TE OGH 2009/9/8 1Ob121/09i

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Melchior Bechter, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Dr. Rainer S*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen 72.100 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Feldkirch mit dem Auftrag übersendet, gemäß § 18 Abs 2 ZPO über den von der beklagten Partei gestellten Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention der Republik Österreich zu verhandeln und zu entscheiden.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss verkündete die klagende Partei dem Landeshauptmann von Vorarlberg sowie der Republik Österreich den Streit und forderte diese auf, im anhängigen Verfahren auf ihrer Seite als Nebenintervenienten beizutreten. Die Republik Österreich kam dieser Aufforderung nach und erklärte in ihrem am 27. April 2009 zur Post gegebenen Revisionsrekurs den Beitritt als Nebenintervenientin auf Klagsseite. Dieses Rechtsmittel wurde der beklagten Partei am 30. April 2009 zugestellt. In ihrer am 22. Mai 2009 zur Post gegebenen und an das Erstgericht (das Landesgericht Feldkirch) gerichteten Revisionsrekursbeantwortung stellte die beklagte Partei den Antrag auf Zurückweisung des Revisionsrekurses der „erklärten Nebenintervenientin“ mangels Vorliegens des „rechtlichen Interventionsinteresses“. Inhaltlich ist dieser Antrag so zu verstehen, dass die Nebenintervention der Republik Österreich zurückgewiesen werden möge.

Am 2. Juni 2009 legte das Landesgericht Feldkirch den Akt im Wege des Oberlandesgerichts Innsbruck dem Obersten Gerichtshof vor, wo er am 15. Juni 2009 einlangte.

Gemäß § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Verfahrens - auch noch im Berufungs- und Revisionsverfahren - erklärt werden. Sie ist jedenfalls solange möglich, als die Hauptsache noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Beitrittserklärung des Nebenintervenienten ist bei jenem Gericht (jener Instanz) einzubringen, bei dem das Verfahren anhängig ist; dieses ist für das Interventionsverfahren funktionell zuständig und hat auch über einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention zu entscheiden (5 Ob 2087/96i). Im gegenständlichen Fall kommt diese Entscheidungskompetenz dem Landesgericht Feldkirch zu, weil das Rekursverfahren bereits beendet war, als die Nebenintervention erklärt wurde, das Revisionsrekursverfahren beim Obersten Gerichtshof mangels Aktenvorlage aber noch nicht anhängig war (Schubert in Fasching/Konecny2, § 18 ZPO Rz 7, 9). Das Verfahren befand sich somit in einem Stadium, in dem die nächsten Schritte beim Erstgericht und von diesem zu setzen waren (§ 505 Abs 1, § 507 Abs 1 ZPO).

Das Erstgericht wird demnach über den Zurückweisungsantrag mündlich zu verhandeln und über die Zulässigkeit der Nebenintervention zu entscheiden haben (5 Ob 2087/96i; Schubert aaO). Erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Zwischenverfahrens sind die Akten neuerlich vorzulegen.

Textnummer

E94645

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00121.09I.0908.000

Im RIS seit

03.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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