und Schätzungen ebenfalls unrichtig waren" (ON 84 S 21), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 84 S 23). Der Beweisantrag bezeichnete nämlich die angeblich vorhandenen Urkunden nicht konkret und ließ solcherart das Beweismittel nicht erkennen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 329). Hinzu kommt, dass der Antrag nicht erklärte, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung zielte (Lässig, Das Rechtsschutzsystem der StPO und dessen Effektuierung durch den OGH, ÖJZ 2006, 408). Schließlich hätte es im Hinblick darauf, dass das Ende des Tatzeitraums im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (ON 84 S 1) bereits rund sechs Jahre zurücklag, einer Erläuterung bedurft, weshalb es bislang nicht möglich gewesen sein soll, die angeblich entlastenden Beweismittel beizubringen.

Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.

Das Schöffengericht ging hinsichtlich der objektiven Tatseite vom Betriebsprüfungsbericht der Abgabenbehörde (ON 37) aus, reduzierte die dort errechneten Verkürzungsbeträge zu Gunsten des Beschwerdeführers im Sinn des als schlüssig erachteten Sachverständigengutachtens (ON 56) und legte die diesbezüglichen Beweiswerterwägungen den Regeln der Logik folgend dar (US 7 bis 9), womit es dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO uneingeschränkt entsprach.

Indem die Mängelrüge (Z 5) diesen Überlegungen unsubstantiiert die Hypothese entgegensetzt, die angeblich vorhandenen - schon im Rahmen der Verfahrensrüge angesprochenen - Unterlagen wären geeignet gewesen, die Entscheidungsbasis zu verbreitern, bringt sie einen unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes beachtlichen Mangel inhaltlich nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E9173813Os84.09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00084.09S.0827.000

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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